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Mo. 3M. Donnerstag, den 10. Februar. 1876.
Meßmer Miyeiger
Anzeige - und AmtsRntt für den Kreis Gießen.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
vierteljährlich 2 Dtark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post berogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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te und billigte Betriebs-* 11 der Gaskraftmaschine Mto, denn sie ist ohne । voller Kraft tätig, befind ist ganz gefahrlos, tracht, dass dieselbe sehr
ncht und keine betende-
Amtlicher H h e i l.
Gießen, am 8. Februar 1876.
Das Großherzogliche Rentamt Gießen
an sämmtliche Großherzoqliche Bürgermeistereien des Bezirks.
Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß die Jagd- und Fischereipächte pro 1876, bis zum 25. b. Mti. ohne Kosten hierher bezahlt werden können.
ritungen bedingt, so kann erbtreibenden empfohlen Ibergroschen per Tag geil eine grosse Arbeitskraft
politischer H h e i l.
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(Fortsetzung folgt.)
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den ist.
Art. 16. Wenn ein Dl'enstbote vor Ablauf der Dienstzeit in Gemäßheit des Art. 13 entlasten wird, oder wenn er vor Ablauf der Dienstzeit austritt, so kann er auf den bedungenen Lohn nur nach Verhältniß der Zett, während welcher er wirklich gedient hat und vorbehaltlich etwaiger Gegenforderungen der Dienstherrschaft Anspruch erheben.
Art. 17. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antrttt oder unbefugt austritt, so kann die Dienstherrschaft entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrage- erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienstboten tn Anspruch nehmen.
Im letzteren Falle hat dte Ort-polizeibehörde auf Antrag der Dienstherrschaft den Dienstboten zum Eintritt bezw. Wiedereintritt tn den Dienst innerhalb 24 Stunden unter Androhung einer tm Ntchtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 10 bis 40 Mark aufzufordern.
Die Dienstherrschaft ist indessen berechtigt, wenn sie weder auf Erfüllung des Vertrage- gerichtliche Klage erheben, noch das Einschreiten der Ortspollzei« behörde in Anspruch nehmen will, oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden
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hat, statt der Erfüllung des Vertrags von dem Dienstboten, außer der Rückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes eine Entschädigung zu verlangen oder in Aufrechnung zu bringen, welche sich auf die Hälfte des ausbedungenen Vierteljahrslohnes beläuft, ohne daß es in solchem Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrages, einer Verzugsetznng oder eines Beweises des Eintritts und Betrages des Schadens bedarf.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote vor Ablauf der Dienstzeit in Gemäßheit des Art. 13 und zwar in Folge eigenen Verschuldens von der Dienstherrschaft entlassen wird.
Wenn Dienstboten für landwirtbschaftltche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich October vertragsbrüchtg oder in Folge eigenen Verschuldens entlassen werden, so erhöht sich die von ihnen zu leistende Entschädigung
Gesinde-Ordnung.
(Fortsetzung.)
Art. 13. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, die Dienstboten vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit und ohne vorherige Aufkündigung zu entlassen:
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines unsittlichen : Lebenswandels sich schuldig machen;
2) wenn sie den in Gemäßheit des Dienstvertrags ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;
3) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; ;
4) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen die Dienstherrschaft oder deren Familienmitglieder zu Schulden kommen lassen;
5) wenn sie mit den Familienmitgliedern der Dienstherrschaft oder mit den Hausbewohnern verdächtigen Umgang pflegen oder das im Hause dienende ' Gesinde zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen;
6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet find;
7) wenn sie schwanger geworden sind;
8) wenn sie ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft sich über Nacht aus chrer Wohnung entfernen oder andere Personen bet sich beherbergen;
9) wenn sie sich überhaupt solcher Handlungen schuldig machen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten-Verhältniß erforderlichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausordnung unvereinbar sind.
Art . 14. Die Dienstboten sind berechtigt, den Dienst vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit und ohne vorherige Aufkündigung zu verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes unfähig werden;
2) wenn die Dienstherrschaft sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;
3) wenn die Dienstherrschaft oder deren Angehörige die Dienstboten oder deren Angehörige zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder die Dienstboten vor derartigen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen Zutritt haben, nicht schützt;
4) wenn die Dienstherrschaft ihnen nicht den schuldigen Lohn tn der bedungenen Verfallzeit ausbezahlt;
5) wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnort bleibend verändert;
6) wenn die Dienstherrschaft sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche mit den, dem Gesinde gegenüber der Dienstherrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehenden Anforderungen unvereinbarlich find.
Art . 15. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf der Dienstzeit mit Frist von 6 Wochen von der Dienstherrschaft aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied desselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet wor-
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Deutschland.
Darmstadt, 8. Februar. Die Nr. 6 des Großherzoglichen Regierungsblatts hat folgenden Inhalt:
1. Uebersicht der im Jahre 1875 durch die Großherzogliche Gensd'armerie geschehenen Arrestattonen und Denunciationen.
2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen legalisirten Grundbücher betreffend.
3. Uebersicht der für das Jahr 1876 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal - Bedürfnisse in den israelitischen Religions-Gemeindendes Kreises Friedberg.
4. Ordensverleihungen.
5. Sterbefälle. Gestorben sind: am 6. Decbr. 1875 der Schullehrer Johann Philipp Schmidt zu Brandau, im Kreise Dieburg; am 18. Decbr. der Schullehrer Johann Baptist Märtel zu Mainz; an demselben Tage der Landgerichtsdiener Christoph Türk zu Büdingen; am 28. Decbr. der Schullehrer Karl Pickenbach zu Wimpfen am Berg, im Kreise Heppenheim.
Butzbach, 6. Februar. Die freisinnige Partei unseres Landes hat wieder einen schweren Verlust zu verzeichnen: Landtags-Abgeordneter Moritz Kuhl ist gestern Abend in Folge eines Fußübels, zu dem der Brand hinzutrat, nach mehrwöchentlichem Krankenlager sanft gestorben. Was er als Abgeordneter des Volkes, für dessen Wohl und Rechte er stets unerschütterlich eintrat, als Mann des allgemeinen Veitrauens in vielen Ehrenstellen, als Herausgeber eines geachteten liberalen Provinzialblattes, als thätiger Bürger seiner Vaterstadt, als gewissenhafter Verwalter seiner verschiedenen Berufsstellen geleistet hat, das wird in dankbarem Andenken des Volkes, insbesondere seiner näheren Gesinnungsgenossen und Freunde fortleben. Sein Tod reißt in die Reihe der altbewährten Kämpfer für Recht und Freiheit des hessischen Volkes eine abermalige Lücke; leider sind unsere öffentlichen Verhältnisse nicht so beschaffen, daß sich solche Verluste so leicht verschmerzen oder ersetzen lassen.
Berlin, 7. Februar. Wie die „Post" erfährt, ist Cardinal Hohenlohe vom Papst und von seinen Collegen des heiligen Collegiums in der herzlichsten Weise empfangen worden. Viele unrichtige Mittheilungen über Hohenlohe's Stellung zur Curie werden, wie das Blatt meint, dadurch widerlegt.
Berlin, 8. Febr. Der Reichstag erledigte heute in mehreren Schluß- : Abstimmungen die erste, bezw. zweite und dritte Lesung einer Anzahl von Hei- > neren Gesetzvorlagen und nahm hierauf in dritter Berathung den Gesetz-Entwurf, betr. Abänderung des Titels 8 der Gewerbeordnung, an, wobei die darin vor- - kommenden Worte „auf Gegenseitigkeit" überall gestrichen werden. Schließlich - wurde das Hülfskaffengesetz nach langer Debatte mit mehreren zu den §§ 7, i 15 unb 29 beantragten Aenderungen, sonst aber unverändert in dritter Lesung genehmigt. Auf der Tagesordnung der morgen um 11 Uhr stattfindenden \ Sitzung steht die Strafgesetz-Novelle.
Mü nchen, 7. Februar. Der „Corresp. Hofmann" zufolge wird der i bayerische Landtag auf den 19. Februar einberufen werden.
auf den vierten Theil des Jahreslohnes.
Der Dienstherrschaft bleibt es in den Fällen dieses Artikels Vorbehalten, höheren Schadensersatz gegen den Dienstboten gerichtlich geltend zu machen.
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