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AWgk- mib Amtsblatt für b l Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinqerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

ans den Gießener Anzeiger werden noch fortwährend (inge= nommen- - Die Erpeditian.

Amtlicher H h e i l.

Das Rcichsgcsetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.

Mit dem 1. Januar 1876 tritt in dem gejammten Deutschen Reich das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

in Kraft.

Dieses Gesetz überträgt die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register ausschließlich den vom Staate bestellten Standesbeymten und es sind im Großherzogthum als solche regelsweise die Großh. Bürgermeister, als deren Stellvertreter aber die Großh. Beigeordneten bestellt. Für die wenigen Ausnahmsfälle, in welchen das Standesamt anderen Personen übertragen ist, erfolgt eine besondere Be­kanntmachung. Ebenso werden diejenigen Falle zur öffentlicheu Kenntniß gebracht, in welche«, abweicheud von der Regel, mehrere Gemeinden zu einem Stan- desamtsbezirk vereinigt worden sind. In allen übrigen Fällen bildet jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk.

I. Alle vom 1. Januar 1876 an eintretenden Geburts- oder Sterbesälle wüsten bei dem Standesbeamten desjenigen Bezirks zur Anzeige gebracht werden, in welchem sich der Geburts- oder Sterbesall ereignet hat.

Das Gesetz schreibt vor, innerhalb welcher Frist diese Anzeigen zu erstatte« si«d und bezeichnet zugleich diejenige« Persone«, welchen die Verpflichtung zur Anzeige obliegt.

1) Die Geburt eines Kindes ist hiernach dem Standesbeamten innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen.

Standen die Vornamen eines Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach

der Geburt anzuzeigeu.

Zur Anzeige verpflichtet sind:

a. der eheliche Vater;

b. die bei der Niederkunst zugegen gewesene Hebamme;

d. jede andere dabei zugegen gewesene Person;

c. die Mutter, sobald sie dazu im Staude ist.

c. der dabei zugegen gewesene Arzt;

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihensolge später genannten Personen nur danu ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Erstattung der Anzeige verhindert.

Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine -andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu mache».

Zur Vermeidung von ungenügenden Anzeigen sind die Standesbeamten angewiesen, thunlichst dahin zu wirken, daß bei dem Vorhandensein eines frü­her genannten Verpflichteten die Anzeige von diesem und nicht von einem später genannten Verpflichteten erstattet wird.

Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

2) Jeder Sterbefall ist dem Standesbeamten spätestens am nächstfolgenden Wochentage anzuzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Woh­nung oder Behausung sich der Sterbefall ereignet Hat-

Auch die Sterbfallsanzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere, aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird ebenfalls mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

II. Eine Ehe kann vom 1. Januar 1876 au rechtsgültig nur vor dem Standesbeamte» geschlossen werde«.

Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält.

Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten die zur Eheschließung gesetzlich noth-

wendigen Erfordernisse nachzuweisen.

Das Gesetz schreibt nur diejenigen Verpflichtungen vor, welche dem vom Staate bestellten Standesbeamten gegenüber zu beachten sind; die Erfüllung der kirchliche» Verpflichtungen überläßt es dem Gewisse» der einzelne» Perso»e». Aber indem es in seinem § 82 die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung als durch dieses Gesetz nicht berührt erklärt, enthält es zugleich eine stillschweigende Mahnung zur Erfüllung jener Verpflichtungen.

Für das Großherzogthum wird es einer solchen Mahnung kaum bedürfe«. Es darf vielnrehr auch ohne dieselbe erwartet werden, daß die Provin­zen Starkenburg und Oberhessen in dieser Beziehung hinter der Provinz Rheinhessen nicht zurückstehen werden, deren Bewohner unter einer ähnlichen Gesetz­gebung wie die durch das Reichsgesetz eiugeführte, Jahrzehnte hindurch ihren staatlichen, wie ihren kirchlichen Verpflichtungen mit gleicher Treue nachgekommeu siud.

Uokilischer Hheil.

Uebernahme der Oberhessischen Eisenbahnen durch den Staat.

(Fortsetzung.)

Anlage zu Art. 4 des Vertrags, die Uebertraguug des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Staat betreffend.

Nähere Bestimmungen über die Creirung von Staats- Obligationen «nd deren Umtausch gegen die Oberhessischen E i s e n b a h n a c t i e n.

1) Die Großh. Hessische Staatsregierung wird zum Zweck der Einlösung der Oberhessischen Eisenbahnactien ein neues, auf den allgemeinen Staatscredit begründetes Staatsanlehen im Nominalbeträge von 38.948,640 Mark creiren und nach definitivem Abschluß des, die Uebertragung des Eigenthums der Ober­hessischen Eisenbahnen an den Staat betreffenden Vertrags eine diesem Betrag entsprechende Anzahl von Obligationen von 2000, 1000, 500 und 200 Mark emittiren.

2) Die Obligationen werden mit 4 pCt. jährlich in halbjährigen Raten

verzinst, jedoch beginnt die Verzinsung erst vom 15. Mai 1876 an und wer­den daher die Zinsen zunächst am 15. November 1876, dann am 15. Mai

1877 und sofort von Halbjahr zu Halbjahr fällig.

Zur Erhebung der Zinsen werden die Obligationen mit Zinscoupons auf eine Reihe von Jahren und mit Talons zur Empfangnahme weiterer Coupons sowohl anfänglich als nachher successive versehen.

3) Das Staatsanlehen steht 10 Jahre lang unkündbar und nach Ablauf des zehnten Jahres tritt für den Staat das Recht halbjähriger Kündigung des ganzen Anlehens oder einzelner Theile desselben ei».

4) Die Tilgung des Anlehens beginnt im elften Jahre mittelst einer Tilgungsrente von jährlich mindestens 3/8 pCt. des Nominalbetrages desselben, welche sich durch den Zuwachs der Zinsen der eingelösten Obligationen fort­schreitend verstärkt. Sonstige Verstärkung des Tilgungsfonds bleibt dem Staate Vorbehalten. Die zur Tilgung einzuberusenderr Obligationen werden durch Verloosuug bestimmt und die Nummern derselben in den zu den Bekannt­machungen der Großh. Staats-Schulden - Trlgungskaffe-Direction dienenden öffentlichen Blättern verkündet.

5) Die Einlösung der Zinscoupons, sowie der ausgeloosten Obligationen findet, außer bei der Großh. Staats-SchuldemTilgungskasse und den anderen von der Großh. Negierung bestimmt werdenden Einlösm'gsstellen, auch in Frank­furt a. M. und zwar bei den Bankhäusern Gebrüder Bethmann und von Er­langer und Söhne daselbst statt. Mit jedem dieser Häuser wird die Großh. Staats-Schulden-Tilgungskasse Direktion ein Contocorrent führen, auf welchem der Gesammtbetrag der im Laufe und bis zum Schlüsse eines Monats einge­lösten und eingelieferten Coupons und Obligationen val. 1. cj. m. der Negie­rung belastet und dem betr. Hause für Einlösung der Coupons Va pCt und der Obligationen 1/8 pCt. Provision, für Guthaben aber dem Bankhanse der Betrag des jeweiligen Discontosatzes der Frankfurter Neichsbaukstelle, dem Staat 1 pCt. unter diesem Discontosatze an Zinsen pro anno vergütet werden. Die Großh. Negierung wird darauf Bedacht nehmeu, die genannten beiden Bankhäuser jedeSmal schon vor Beginn der Monate Mai und November mit Vorschüssen zu versehen. Sobald sich zeigt, daß diese Vorschüsse zur Deckung der bei einem oder dem anderen der beiden Bankhäuser zur Einlösung kommen­den Coupons und ausgeloosten Obligationen nicht hinreicht, wird das betr. Bankhaus hiervon der Großh. Negierung alsbald Anzeige machen, damit diese