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Dienstag, den 12. Juni

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Darmstadt, 9. Juni. Die Nr. 28 des Großherzoglichen Regierungs- blcM bat folgenden Inhalt:

1. Regulativ über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in der Großherzoglichen Landes-Irrenanstalt bei Heppenheim und in dem Großherzog­lichen Landespospital Hosheim.

2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Pfleg­gelder in der Landes-Irrenanstalt und in dem Landeshospital betreffend.

3. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Worms, die für das Jahr 1877 zur Bestreitung der Communal-Bedürfniffe der Stadt Worms zu erhe­benden Umlagen betreffend.

4. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Dieburg, die Umlagen der israelitischen Religions-Gemeinde zu Babenhausen für 1876 betreffend.

5. Ordensverleihungen.

6. Ermächtigung zur Anuahme und zum Tragen eines fremden Ordens.

7. Namensveränderungen.

8. Ertheilung von Erfindungspatenten.

9. Dienstnachrichten. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben aller-

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.

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nachsuchen.

Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulaffung

spätestens bis zum 1. August 1877

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prufungs-Ordnung (Anlage 2 zur

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.

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Anzeige- unh AuitMatt für fern Kreis Gießen.

s' ^BezügUch^d^/P^üfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 30. Mai 1877.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende.

I. V:

Dr. Momberger.

§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor' vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjabres (8-20,2) zu erbringen.

Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. ($- 23 u. 24.) SBtT die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des «steil Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.

Ties« Meldung sind beizusügein

b) ei", EwUUgu n"/s - A«test des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, anszurüsten und zu verpflegen,

c) tilt Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschule») durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-

Aeutschland. ,

Darmstadt. 8. Juni. Seit heute Morgen ist in dem Befinden Sr. Königl. Hoheit des Grvßherzogs keine bemerkenswerthe Veränderung eingetreten. In Folge noch bestehender großer Schwäche macht sich ein fortdauerndes ^>chlaf- bedürsniß geltend.

Seeheim, 8. Juni 1877.

Professor Seitz. Dr. Göring.

Darmstadt, 9. Juni. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben die verflossene Nacht, von Brustbeklemmungen gequält, schlaflos zugebracht. Die Unruhe dauert noch fort, dagegen sind Höchstdieselben völlig fieberfrei.

Seeheim, 9. Juni 1877.

Professor Seitz. Dr. Göring.

Darmstadt, 10. Juni. Während des gestrigen Tages und des ersten T Heils der Nacht war Se. Königl. Hoheit der Großherzog höchst unruhig und aufgeregt. Nach Mitternacht erfolgte mehrstündiger Schlaf. Heute Morgen ist der Kräftezustand des hohen Patienten befriedigend.

Seeheim, den 10. Juni 1877.

Professor Seitz. Dr. Göring.

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Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Gr oßherz og thum Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 und 91 der Ersatz- rdnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §8 93 und 94 I. c. enthalten find..

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der uachsten Prü­fung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. ,

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckteu § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein

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behörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Original einzureicheu. r <f _, k k ,

4 Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für bm einjährig freiwilligen Dienst noch nachznwetsrn. Dies kann eniwed« durch Beibringung von Schulzeuguisien oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.

5 Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden. .. . , ,n

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sem will (Anl. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

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§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung Nachweisen will, hat sich auf Vorladung der -^rufun^ Alljährlich"fiÄn"2^Prüfu^gm statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

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