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Sonntag, den 21. Zanmr

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No. 1-

Mche- l!ni> Amtsblatt für bcn Kreis Gieße«.

Erscheint tLgliÄ mit Ausnahme deS Montags. Expedition r Schulst,aße. Lit. v. Rr. 18.

DMS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf- mit Brin^rlohn. Durch die Post be-ogen vierteljähHttch 2 Mark SV Pf.

Bekanntmachung.

dem Resultat der angestellten Ermittelungen dahier unbekannt st und nach auswä d tl fbTingcnb verdächtig machen, so ordnen wir nicht

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* Gießen «« Bürgermeistereien der Landgemeinden des genannten Bezirks habe» daher unsere Verordnung vom 8. Deeember v. I. im Anzeiger

Mo 288 auch sür ihre Gemeinden zu piibliciren unv deren Befolgung zu überwachen.

Gießen, den 19. Januar 1877. Großherjvgliches Kr-isamt Gieß-N.

v. Röder. ---

ds 5 Uhr,

:s-Musikdirectors liger Mitwirkung li Lehmann aus Creuznach und

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Nach § 23 des Reichsgesetzes begründet es weder für bie Anzetgepsticyr, noch für die Pflicht zur Eintragung einen Unterschied, ob ein todtgedorne«, oder in der Geburt verstorbenes Kind mit Rücksicht aus seine Reife (Ausge ra

w^nlZi°uA»mEde Erklärung derjenigen Personen, d?ren^^Einwilligung nach dem Gesetze zur Eheschließung erforderlich ist, kann endlich zu Protokoll bei der Ausgebötsverhandlung erklärt oder schriftlich in beglaubigter Form bei­

der Geburtsfall eingetragen ist, und zwar

a. vor demjenigen Standesbeamten, welcher die Eheschließung zwischen Eltern des unehelichen Kindes vornimmt,

b. vor einem Standesbeamten, vor dem weder die Ehe der Eltern des Kindes geschloffen, noch die Geburt deffelben zur Anzeige gelangt ist.

Deutschland.

Darmstadt, 19. Januar. Aus Veranlassung der im Laufe des Jahres 1876 stattgehabten Visitationen der Standesämter hat das Großh. Ministerium der Justiz zu Ende des vorigen Jahres an die Großh. Standesbeamten em ausführliches Ausschreiben erlassen. Indem wir diesem Ausschreiben die Notiz entnehmen, daß die vorgenommenen Visitationen im Allgemeinen ein besnedi- aendes Ergebniß geliefert haben, bringen wir nachstehend zugleich diejenigen Stellen zum Abdruck, welche sür die Angehörigen des Großherzogthums von praktischem Jntereffe sind.

I. Beurkundung der Geburten betreffend.

Es ist strenge darauf zu achten, daß die Geburts-Anzeigen rechtzeitig, d. h. innerhalb einer Woche nach erfolgter Geburt erstattet werden. .

Die Standesbeamten haben zwar nach Vorschrift unserer Jnstructioii zu 18 zur Vermeidung ungenügender Anzeigen thunlichst dahin zu wirken, datz bei den Verhandlungen eines früher genannten Verpflichteten, z. B- des ehelichen Vaters, die Anzeigen von diesem und nicht von einem später genannten Ver­pflichteten erstattet werden; doch können deshalb die Anzeigen anderwetter , zur Anzeige-Erstattung verpflichteter oder berechtigter Personen nicht ohne Weiteres znrückgewiesen werden, es müßten hierfür vielmehr besondere Grunde, j. B. die Thatsache vorhanden sein, daß der Anzeigende nicht genügend unterrichtet ist.

Ucber das Alter der zur Anzeige verpflichteten oder berechtigten Personen «, thält das Reichsgesetz keine Vorschrift. Es sind darum von den Standes­beamten im Allgemeinen, ohne bestimmte Altersgrenzen, alle Personen zur An- zeige (Bon Geburts- oder Sterbefällen) zuzulasien, von welchen nach Sagt be6 Falles und nach der geistigen Entwicklung der betr. Person eine dem Sachver­halt entsprechende, glaubhafte Anzeige zu erwarten ist, unbeschadet der Ver- vflichtung des Standesbeamten, sich von der Richtigkeit einer Anzeige, wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu

Für Anzeigen von Geburten, welche sich in den in § 20 des Reichsge- setzes genannten Anstalten ereignen, genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form. Hierzu wird aber erfordert, daß die Anzeige von dem Vorsteher der Anstalt oder dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten unter­zeichnet und mit dem Siegel der betr. Anstalt versehen ist-

Zur Namengebung sind nur berechtigt der Vater, die Mutter bezw. der Vormund eines Kindes und im Falle des § 24 die Ortspolizelb-Horde. Hieraus folgt aber nicht, daß andere zur Anzeige verpflichtete oder berechtigte Personen nicht befugt jeieii zur Anzeige der dem Kinde von einer zur Namengebung bc- rechtsten Person beigelegten Namen. t

Sind die Vornamen eines Kindes gleichzeitig mit der Geburt deffelben angezeigt und der Anzeige entsprechend eingetragen worden, so können andere oder weitere Vornamen, auch wenn sie innerhalb der zur Namengebung gestat­teten Frist von zwei Monaten zur Anzeige gelangen, von dem Standesbeamten nicht ohne Weiteres eingetragen werden. Eine Abänderung oder Vervollstän­digung bereits eingetragener Vornamen kann vielmehr nur im Wege einer von Sr. König!. Hoheit dem Großherzog gestatteten Namensänderung erfolgen. -Die Standesbeamten werden ausdrücklich angewiesen, die Anzeigenden hieraus auf­merksam zu machen und wenn es sich auch im Uebrigen zur Vermeidung unnöthiger Randvermerke empfiehlt, darauf hinzuwirken, daß bereits feststehende Namen gleichzeitig mit der Geburts-Anzeige angegeben und eingetragen «erben doch Alles zu Unterlasten, was zu einer übereilten Anzeige noch nicht fest-

genheit) dir Lebensfähigkeit besessen habe ober nicht. Es s^d darum alle Todtaeburlen mit menschlicher Gestalt (im Gegensatz zu eigentlichen M ßge- bürten) ohne Rücksicht auf ihre Lebensfähigkeit in die Sterbereglster elnzutragen.

Die Anerkennung eines unehelichen Kindes kann (außer vor Gericht oder A. bo/ dem Standesbeamten, in befien Register der Geburtssall einge-

II. Erfordernisse der Eheschließung.

Die Standesbeamten der Provinzen Starkenburg und Oberheflen haben strenge darauf zu halten, daß ihnen von den Verlobten gerichtliche Zeugnisse vorgelegt werben, wonach der beabsichtigten Ehe bezüglich der vorgeschriebenen Errichtung von Ehepakten bezw. Unterwerfung unter bie landrechtlichen Bestim­mungen über die Vermögens-Verhältuifle der Ehegatten ein cwilrechtliches Hm- B nicht entgegensteht (vgl. Jnstr. zu § 38) Mr die dem Groß erzogthmne nicht angehörige Verlobte bedarf es eines solchen Zeugnisses nicht. Vor Eingehung einer zweiten Ehe haben bie betr. Verlobten das z» 38 der In- struction erwähnte weitere Zeugniß beizubringen.

III. Form und Beurkundung der Eheschließung.

Zur Eheschließung ist jeder der mehreren Standesbeamten an sich zu­ständig, in besten Bezirk eines der Verlobten seinen Wohnsitz hat ober sich ge-

tragen wird, und zwar . _ c «

a. entweder gleickzeitig mit der Anzeige les Geburtssalles, b. ober nachträglich, nachdem der Geburtsfall bereits eingetragen ist.

Diese nachträgliche Anerkennung kann erfolgen aa. im Geburtsregister, u

bb. im Heiratsregister, gleichzeitig mit der Beurkundung einer zwischen

Eltern des unehelichen Kindes stattgehabten Eheschließung 5

B. vor einem anderen als demjenigen Standesbeamten, ui besten Regt-

8 1$)ie bei den Aufgebotsverhanblungen von den Ver ob en befrachten

Urtnnben sind als Anlagen des Protokolls zu den Sammelakten des Stande-- beamten zu nehmen, welcher von den Verlobten um Anordnung des Aufgebots angegangen wird. Dies hat auch bann zu geschchen, wenn bie Eheschließung »or einem anderen Standesbeamten stattfiudett Werden ausnahmsweise s che Urkunden aus Verlangen der Verlobten zurückgegeben, dann sind auf deren finbeii. Der Tag ber Aushängung und ber Tag ber Abnahme des Aufgebots rtnb ^Btt°Vor^ahm^der^Eheschließungen ist es den Standesbeamten unbenom­men soweit sie es für erforderlich erachten, tue Verlobten m einleitenden IBor- ten auf bie Wichtigkeit und Bedeutung des bevorstehenden Aktes au«brucklich hinzuweisen. Da sie indestenAlles zu vermeiden haben, was als eine Nach­ahmung kirchlicher Gebräuche erscheinen oder sonstwie die Verlobten von der , nachfolgenden Vornahme ber kirchlichen Trauung abhalten konnte. (3nf>r 3

s 52 unb 53), so ftnb Ansprachen an bie Verlobten, bie in Form, Inhalt oder ' Ausbehnung ben Charakter von kirchlichen Traureben annehmen, zu Unterlasten.