Ausgabe 
20.8.1876 Erstes Blatt
 
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Orb.z

Namen der Gemeinden.

Bezeichnung

der

V i c i n a l w e g e.

Bezeichnung

der

Z ä b l st a t i o n.

____"........8»

Namen

des Zählers.

64

65

66

67

68

69

70

71

72

73

74

75

76

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78

79

80

81

Ruttershausen

Saasen Stangenrod. Staufenberg

Steinbach

Steinheim

Stockhausen - - - -

TraiS Horloff

Treis a. d. Lda.

Trohe

Utphe

Dllltngen

Watzenborn - - - -

Steinberg

Weickartshain - -

WeiterShain - - - -

Wtefcck

Winnerod

1) nach Wismar

2) Kirchberg (Staatsstraße Gießen- Marburg)

3) Odenhausen

1) Staatsstraße Gießen-Hersfeld

1) nach Lehnheim

1) nach Lollar

2) Mainzlar

3) Kirchberg

4) Odenhausen

1) nach Albach

2) Annerod

3) Garbenteich

1) nach Rodheim

2) Trais-Horloff

3) Unter-Widdersheim

1) Staatsstraße

1) nach Bellersheim

2) Steinhetm

11 nach Allendorf a. d. Lumda

2) Mainzlar

1) nach Alt-Buseck

2) Rödgen

1) nach Hungen

2) Nonnenroth

3) Ruppertsburg

1) nach Schiffenberg

2) Steinberg

1) nach Watzenborn

2) Gießen

3) Leihgestern

4) Glüningen

1) Staatsstraße

1) nach Bcrnsfeld

2) Rüddingshausen

3) Appenborn

1) nach Gießen

2) Alt-Buseck

3) d. Marburger Straße-Daubringen

1) nach Bersrod

2) Reiskirchen

3) Saasen

am Ausgang des Orts

wie vorher wie vorher Ende deS Orts

wie vorher

an der Kreuzung mit Mainzlar

wie vorher am Ort wie vorher am Kreuz noch Albach und Annerod wie vorher am Ende des Orts vor dem Ort nach Hungen zu wie vorher Bahnwärterhaus auf der Strecke Ende des Orts oberhalb des Orts unterhalb des Orts nach Steinheim zu auf der Strecke wie vorher jenseits der Abzweigung nach Wieseck zwischen Trohe und Rödgen

bei der Linde wie vorher am nördlichen Ende des Orts Mitte des Orts wie vorher wie vorher wie vorher wie vorher wie vorher Ende des Orts

wie vorher, in der Nähe der Wohnung des Gr. Bürgermeisters wie vorher wie vorher Ende des Orts

auf der Strecke an der Pforte

an der Marburger Straße auf der Strecke beim Teich wie vorher wie vorher

Feldschütz Kaiser.

Brückengelderheber Geißler.

Ludwig Schlapp. Heinrich Georg II. -^oh. Will.

j Feldschütz Kraft III. ! Kaspar Becker I. wie vorher.

Ortsdiener Stephan.

Derselbe.

Polizeidtener Schäfer.

Derselbe.

Zähler unbestimmt. Polizeidiener Kaiser. Derselbe.

Bahnwärter Bröder.

Polizeidiener Biedenkapp.

Johann Wilhelm Schneider IL Polizeidiener Schneider.

Zähler unbestimmt, wie vorher.

Polizeidiener Spaar. Zähler unbestimmt.

Feldschütz Graf.

Derselbe.

Polizeidiener Pfarrer.

Polizeidiener Derselbe.

Feldschütz Röhmig.

Derselbe Derselbe. Derselbe. Polizetdiener Kaus. Zähler unbestimmt, wie vorher, wie vorher.

Gottfried Schmoll.

Feldschützen Weller und Werner. Arbeiter Mank.

Zähler unbestimmt, wie vorher, wie vorher.

Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, nachfolgende polizeiliche Bestimmungen, gegen welche vielfach in hiesiger Stadt gefehlt wird, mit dem Anfü^en^wiederholt zur öffentlichen -enntmß zu bringen, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere solche gegen Pos. 9 ben, »61^6 bd einer demnächst stattfmdenden Revision

Itr Abtritte rc. constatirt werden, bei Großherzoglichem Stadtgerichte Gießen unnachlsichtlich zur Anzeige werden gebracht werden.

Gießen, den 17. August 1876.

Großherzogliche Polizei - Verwaltung Gießen. Fresenius.

Regulativ,

die Anleauna und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzral-Hauptstadt Gießen, 9 und das Reinigen derselben betreffend.

n..r «efeüiauna gesundheitsschädlicher Einflüsse wnd nach Anhö ung oes Gememoeraihs und mit Gmchmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom N S^entember 1868 zu^Nr^M^ d.^ I 10265^und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 und 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des § 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, bit ioon d'-n Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt:

Auszugr 9. Es ^Tonnen, fo oft sie gefüllt sind, mindestens aber von 8 zu 8 Tagen;

b) alle Abirittsaruben. fo oft sie zu 2/a ana es üllt sind, zu reinigen.

Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in denselben die unter 2 vorge- f(tiriebenen Tonnen oder Abtrittsaruben angebracht sind, v'N 8 zu 8 Tagen zu reinigen. , , , <iit_t.iv

$ Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Wmkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolizeibehörde

Gießen, den 20. März 1869.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, gez. Dr. G o l d m a n n.

angeordnet wird. , ,

10' DcsMftdionOvorausgehen^ $o lange die Entleerung nickt auf geruchlose Weise, durch sog. pneumatische Apparate geschieht,

b) Die Reinigung 7ach blos ooraus.egangener Des'nfection darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends und im Sommer nicht vor 11 Ahr Abends begonnen werden und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen bte Entleerung durch vneumatifcke Apparate und in geruchloser Weise, fo kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden. 3 £

ol Während des Reinigens muß, wenn solches stiaßemvärts und bei Nackt geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht in passender Stelle ausgehangt werden, dl Die rum Abfahren benutzten Fässer müssen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt.

e Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden,

daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Lokalpolizetbehorde die Verbringung eines Tbetls d-eses Inhalts in die Haus^ten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden.

11 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bet Ertheilung der unter 10 e. erwähnten Erlaubniß von der Polizeibehörde

' vorgeschriebenen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizdstrafgesetzes angedrohteu Strafe geahndet- Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizeibehörde angeordnet und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden.

buraen der Wockentaa Mittwoch zu denselben Stunden als AmtS- und Anrufetag bestimmt ist.

* fl der Wowe r g i « Stunden ist Geschäftstag der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar für sammtliche Orte unseres Bezirks.

?ußer"en^8enannten Glesch^tsta g en wird Niemand, es sei denn in dringenden und absolut nothwendtgen Fällen, vorgenommen werden.

Hungen, den 8. August 1876. Großherzogliches Landgericht Hungen.

C e l l a r i u s.

Allgemeiner Anzeiger.

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