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sener Anzeigers

$o« 44. Donnerstag, den 22 Februar LSBV.

Kietzener Wyelger

AsBse- sei ArMM für bn Kreis Gieße«.

Erscheint tüOittch mit AuAuaMa M «rpeditto«, L M. «.

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Durch Me viertvW^ch L Star!* Pf.

Amtlicher Theiü

Bekanntmachung.

Betreffend: Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen.

Wir sehen uns veranlaßt in nachstehendem Abdrucke die Bestimmungen des für den Kreis Gießen und insbesondere für die Provinzialhauptstadt Gießen gültigen Reglements mit dem Ansügen wiederholt zur öffentlichen Keuntniß zu bringen, daß das Aufsichtspersonal strengstens angewiesen ist, ohne Rücksichtnahme alle und jede Uebertretung dieser Bestimmungen zur gerichtlichen Bestrafung anzuzeigen und zwar ohne vorhergegangene Aufforderung des durch das Reglement Verpflichteten zur Vornahme der ihnen obliegenden Handlungen, ausgenommen diejenigen Fälle, in welchen das Reglement selbst eine vorherige Aufforderung vorschrcibt.

Gießen, den 26. Januar 1877.

Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Fresenius.

N. K. G. 3986. Gießen, den 8. October 1856.

Localrcglcmcnt

für den Kreis Gießen.

Betreffend: Das Polizeistrasgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsam­keit der Ortsstraßen. (Tit. XIII. Art. 114.)

Nach Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April und 20. August d. I, ad N. M. d. I. 5136, 5141 und 11205 und bezüglich A. I, 1 aus Antrag der Localpolizeibkhörden werden die in obigem Betreff bestehenden Regulative hierdurch wiederholt publicirt und bemerkt, daß Ueberrretungen nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft werden.

A. Allgemeine Vorschriften für sämmlliche Gemeinden des Kreises Gießen.

1. Den Eigenthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Pri­vatgebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. zu sorgen.

1) die genannten Personen stnd verbunden, soweit ihre Gebäude Mauern, Gärten, Hojräume, Plätze rc. an Straßen und Gaffen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gaffe wöchentlich zweimal (ausgenommen Gie­ßen, siehe unten N. B. b. II), nämlich Mittwochs und Samstags, Nachmittags, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu laffen. Ist der Kehrtag .ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen.

Bei trockenem Wetter während des Sommers müssen die Straßen vor bem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.

2) Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewach­sene Gras nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ausgerottet werden.

3) Alle Canäle, Abzwgs> (Fluth-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben.

4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gär­ten, Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht eristeht, bei Tagesanbruch des darauf fol­genden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

5) Bei Schneeanhäusungkn auf den Straßen rc. müssen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Communi- cation frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.

In den übrigen Gemeinden, außer Gießen und Lich, soll diese Verpflich­tung jedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde eintreten.

6) Wenn Thauwetter eintritt, stnd nach Aufforderung der Localpolizei­behörde ohne Verzug die Straßen, Goffen und Rinnen auseisen und reinkehren i* lassen.

7) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.

8) Die Reinigung chausstrter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.

9) Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.

B. Besondere Vorschriften, und zwar: a) für Gießen und Lich gemeinsam.

I. Die Kellerfenster und Luftlöcher müffen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc. ausgesüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und der­gestalt verwahrt fein, daß die Verstopfung von Außen nicht sichtbar wird.

II. Alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt.

b) für die Provinzialhauptstadt Gießen allein.

I. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird fest­gesetzt : feh;

1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit auSgefahren werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Weg­fahren nicht zu verunreinigen.

2) Da, wo der Mist vor dem Aufladen erst aus die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 11 Uhr bis Morgens 9 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 10 Uhr geschehen und muß mit dem Ablauf dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rück­ständen wieder völlig gereinigt sein.

3) Unter ganz gleichen Bedingungen, wie unter 2 ist auch das Einbringen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dichten Gesäßen zu geschehen hat, zu bewirken.

4) Der Verschluß der Pfuhlsäffer ist nicht durch Stroh, Heu, Gras, Lumpen rc-, sondern lediglich durch völlig passende Spunten von Holz zu bewirken.

5) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt der Bestimmungen über Ausleerung der Abtritte rc. ad Art. 310 des Polizeistrafgesetzes zur Nachtzeit auf die Straße gebracht und fortgeschafft werden.

6) Mist oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschloffener Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wird, unterliegt hinsichtlich des Transportes den durch pos. 2 vorgeschriebenen Beschränkungen.

II. (Zu A. 1.1.) Die Reinigung der Straßen und Gaffen hat wöchent­lich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag, Nachmittags, statt­zufinden.

Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die Banquets und Rinnen, vorbehältlich der Befugniß der Localpoltzeibehörde, aus­nahmsweise auch eine weitergehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche An­ordnung alsdann bei Meldung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist.

III. Teppiche, Fußdecken oder Tischtücher sollen aus den Fenstern auf die Straße nicht ausgestäubt oder ausgeschüttelt werden.

IV. Es ist verboten, Gänse auf den Straßen und Wegen Herumlaufen zu laffen.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l er.

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Dolilischer Hheiü

Deutschland.

Berlin, 18. Februar. Im Vordergrund der Reichstags-Verhandlungen werden diesmal finanzielle Angelegenheiten stehen. Es wird sich nicht nur darum handeln, das Deficit zu decken, sondern auch darum, eine Anleihe zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben der Marine-Verwaltung aufzuneh­men. Dies Extraordinarium beläuft sich auf 28,577,000 Mark. Davon sollen 400,000 Mark aus den ordentlichen Einnahmen des Reichs entnommen

und der Rest durch eine Anleihe beschafft werden, über welche noch ein beson­deres Gesetz in Aussicht steht.

Der dem Bundesrath erstattete Bericht des Ausschusses, betr. den Antrag Preußens wegen Reform der Actiengesetzgebung, stellt, wie diePost" meldet, den Antrag: den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Gesetzes ausarbeiten und vorlegen zu lassen, welcher, unabhängig von der Reform des Handels-Gesetzbuches und unbeschadet der demnächst mit dieser zu vereinbaren­den generellen Revision des gesammten Handels»GeseüschastsrechtS, den Aus-