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Mittwoch, den 27. Juni

1879.

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Anzeige- und Anckmlt für den Kreis Gießen

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Gießen, den 11. Juni 1877.

Ausgabe.

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Summe der Einnahme 6958 2 l

Summe der Ausgabe 6958 21

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.

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Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren . . Ausstände aus vorhergehenden Jahren . - . Beiträge der Kreise Kapitalzinsen Proceßkosten Nichts.

Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse . . Neu auszunehmende Kapitalien Zurückzuempfangende Kapitalien

Nachstehend wird der Voranschlag über Einnahme und Ausgabe der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für 1878, wie er in der Sitzung des Provinzialtags vom Heutigen genehmigt wurde, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Kapitalzinsen

Besoldungen

Diäten und Gebühren

Botenlohn und Verkündigungskosten ....

Für Büreaugegenstände und Geräthschaften . 1 .

Erbauung und Unterhaltung von Provinzialstraßen Nichts.

Auszuleihende Kapitalien

Zurückzuzahlende Kapitalien

Reservefonds für unvorhergesehene Fälle . . .

Betriebskapital

PreiA vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinqerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Wies.

I S8: Dr. Momberger.

§. 89. Nachfuchung der Berechtigung.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§.20,2) zu erbringen.

Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§ 23 u. 24.) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.

Der Vorsitzende des Provinzialtagi: v. Röder, Provinzial-Direktor.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach j§. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 und 91 der Ersatz- ZI rd nun g enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind..

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulaffung zu der nächsten Prü­fung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. £T, . .

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein n a ch s u ch e n.

Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung

spätestens bis zum 1. August 1877

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen. ,, Q . /<w , o

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Pru fun gs-Ordnung (Anlage 2 zur

Ers.-Ord.) Ausschluß. c p , , m t £ x

Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt wettere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 30. Mai 1877.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende.

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Dieser Meldung sind beizufügen: »)einGeburts-Zeugniß, , ,

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,

c) ein Unbescholten heitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die PolizenObrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. n a , . . .

4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuwelsen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugniffen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wiffenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugniffe darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

rc. ic. rc.

§. 91. Nachweis der wiffenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich aus Vorladung der PrusungS- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. ,

Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

2C.ic.