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Mo. ATS Freitag, den 24. November 1876;

Kichener Anzeiger

Aychk- md AmishM fit den Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Pveis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Expedition! Schul st raße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark iS Pf.

Amtlicher H h e i t.

Nr. 24 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 18. l. M., enthält:

(Nr. 1149.) Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg. Vom 9. März 1876.

Gießen, den 23. November 1876. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Baugewerkschule zu Darmstadt.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß es durch die inzwischen erfolgte ständische Verwilligung einer Staats-Subvention möglich geworden ist, mit der von Großherzoglicher Regierung beabsichtigten Errichtung einer Baugewerkschule, durch Erweiterung der seither von dem Lokalgewerbverein in Darmstadt unterhaltenen Winterbauschule schon in diesem Winter zu beginnen.

Die Landesbaugeweikschule soll, zwischen Handwerkerschule und Polytechnikum die Mitte haltend, insbesondere Bauhandweikern, sowie Maschinen- und Mühlen­bauern, Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theoretischen Kenntnisse, sowie die nothwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Ent­werfen von Plänen für die practische Ausführung, zu erwerben. Ebenso dient die Baugewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Portieren, Bauaufsehern rc.

Gegenstände des Unterrichts sind: Geometrisches Zeichnen, darstellende Geometrie, Bauconstructionen, Elemente der Moschinen-Conftruktionen, Fachzeichnen, Entwerfen von Bauanlaqen, Freihand-Ornamenten und kunstgewerbliches Zeichnen, Rechnen, Geometrie, gewerbliche Buchführung, Aufstellen von Voranschlägen, Grundlehren der Physik und Mechanik. Modelliren In Thon, Wachs rc.

Der Unterricht dauert demnächst je 4 Monate, vom 15. November bis 15. März; für diesen Winter nur 3^2 Monate. Es beträgt das Schulgeld für diese Unterrichtszeit 30 Mark, welches beim Beginn des Cnrsus vorausbezahlt werden muß. Den Unterricht ertheilen vorerst die Herren: Architect Herman Müller, 'Techniker L. W. Moser, Architect Kuhlmann, Handelslehrer PeterS und Bildhauer Felix. Bei Errichtung der 2. Ablheilung wird das Lehrerpersonul entsprechend vermehrt-

Bedingungen zur Aufnahme als Schüler sind: Nachweis einer mindestens einjährigen Beschäftigung in einem technischen Gewerbe und Besitz derjenigen Kenntnisse, welche in den Oberklassen der Volksschule erworben werden. Die Anmeldungen zur Aufnahme haben baldigst schriftlich bei der unterzeichneten Stelle, oder auch mündlich auf dem Büreau derselben 3. Stock des ehemaligen Kriegsmintsterialgebäudes in der Neckarstraße zu geschehen.

Die Eröffnung der Baugewerkschule erfolgt am 1. Dezember l I.

Darmstadt, den 15. November 1876.

Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.

Fink Busch.

N o c i t i s ch

Deutschland.

Berlin, 21. November. Bei der Fortsetzung der zweiten Lesung des Gerichtsverfassungs-Gesetzes genehmigte der Reichstag nach längerer Debatte ' die SS 46 und 47 in der Commisstousfassung und ferner die an dieser Stelle von der Commiffion eingeschobenen §§ b bis k. Gleichfalls angenommen wurde 1 der § 47a, nachdem die Bestimmung, wonach ein Untersuchungsrichter, der zwet Jahre als solcher functionirte, eine abermalige Bestellung für zwei Jahre ablehnen kann, auf Befürwortung des Ministers Leonhardt gestrichen war. § 47b (zeitweilige Vertretung eines Gerichts-Mitgliedes und Entschädigung des Vertreters) wurde von demselben Minister wegen der voraussichtlichen Schwie­rigkeiten der Ausführung ebenfalls bekämpst, schließlich jedoch dem Commissions- Antrage gemäß genehmigt, nachdem der Antrag Struckmanu's ans Zurückver­weisung dleseS Paragraphen an die Commission bei der Abstimmung durch den sog. Hammelsprung mit 148 gegen 134 Stimmen abgelehnt war. Hierauf genkhmigte das Haus auch die weiteren Paragraphen bis § 58. Es folgte nunmehr der Titel über die Schwurgerichte. Zu § 59a (Verweisung der Preßvergehen vor die Schwurgerichte) ward namentliche Abstimmung beantragt. Minister Leonhardt erklärte sich im Namen der Bundes-Regierungen gegen diesen Paragraphen, welcher, nachdem die Schöffen-Gerichte so beschränkt worden seien, eine Anomalie enthalte. Es könnten nicht Geschworene besonders für Preßproccffe gewählt werden, die ganze Institution mit ihrem solennen Verfah­ren eigne sich nicht für gewöhnliche Preßvergehen. Man wolle der Preffe ein Privilegium, ein Ausnahme-Gericht gewähren. Auch die Ueberweisnng der politischen Vergehen an Schwurgerichte sei kein Bedürfniß. Tie Schwurge richte gingen ihrem Lebensabend entgegen, in der Morgendämmerung erschienen bereits die Schöffen-Gerichte. Jedes Preßvergehen habe eine politische Tendenz; eS gebe aber viele politische Vergehen, welche nicht durch die Presse begangen würden. Da man die politischen Vergehen nicht den Schwurgerichten über­weise, so dürfe man auch nicht die Preßvergehen denselben überweisen und müffe sich vor Allem hüten, gewissen Berufs-Claffen Privilegien bei der Recht­sprechung zu schaffen. Er (der Minister) sei von vornherein überzeugt gewesen, daß die große Reform nicht gegen den Willen der Nation durchgesührt werden dürfe, er habe deshalb die Aeußerungen der Presse verfolgt und gefunden, daß die bedeutenderen Blätter sich nicht sowohl jür Schwurgerichte, sondern viel­mehr für Schöffen-Gerichte ausgesprochen hätten. Letztere gäben jedenfalls die Garantie, daß sie im Volke Vertrauen erweckten auf die Unabhängigkeit der Richter. In Bayern beständen allerdings Schwurgerichte für Preßvergehen, allein dort genieße der Berufs-Richter vielleicht nicht so hohes Vertrauen, wie in Norddeutschland. Der Berufs-Richter sei unabhängiger wie der Geschworene, das Rechts-Studium mache ihn unparteilich; in Proceß-Sachen bedürfe es der größten Unparteilichkeit. Nachdem sodann noch Frankenburger für den Com­missions-Antrag gesprochen hatte, vertagte sich das Haus auf morgen 12 Uhr Mittags.

DieNordd. Allg. Ztg." schreibt: die Zeitungs-Meldungen von einer angeblichen definitiven Ablehnung der Betheiligung Deutschlands an der Pariser Ausstellung würden von berufener Seite als zu weitgehend bezeichnet; bis vor wenig Tagen hätte nur Preußen sich schlüssig gemacht, beim Reiche sei die An­gelegenheit noch nicht verhandelt; von einem definitiven Beschluffe könne daher

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jetzt noch nicht die Rede sein, obschon die gegenwärtig in maßgebenden Kreisen herrschenden Stimmungen von Seiten der Preffe richtig bezeichnet würden, gj

Fürst Bismarck traf heute Abend 6 Uhr mit Gemahlin und Tochter aus Varzin hier ein und begab sich sofort nach dem auswärtigen Amte.

Berlin, 21. November. Mehrere Wiener Blätter erzählen von einem Complott auf das Leben des Kaisers Wilhelm. Danach soll die Londoner Geheimpolizei dem Attentat auf die Spur gekommen sein. Das Gerücht be­hauptet, es habe sich ein verdächtiges Individuum auf einem englischen Schiffe nach einem deutschen Hasen eiugeschjfft. Dje englische Polizei soll die preußische von allen Einzelheiten unterrichtet haben, von denen sie Kenntniß erhielt. Der Plan wäre, wie es heißt, bestimmt gewesen, während eines der Jagdausflüge des Deutschen Kaisers zur Ausführung zu gelangen, doch könne schon jetzt die Ab­sicht als vereitelt hingestellt werden. In weiteren Kreisen Berlins ist bisher von einem solchen Complott nichts bekannt geworden.

Berlin, 22. November. Hinsichtlich der Zulaffung von Ausländern zum Gewerbebettieb im Umherziehen sind im Reichskanzler-Amte neue Normen und Gesetz-Entwürfe ausgearbeitet worden. Nach denselben bedürfen Ausländer, die nach § 55 und 56 der Gewerbeordnung Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen mit Ausnahme des im gewöhnlichen Grenzverkehr verbleibenden An- und Verkaufs von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues eines Legitimations-Scheines, dessen Ertheilung versagt wer­den kann, wenn für das betr. Gewerbe die den Verhältnissen des Verwaltungs­bezirks entsprechende Anzahl von Legitimations-Scheinen schon ertheilt ist. Die Ertheilung der Legitimations-Scheine soll durch diejenigen Behörden erfolgen, welche zur Ertheilung von Legitimations-Scheinen an Inländer ermächtigt find. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehcn nicht zuzulassen. Der Legitimations- Schein ermächtigt zum Betriebe des Gewerbes im ganzen Geltungsgebiete der Gewerbeordnung.

DerPolit. Corresp." wird von einem hiesigen Osficiösen geschrieben, von der russischen Mobilmachung sei hier Niemand überrascht worden. Man sei hier aus ein actives Hervortretpir Rußlands schon seit längerer Zeit vorbe­reitet gewesen, und wenn die Mobilmachung erst jetzt erfolge, so habe dies zum Theil seinen Grundvielleicht darin, daß eine vor einigen Wochen ad hoc unternommene Revision der Muninonsbestände, namentlich der Kriegschargirung sür die Infanterie, die Unbrauchbarkeit eines erheblichen Theiles derselben erge­ben haben solle." Diese Lücke möge jetzt wieder hinreichend ausgefüllt sein, und Rußland zögerte nicht länger. Hinsichtlich der Pariser Weltausstellung resumirt dieAllg. Ztg." ihr Urtheil, das gewiß in sehr weiten Kreisen An­klang finden dürste, dahin:Faßt man das Interesse der deutschen Industrie tn's Auge, so sagen wir: Deutschland muß an der Weltausstellung theilnehmen. Stellt man sich auf den Standpunkt der nationalen Würde, so glauben wir: Deutschland kann an der Weltausstellung in Paris theilnehmen, ohne seiner Würde etwas zu vergeben. Wir schließen daher mit der Hoffnung: Deutsch­land wird an derselben theilnehmen I"

Es ist nunmehr im Werk, Füns-Markstücke in Gold (also halbe Kro­nen) ausprägen zu lasten und diese Münze hier in Berlin bis auf die Höhe von 80 Millionen Mark zu bringen.