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ßi<». 148, Donnerstag, den 29. Juni 1846.
Mchener Mnzeiger
Aimzk- u«ii Amisblstt für in Kreis Gießen.
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Progymnasien und höheren
Dies kann entweder durch
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Die nachstehende Bekanntmackung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 26. Juni 1876. *
Großheriogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
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repräsentiren, bei dem Ausschlag der Umlagen in erster Linie zu Grunde zu legen. Ob zur Entlastung der weniger Bemittelten eine Progression der Steuer der erhöhtem Einkommen stattfinden soll, oder ob mit Rücksicht auf die größere «Llcherheit des Ernkom- - mens die Grund- und Gewerbesteuercapitalien etwa zu einem Procentsatz noch neben den Einkommensteuercapitalien heran^ezogen werden sollen, durfte m Erwägung zu ziehen sein. Dringend notbwendig ist, mit der Abänderung des Gesetzen sofort vorzugeben, da die evangelische Kirche noch im Laufe dieses Jahres ein neues Budget aufzustellen hat und die gemachten Erfahrungen erheischen, daß hierbei schon ein verän-
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derter Steuerausschlag eintrete." „ r r . v ,
Die Abgeordneten Möllinger, Jost (Allertshofen), Stephan (Heßloch) und Stephan (Osthofen) haben zur Neuregulirung des Ausschlags der Communalsteuern den Antrag eingebracht: die Kammer wolle beschließen, Gr. Regierung um eine Gesetzesvorlage zu ersuchen, durch welche der Ausschlag der Communalsteuern und der nach gleichem Modus aufzubringenden Steuern neu geregelt wird, namentlich durch Heranziehung der ganzen Etnksmmcnsteuer-Capitalien. Rach den beigegebenen Motiven haben sich die Gründe für Veränderung der betrefferdc" Gesetzgebung vermehrt durch das rasche ^eranwachsen der Bedürfnisse für die Kreiscossen und Einführung der Kirchensteuer. Auch diese wird nach $ 4, 5 unb 6 des Gesetzes vom 23. April 1875 nach denselben Normen ausgeschlagen, wie die Communalsteuern. Hierbei haben sich die Ungleichbetten 'ergeben, die dringend eine Aenderung der Gesetzgebung nothwendig machen. Der Be-
von Marquard, Reg.-Rath.
§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem ^ ^bens jahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten MUltSrpflrchtiahreS (8- 20.2) ö« erbringen. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (.§•u.a24.) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.
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Dieser Meldung sind bnzufügen: $
b) ein El^nwil^Ug^i n"/s"-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, .
Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. , , . , . . . . ..
4 Außerdem bleibt die wis sensch östliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Beibringung von Schulzeugniffen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5 Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daber entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei .fremden Sprachen der sich Meldende geprüft fern will i9[nl 2. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prufungs- Commission persönlich im Prüfungstermin etnzufinden. '
Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die tfrul)= irbrsprüfunq svätestens bis ,um 1. Februar, für die Herbsiprüfung spätestens bis zum t. August angebracht werdeiu^
B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Gr oß h erz o g th u m Hessen nach §.23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig smd, werden auf die m den §§ ^. «d 90 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszüge mitgethcilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfugen daß die Bestimmungen über d e P 4t d-o zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und di- M-ldnng zum Dienstantritt m den 93 und 94 I. c. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Pru- für□ nicht ftattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden- p„ . , , , TX k
Die vorstehenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des nachstehend abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen, welche sich der Prüfung lml<rziehen wollen, als auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nachsuchen.
Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung
spätestens bis zum 1. August 1876
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen. . .. 2
Uetzer die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden 2C. gibt bie Prufungs-Ordnung (Anlage Zur
' Bezüglich^des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekauntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 23. Juni 1876. , ,
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
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I & Comp, l|ger, Prov.
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„ erilimene Rr.39 . enthält:
■ V_(?rinntfun^r;.
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Darmstadt 27. Funi. Der bereits mitgetbeilte Slntrag der 9b(ig. Schröder, i Mek?k?nd^,Darm»adt^ und Weber auf Abänderung der Kirchkusteuergelebaebung aalet^ ^rMck- DW Kammer wolle an di- Regierung da« Ersuchen richten, den ®tan- ..... -
wÄdie p-,°7nl!»° WWU der Steuerzahler'ergeben, di- dringend -in. Aenderung


