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«ST. Dienstag, den 30. Oktober 1877.

Kießener ÄiiMger

AnM- iinb Amtsblatt für bs-a Kreis Gießen.

Gießen am 25. Oktober 1877.

dies binnen 8 Tagen berichten.

Dr. B o e ck m a n n.

Ordnung begonnen habe, in demselben Sinn und Geist sortzusühren. Die legislatorische Action habe bei ihrem wetteren Forlschreiten bestimmte Grenz- Punkte, welche man innehalten müsse. Die Comrnunal-Ordnung sei verbesserungs­fähig und solle verbessert werden, allein man kämpfe mit großen Schwierigkeiten. Es handle sich nicht um ein Partei-Gesetz. Man müsse Dasjenige ausscheiden, was zu schweren Dissonanzen geführt habe oder führen werde. Die> Negierung habe die Pflicht, mir dem Reform» erk langsam und bedächtig vorzugehen, schon um das Beamtenthum praktisch mit Erfolg in den neuen Organismus etnzu- weihen. Die Regierung halte es für ihre Pflicht, ohne Ueberstürzung, aber auch ohne Rast die Reform fortzuführen. Jede weitere Etappe müsse der Gesetzgeber bestimmen. Die Regierung werde dem Lande und der Landesvertretung keinen Zweifel lassen über ihre Stellung zu dem Reformwerk, werde es nach allen Kräften fördern und hoffe aus die Unterstützung des Landes und die Landes- Vertretung. (Beifall rechts.) Virchow vertheidigte den Antrag der Fortschritts- Partei. Der Bice-Präsident des Staatministeriums, Finanzminister Comphausen, ergreift das Wort. Der Vorredner habe außer Acht gtlaffen, daß Fürst Bis­marck im April seine Entlassung gegeben, statt deffen aber einen Urlaub erhalten habe. Die Annahme dieses Urlaubs Seitens des Fürsten sei ein neuer Dienst, den derselbe dem Lande und dem König geleistet. Was die Verantwortlichkeit für die Beurlaubung des Grafen Eulenburg anlange, so werde sie von den Ministern ganz und voll übernommen. Der König habe Eulenburg's Ent- lasiungs-Gtsuch dem Fürsten Bismarck vorgelegt, welcher dasselbe contrafignirte. In der getroffenen Maßregel irgend welche Gefahren zu erblicken, sei ihm un­begreiflich. Betreffs der Verwaltungs-Reform äußert sich der Minister dahin: so lange er im Amte sei, stehe cr dafür ein, daß eine Sistirung derselben nie­mals eintreten werde. (Beifall.) Die Beurlaubung des Minister-Präsidenten

Preis vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit BrinqerlEi.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Deutschland.

Berlin, 26. October. In der heutigen Sitzung des Abegordnetenhauses wurde unter dtn geschäftlichen Mittheilungen das (bereits gemeldete) Schreiben des Ministers Camphausen verlesen. Der Minister des Innern hat wegen seiner angegriffenen Gesundheit sein Mandat als Abgeordneter niedergelegt. Unter den eingegangenen Gesetz-Entwürfen befindet sich die Vorlage, betr, die Errichtung der Landgerichte. Für erledigt werden erklärt: die Nachweisung über die Verwendung des Eisenbahn-Dispositions-Fonds, der Erlaß, betr. die Aenderung des Regulativs über den Geschäftsgang der Ober-Rechnungskammer, und der Rechenschaftsbericht über die weitere Ausführung des Gesetzes, betr. die Consolidation preußischer Staats-Anleihen. Die auf der Tagesordnung stehende Berathung des Schreibens Camphausen's über die Beurlaubung des Grafen Eulenburg wird mit der Erörterung des Schreibens, betr. die Beur­laubung des Minister-Präsidenten Fürsten Bismarck, verbunden. Auf Antrag Virchow's wird Satz II der Resolution der Fortschritts-Partei gestrichen. Minister Frieder.thal bestreitet, daß durch die Beurlaubung und Stellvertretung des Ministers des Innern eine constitutionelle Verschiebung eingetreten sei. Das Verhältniß sei interimistisch, insofern es an einen Termin gebunden sei, es sei nicht interimistisch, in sofern Redner ohne jede Beziehung zu dem Minister des Innern die Stellvertretung desselben und in juristischer wie moralischer und persönlicher Beziehung die Verantwortlichkeit übernehme. Dies sei nicht nur die persönliche Meinung des Redners, sondern die Interpretation, welche die Staatsregierung dem Verhältniß gebe. Ferner bestreitet der Minister, daß eine Wandlung in der inneren Politik der Staatsregierung eingetreten. Die Regie­rung sei entschloffen, die Reform der innere» Verwaltung, wie sie mit der Kreis-

Betresfend: Die Wahl der Vertreter der Forensen.

Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 1872, die Mitwirkung der Forensen bei der Festsetzung des Gemeindevoranschlags betreffend (Regie­rungs-Blatt Seite 416) soll unmittelbar »ach den Gemeinderaths-Ergänzungswahlen die Wahl der Vertreter der Forensen stattfinden. Es hat daher diese Wahl in denjenigen Gemeinden, in welchen überhaupt Forensen (das sind diejenigen, welche, ohne in der Gemeinde zu wohnen, in der Gemarkung begütert sind, oder eine Gewerbsanlage besitzen) votkommen und in welchen weiter Umlagen an deren die Forensen Theil zu nehmen haben, oder Anleihen, durch welche die Schuldenlast der Gemeinde erhöht wird, beabsichtigt sind, stattzuflnden, sobald die Gemeinderaths-Ergänzungswahl vollzogen ist.

Wir verweisen Sie wegen des Verfahrens bei der fraglichen Wahl im Allgemeinen auf die Wahlanleitung vom 26. November 1872.

Als Wahlcommission für die Forensenwahl fungirt die nämliche Commission, welche bei der Gemeinderaths-Ergänzungswahl thätig war. (Siehe ^da­selbst.) Diese Commission hat alle Forensen der Gemarkung in alphabetischer Ordnung, vorerst ohne Beifügung von Ordnungsnummern nach Formular 1 der Anleitung zu verzeichnen. Auch diejenigen Forensen, welche an der Wahl nicht Theil zu nehmen haben, sind in die Liste aufzunehmm, nämlich.

t) der höchbesteuerte Forense, welcher nach dem Gesetze vom 3. Mai 1858 (Reg. Blatt Seite 189) schon das Recht hat, selbst, oder durch einen Vertreter in den Gemeinderath einzutreten;

2) diejenigen Forensen, welche in Folge eines richterlichen Urtheils der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden sind;

3) über deren Vermögen ein gerichtliches Concursverfahren noch anhängig ist;

4) welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Anderen Kost, oder Lohn, empfangen.

Es ist ober alsdann zu dem betreffenden Namen unterBemerkungen" anzugeben, daß die fragliche Person aus dem bezüglichen, vorstehend unter 1-4 angegebenen Gründe, nicht stimmberechtigt ist. , ...

Tie Listen sind dem Großherzoglichen Steuercommiffariat mitzutheilen, nach dessen Bemerkungen nöthigenfalls zu berichtigen, sodann unter Belsugung von Ordnungsnummern nach Maßgabe des Vordrucks int Formular 1 abzuschließen, und nach vorausgegangener Bekanntmachung gemäß Formular 2 offen zu legen. Nach vollzogener Offenlegung und Erledigung etwaiger Reclamationen (Siehe § 1416 zur Anleitung) stno die festgestellten Arsten an uns einzusenden. , t n f . n K «r> .<

Nachdem wir Ihnen solche mit Verfügung, wie viele Vertreter der Forensen zu wählen sind, wieder zugestellt haben werden, wollen Lte du Wahl veranlassen, wozu jedem stimmberechtigten Forensen eine Einladung nach Formular 3, mindestens 3 Mal 24 Stunden vor der Wahl zuzusenden ist. Für Den

Großherzoglichen Domanialfiscus sind die Einladungen den Großherzoglichen Ob rsörstereien, und für die Großherzogliche Chauffee- und Flußbaucaffe den

Großherzoglichen Kreisbauämtern mitzutheilen. L L r , r c L .

Die Wahl ist unter Beobachtung der Vorschriften der Anleitung abzuhalten. Insbesondere find die mit fortlaufenden Nummern zu versehenden

Stimmzettel schon im Voraus vorzubereiten, und die bezüglichen Handlungen unter Anwendung der Formularien 47 der Anleitung vorzunehmen. Wir machen Sie noch besonders darauf aufmerksam, daß nach § 20 der Anleitung bestimmte Forensen persönlich abstimmen dürfen, (welche jedock auch das Recht hoben, durch einen bevollmächtigten Stellvertreter abstimmen zu lasten, daß aber wieder andere Forensen nnr durch einen bevollmachtrgten Stellvertreter abstimmen lasten können.

Wählbar sind aber nur diejenigen Forenseu, welche zur persönlichen Abstimmung berechtigt sind, sowie außerdem noch die zum Gemeinderath wähl­baren DrtSnnwohnn.^echtigter abgestimmt, so ist derjenige höchstbesteuerte Forense, welcher wählbar und nicht bereits Gemeinderaths- Mitglied oder Gemeinde-Einnehmer ist, als Vertreter der Forensen zu erklären. Wenn also der höchstbesteuerte Forense eine Frau, der Staat rc-, kurz eine Persönlichkeit sein sollte, welche nur durch einen Stellvertreter, nicht persönlich, abstimmen Fann, also nicht wählbar ist, so muß der nächstfolgende wahlbare höchstbesteuerte Forense als Vertreter der Forensen erklärt werden. Auch diese Ernennung des höchstbesteuerten Forensen ist durch Offenlegung der Acten mit entsprechender Anwendung eines Formulars 7 bekannt zu machen und dem Betreffenden zu eröffnen.

Nach Offenlegung der Acten sind uns solche mit Begleitbericht vorzulegen, in welchem Sie jedenfalls angeben wollen, ob der Gewählte ober Ernannte Gemeinderaths-Mitglied oder Gemeinde-Einnehmer ist. r ,, n a v

Diejenigen Großherzoglichen Bürgermeistereien, in deren Gemeinden nach dem Eingangs Bemerkten keine Forensenwahlen stattzufinden haben, wollen

Erscheint tLglich mit Ausnahme deS Montags* S^psditionr Schulftraße, Lit. B. Nr. 18.