Hörde die Anzeige zu machen.
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überlassen und ebensowenig die Requisiten eines Anderen benutzen.
^as Statut mutz emyanen .
) die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Anstalt u
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Exemplare zuzuftellen.
Das Statut muß enthalten
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Unternehmer haben sie die ihnen von l. . „ -
Nummern und Quittungsmarken binnen 24 Stunden zuruazugeben.
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b) die* Regelung des Vcrtragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer >' c) di" Bestimmung des Betrags ber Garantie, welche der Unterneh" für seine Gehülfen den Auftraggebern gegenüber übernimmt.
<T) ben durch dieses Reglement festgesetzten Tarrs und
S 7.
Die Dienst- resp. Lshnmänner müsien während der Dienstzeit in reinlicher, nicht rerristener Kleidung erscheinen, stets nüchtern sein und sich gegen das Publikum rubrg und höflich betragen. Sie dürfen sich nur an den ihnen volizeilich angewiesenen Plätzen und nur in solcher Weise aufftellen, daß sie den Straßenverkehr nicht hemmen. Die Bahnhöfe dürfen sie nur dann betreten, wenn ihre Dienste gefordert werden. -er
§• 13*
Unternehmer von Dienstmänner - Anstalten sind verpflichtet , ein Lt°^
Gießen, den 8. Mai 1856.
Kocalreglement für die proomMhauMM Gietzen.
Betreffend: Das Polizeistrafgeseß, insbesondere An- " ' .eigen eOn dem Wechsel der Wohnungen.
(Tit. XII. 3. Art. 65.)
SufoUe Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April b -t Nr. M. des I. 5136 und 5138 wird das in obigem Betreff belebende Reglement erneuert und wiederholt eingeführt und bemerkt, daß lieber- retungen nach Art. 85 des Polizeistrafgeseßes bestraft werden.
Jeder Hauseigenthümer und Aftervcrmiether tu Gießen >st pfli-br-,, von dem Einzuge und Abzüge deriemgen, welchen sie Woh- nuiraen vermiethct haben, der PoUzeiverwaltuugsbehorde binnen 8 Tagen nach dem Emzieheu oder Verlaßen der Wohniliig die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich »n Schlafstellen aufnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Kückler.
4.4.1 Art 86. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich ansnimmt und unterläßt, davon der Polizeibehörde binnen 24 Stunden d>e Anzeige zu micken verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 10 fl. .
Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Polizeioerwalkunzs- b-hörd- zuwider in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 bis 15 fl.
Gießen, den 8. Mai 1856.
Localreglement für die Provinsialhauptltadt Gießen.
„„„ *2 *
treff folgende Anordnungen hiermit getroffen, bezw. erneuert.
^Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften
den nach Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Küchler.
B,Di. »„I.,,, b.« JSÄ'Ä'•*-b" **• “',W“k'"
der Dienst- und Lohnmänner. . 07 Uttk 75 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und
Nach Anhörung der Stodtverordneten-Versamnlluug werden auf Grün Februar 1877 zu N. M- d. I. 2525 hinsichtlich
des Artikels 56 der Städteorduung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministern,ms des Innern des Gewerbebetriebs der Dienst- und Lohnmänner folgende Vorschriften erlassen. g
Die Dienst- oder Lohnmänner dürfen so lange sie dienstfrei. sind, die An- Aufträgen nicht verweigern, ebensowemg letztere eigeumach g SM. f»-»»sesÄ ss
ju bestrafen.3ötnn ein answärtiger oder einheimischer Handwerks, aeielle Lehrling oder Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder etnhetm.fcher 0-’ - i einet Vieser Eigenschaft-,, in einen Dienst wirklich eintritt, oder , einem solchen Dienst austritt, fo ist et bei V-rmetdung einer 30 kr. verpflichtet, davon binnen 24 S un en nach folg m
§ 1.
....... :. metallenen Schilde auf der linken Seite der Brust zu tragen hat. Alle Vor- Dienst- resv Lohnmann oder Inhaber eines Dienstmanns Instituts
schrift.n hlasichMch brr gorm bl°s,r Rumm« |cwi. bqüflli» b°-T,ag«>« «b.'l ,a?,mäßlg, Di,»st, Mkhr alb b,« m b,m U»1°» ang^ah«,» Dani,
«... ,b.ch. ».-ich....... «■". L »ch».A «* 8**
Di- Contession als Dienst- oder Lohnmann wird nur un<1uf^fotbeit ^e dem Betrage der Zahlimg entsprechenden Ouittungsmark-
-rtheilt, welche sich über ihre Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und Tauglichkeitl Anforderung von Trinkgeld ist nicht erlaubt.
Jeder Dienst- oder Lohnmann hat bei Großherzoglicher Polizeiverwaltung »ufforbYrung" er"fol9en mu^ so ist M&r ,m 3«nm
• SffÄ’Ä'St*. •*—**- •sTÄ-fr» ÄST5 S
diese Caution für jeden ihrer Gehulfeu zu stellen. benutzt wird, auf diese Zeit mit jedesm.l 5 Minuten eingerechnet, ä.denis
S 4. Lu eg ffil einen besonders und tarifmäßig zu vergütenden Gang- ye AJtent
Die Caution haftet sowohl für verwirkte Strafen der E°ncessi°näre, müsien auf ihre Aufträge fünf Minuten unentge dlich warten^,
auch für Ansprüche, welche den Auftraggebern falls sie durck Dienstleistungen Zeitaufwande kommen die T.rifsaße f^ bestun^ t^Z^ un0
i» 9?ad)tbeil gekommen sein sollten, etwa erwachsen könnten. , ! senigen für bestimmte Gänge in Anwendung. i .< v- «.orr-
T^ergleichen Ansprüche wüsse st _____«g«sk«* oino& Dienst-!derselben Dienstverr ch 9 n ,,, t.o,infnriirhfn , mit Ausnahme des untit
Verwaltung' zur Geltung gebrach, werden da bei dem Ausscheiden eu.es Dienst-^ fc(m Iar,fc dafür aug^cht ist eins
oder Lohnmannes die Eaution zurückgegeben wirb. V. s. des Tarifs bemerkten Falles, den Tran p ö
Die angegriffene Caution ist binnen 8 Tagen bis zu ihrem vollen -ö ähnlichen Instruments betr.
trage wieder zu ergänzen. 5 Dienstmänner, auch Diejenigen, welche von den Unternehmern v-a
Den Concessionsschein und ein Exemplar dieses Reglements, sowie die an Dienstmänner-Jnstituten angenommen sind, stehen miter der Controle der Polize
die Auftraggeber zu verabfolgenden Quittungsmarken haben die Dienst- resp I . n unb h^en deren Anweisung Folge zu leisten.
Lobnmänner stets bei sich zu führen. Die Quittungsmarken muffen aus einen §. 12. ,
bestimmten Geldbetrag lauten und außerdem auf ihnen die Dienstnummer und Unternehmer von Dienstmänner-Jnstituten ba6en eiti ^em Publikum st der Name des Dienstrnänner-Jiistituts, welchem der Inhaber angehört, °der Büreau zu unterhalten, in welchem Bestellungen, B-fchw-rd » -°
der Vor- und Zunamen des felbstständigen Lohnmannes aufgedruckt sein. Anfragen' entgegengenommen werden. Das Local des ®uteau6, ,°>°>'
§ 6. Leländerung deffelben ist in dem Gießener Anzeiger dem Publikum I---------
Wer das Gewerbe als Dienst- oder Lohnmann ausgeben will, hat ba»®” mad)en.
bei der Polizeiverwaltung Anzeige zu machen und dabei den ihm ertheilten Concessionsschein zurückzugeben. Gleiches haben diejenigen zu thun, welche von den
11 0 . ex. n-'x-.A-.. ,mnrhpn sink) viele
4-4 Art 85. Bei Vermeidung der in den vorhergehenden Artikel angedrohteu Strafe iff in denjenigen Orten, wo dieses durch Locrlpolizelverorvnungen vor-
haben, der Polizeiverwaltungsbehorve binnen acht ^ng ■ ■ mKleüe Strafe von 3u tr. verpsclu)ier, vuuvu -- , > •
oder Berlaffen dir Wohnung die Anzeige zu niach-'i- D eMigen, welche S i obet Austritte (vergleiche Art. 94) der Polizewerwaltungsbe-
Andere bei sich in Schlafstellen anfnehmen, sind be. gleicher Strafe zur An 1 Anzeige zu machen. ________________________________________
zeige binnen 24 Stunden verpflichtet. -—— -------


