J¥o. 1L8. Donnerstag, den 12. Juli 18W.
Kießcner MnMger
Anzeige- und Amtsblatt fit bei Kreis Gießen.
Amtlicher Hheit. Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach $ 12 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Provinzialausschuß während der Zeit tOtl’ 21' Währmd dtesm°Ferien^kennen" «»"öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen, dagegen wird der Lauf der gesetzlichen Fristen dadurch nicht unterbrochen.
Gießen am 6. Juli 8 ^er Provinzialausschuß der Provinz Oberhesten.
v. Röder.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 10 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Kreisausschuß während der Zeit vom 21. Julias ^:cj®c^tec^c6nerf^inen in'öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen, dagegen wird der Laus der gesetzlichen Fristen
dadurch nicht unterbrochen.
Gießen, den 6. Juli 1877.
Der Kreisausschuß des Kreises Gießen, v. Röder.
Bekanntmachung.
Die Amtstage des Landgerichts Gießen werden Dienstag und Mittwoch abgehalten und zwar des Vormittags von 8 bls 12 und des Nachmittags von 2 bis 5 Uhr.
Gießen, den 10. Juli 1877.
Großherzogliches Landgericht Gießen.
___________________ (Erdmann.___________________
Bekannjinaehung.
Zn Folge des Baues der Brücke über die Wieseck in der Reichen,and.Bahnhossstraße ist es »»'hwendig geworden, den Verkehr über den dort befind- licken Steg einzristellen. Es ist daher der Weg zu dem Letzteren bis auf Weiteres gesperrt und der Steg an der Main-Weser-Bahn am Fuße des Felsen kellers ausschließlich zu benutzen.
Gießen, am 11. Juli 1877.
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
FresentuS. __-
hobenen Möglichkeiten ausschließen solle.
Die hier proponirte Bestimmung liegt nach Ansicht der Regierung sowohl im Jntereffe der Lehrer als auch im Interesse der Kirchen- und Schulbehörden. Die Regierung kann sich daher mit dem gestellten Anträge nicht einverstanden erklären und insbesondere auch damit nicht, daß das dem Lehrer aus kirchlichen Mitteln zufließende in seiner Besoldungs-Note ausgeführte Einkommen bei Festsetzung seines Gehaltes auch insoweit nicht in Anschlag gebracht werden solle, als es die Beträge von 100, bezw. 200 Mk. übersteigt. Hat die Frage, ob dies geschehen solle oder nicht, auch im Ganzen wenig praktische Bedeutung, indem nur selten die Vergütungen für die Functionen eines Organisten ic. mehr
als 100 resp. 200 Mk. betragen werden, so sind doch einzelne Fälle vorhanden, in denen das in der Besoldungs-Note ausgeführte Einkommen aus kirchlichen Mitteln eine solche Höhe hat, daß eine gänzliche Nichtberücksichtigung desselben bet.Festsetzung des Lehrergehaltes auf der einen Seite das Einkommen des betr. Lehrers ohne Grund allzusehr erhöhen und aus der anderen Seite die betr. Gemeinde wesentlich mehr als seither belasten würde.
Zu dem Antrag Sr. Erlaucht des Herrn Grafen zu Solms-Lauback bemerkt das von Herrn Ministerialrath Knorr ergangene Schreiben an den Aus- schußreserenten der ersten Kammer:
Die Regierung ist fortwährend der Ansicht, daß die Gehaltsregulirung, wie sie sich nach den von dem Ausschuffe der zweiten Kammer in Uebereinstim- mung mit der Regierung primär gestellten, indeffen von der zweiten Kammer nicht acceptirten Anträgen ergeben würden, dem Bedürfnisse am meisten entspricht. Der Antrag des Herrn Grafen von Solms-Laubach Erlaucht, zu Art. 1 steht nun, was die Höhe der Gehalte anlangt, den bemerkten primären Ausschußanträgen etwas näher, als die Beschlüsse der zweiten Kammer, der beabsichtigte Zweck, — Unterscheidung zwischen Landstädtchen und Landorten nut ganz einfachen Lebensverhältnisten, wird indeffen durch den Antrag keinenfalls in der erhofften Weise erreicht werden und würde aus der anderen Sette eine Genehmigung des Antrags den mißlichen Erfolg haben, daß vielfach zwischen Gemeinden mit ganz denselben Lebensverhältnissen sehr geringen Bevölkcrungs- , unterschieden und die dazu häusig ganz nahe beisammen liegen, ein Unterschied in der Höhe der Lehrergehalte gemacht werden müßte.
So müßten, um einige Beispiele anzusühren, nack dem Anträge des Herrn > Grafen von Solms-Laubach Erlaucht, die Lehrergehalte betragen: m Wetter- . stadt 1000 Mk., in Bickenbach und Hühnlein 1000 Mk., in Semd und Leng- I eld 1000 Mk., in Groß-Felda und Nieder-Ohmen 1000 Mk., in WixhaistkN t 900 Mk., in Alsbach und Jugenheim 900 Mk., in Klein-Umstadt 900 Mk.,
Deutschland. ,
Darmstadt, 9. Juli. Der Gesetz-Entwurf, die Gehalte der Volks- < schi.llehrer betr., welcher mit wenigen von der Regierung gebilligten Modisica- ] honen die Zustimmung der zweiten Kammer fand, hat auf Antrag Sr. Erlaucht j des Herrn Grafen zu Solms-Laubach nochmals einer Berathung des Gesetz- gebungs-Ausschusses der ersten Kammer unterlegen. Der von Sr. Erlaucht dem Herrn Grasen von Solms-Laubach zu diesem Gesetz-Entwurf gestellte Antrag, sowie der weitere Antrag des Herrn Domkapitular Dr. Moufang wurden bereits früher mitgetheilt und sind wir heute in der Lage, die dem Berichterstatter des Gesetzgebungs-Ausschusses der ersten Kammer, Herrn Geheimerath v. Willick, aus desfallsige Anfrage Seitens des Ministeriums ertheilte Antwort in srag- licher Angelegenheit mittheilen zu können.
Zu dem Antrag des Domkapitular Moufang wird bemerkt, daß die hier in Frage stehende Bestimmung des Art. 8 des Gesetz-Entwurfs lediglich den Zweck habe — in Ausführung des Art. 50 des Volksschulgesetzes und gegenüber den zahlreichen Desiderien hinsichtlich der Vergütung für kirchliche Dienste — eine feste Norm zu haben, eine bestimmte Summe sestzusetzen, bei deren Lei stung der betr. Lehrer verbunden ist, bezw. von seiner vorgesetzten Behörde dazu angehalten werden kann, die Functionen eines Organisten, Cantors k. zu übernehmen. Keineswegs soll hiermit ausgeschloffen werden, daß durch freie Ueber- einkunft zwischen dem betr. Kirchenvorstande und dem Lehrer, die Vergütung, des Lehrers für kirchliche Dienste anderweit regulirt wird, oder daß, soweit nicht bereits wohlerworbene Rechte in Frage stehen, die betr. Kirchenbehörde oder Kirchengemeinde von dem Lehrer als Organisten ganz absieht, und eine anderweite Einrichtung hinsichtlich der Versehung des Organistendienstes trifft. Es scheint der Regierung, daß der Antrag des Herrn Domkapitular Moufang wesentlich mit durch die nach Vorstehendem nicht richtige Unterstellung veranlaßt worden ist, daß die betr. Bestimmung des Gesetz-Entwurfs die eben hervorge-
tn Kirtorf und Romrod 900 Mk. u. s. w.
Derartige Consequenzen haben die Großh. Negierung namentlich veranlaßt, die im Gesetze vom 26. November 1872 beliebte strenge Scheidung der Gemeinden nach der Seelenzahl, insbesondere in Gemeinden von 2000 und unter 2000 Seelen in dem neuen Entwurf fallen zu lasten und die Steigung der Gehalte mehr nach der Zahl der Lehrerstellen zu bemesten.
In einer Anlage sind die Gemeinden aufgeführt, bei denen nach dem vier in Frage stehenden Anträge gegenüber den Beschlüsten der zweiten Kammer eine Erhöhung des Gehalts einer oder zweier Lehrerstellen von 900 Mk. auf 1000 Mk. stattfinden müßte. Es sind dies, — wenn man von den Gemeinden mit 4 Lehrerstellen, bei denen schon nach den Beschlüsten der zweiten Kamme


