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Freitag, den 1. November
1878
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Anffizr- tinb Amtsblsit für hi Kms Gießen.
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Schulftraüe B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohrr. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlicher Pheil.
Bekanntmachung.
Mit dem 1. November l. I. tritt das Reglement vom 7. October l. I., die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Provinzial-Hauptstadt Gießen betr., in Wirksamkeit.
Wir sehen uns veranlaßt, die von den seitherigen abweichenden Bestimmungen nochmals mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß das Aufsichtspersonal auf das Strengste angewiesen ist, über die pünktlichste Ausführung der Bestimmungen dieses Reglements zu wachen und unnach- fichtltch jede Übertretung derselben zur Anzeige zu bringen.
gleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-lFluth-)Gräben und Einlauslöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.
§ 1.
Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bet ihnen etnkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.
§ 2.
Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Wt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floßrinnen soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn.
Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.
§ 5.
Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, ober wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablaus der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7Vr Uhr Morgens gestreut sein.
b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffor'oern Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.
c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Waffer nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.
d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lasten.
e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufetsen und kehren zu lasten.
f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lasten.
g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, aus der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei sortdanerndem Schneesall so ost, als nöthig, wiederholt werden.
h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.
§ 6.
Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder diejenigen, welche der Polizeibehörde deßsalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund- öücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung lrrjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern leine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des FiScus respective der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.
S 7.
Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und der-
§ 8.
Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die ©offen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei zu halten.
§ 9.
Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlaffenen Anvrdnungen genau zu befolgen.
§ 10.
Für das Wegfahren des auf den Straßen zusammengekehrten Koths und Eises hat die städtische Behörde Sorge zu tragen, wenn die Anhäufung bis zu der in § 2 festgesetzten Zeit erfolgt ist.
§ 13.
Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht ohne Anspruch aus besondere Vergütung mitzunehmen. Die Gesäße, worin der Haus- kehricht gesammelt wird, dürfen nicht auf die Straße gestellt oder dahin ausgeleert, sondern muffen bis zur Zeit des Abholens des Kehrichts durch die Stadtsuhrleute an die Hausthüre im Innern des Hauses gebracht werden.
Außer Vorstehendem gelten von dem Localreglement vom 8. October 1856 noch fernerhin die Bestimmungen B. a. I u. II, b. I, III u. IV, welche lauten:
a) I. Die Kellerfenster und Luftlöcher muffen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc. ausgefüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergestalt verwahrt sein, daß die Verstopfung von Außen nicht sichtbar wird.
II. Alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt.
b) I. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festgesetzt:
1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahren werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Wegsahren nicht zu verunreinigen.
2) Da, wo der Mist vor dem Aufladen erst auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 11 Uhr bis Morgens 9 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 10 Uhr geschehen, und muß mit dem Ablauf dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen wieder völlig gereinigt fein.
3) Unter ganz gleichen Bedingungen wie unter 2 ist auch das Einbringen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gefäßen zu geschehen hat, zu bewirken.
4) Der Verschluß der Pfuhlfäffer ist nicht durch Stroh, Heu, Gras Lumpen rc., sondern lediglich durch völlig passende Spunten von Holz zu bewirken.
5) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt der Bestimmungen über Ausleerung der Abtritte rc. ad Art. 310 des Polizeistrafgesetzes zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und fortgeschafft werden.
6) Mist ober Pfuhl, welcher ganz ober theilweise außerhalb geschloffener Hofräume gelaben, beziehungsweise gefüllt wirb, unterliegt hinsichtlich bes Transportes den durch pos. 2 vorgeschriebenen Beschränkungen.
III. Teppiche, Fußdecken oder Tischtücher sollen ans den Fenstern auf tue Straße nicht ausgestäubt ober ausgeschüttelt werden.
IV. Es ist verboten, Gänse auf den Straßen und Wegen herumlaufen zu lasten.
Gießen, den 31. October 1878.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.


