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Blatts hat folgenden Inhalt:
iür das Großherzogliche Haus betreffend.
Dieselbe lautet:
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.
Unter Bezugnahme auf die in § 72, Absatz 1 des Reichsgesetze- vom 6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung betreffend, enthaltene Bestimmung haben Wir hinsichtlich der Führung der standesamtlichen Geschäfte für Unser Großherzogliches Haus verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§ 1. Für Uns und die Mitglieder Unseres Großherzoglichen Hauses versieht die Geschäfte des Standesbeamten der jeweilige Präsident Unseres Gesammt-Ministertums in seiner Eigenschaft als Minister des Großherzoglichen Hauses.
Im Falle der Verhinderung des Ministers sind die gedachten Geschäfte von demjenigen Beamten wahrzunehmen, welcher denselben in seinen anderen Dienstgeschäften zu vertreten hat. ,
Für den Fall, daß der Standesbeamte außerhalb Darmstadt in Function zu treten genöthtgt sein sollte, ist Unserem Minister des Großherzoglichen Hauses die Befugniß ertheilt, sich für diese Function einen anderen öffentlichen Beamten zu substituiren. p
§ 2. Zur Beurkundung der in Unserem Großherzoglichen Hause vorkommenden Geburts-, Eheschließung- und Sterbfälle sind der Bestimmung in 12 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 entsprechend drei Standes- Register zu führen.
§ 3. Die Führung dieser Register hat in der Weise zu erfolgen, daß 1) die Eintragungen in das Heiraths-Register in Form einer den §§ 52 und 54 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 entsprechenden Verhandlung,
2) die Eintragungen in das Geburts- und Sterbe-Register in Form einet aus Grund der den Standesbeamten über den betreffenden Geburts- oder Sterbfall zugehenden Mittheilung, sofern gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, zu machenden amtlichen Vermerkes
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Gießen, 2. April. Obgleich die neuen Reichs-Justizgesetze erst im Entwürfe vorliegen, läßt sich doch, wie wir aus einer an die hessischen Stände gelangten Regierungs-Vorlage entnehmen, schon jetzt mit ziemlicher Bestimmtheit seststellen, welchen Einstuß jene Gesetze und die dadurch bedingte Aenderung in per Organisation auf unsere Provinzial-Hauptstadt haben werden. Danach wird zwar das Hofgericht daselbst in dem in Darmstadt zu schaffenden Ober- Landesgericht aufgehen, dafür aber ein Collegialgericht erster Instanz, das Landgericht, dort seinen Sitz erhalten, dessen Gerichts-Bezirk die Provinz Oberhessen mit einer Bevölkerung von 250,000 bis 260,000 Seelen umfassen wird. Bei diesem Collegialgericht sind Civil- und Straf-Kammern zu bilden, welche unter besonderen Directoren die Civil- und Straf-Justiz auszuüben haben, soweit dieselbe nicht den Amtsgerichten, Handelsgerichten und Schwurgerichten rugewiesen wird. Die Cwil-Abtheilungen sollen zugleich die Berufung-- und Beschwerdegerichte in den vor die Amtsgerichte gehörigen Civilrechts-Sachen bilden. Zur Führung der Voruntersuchung in den zur Competenz der Landge» richte und Schwurgerichte gehörigen Straf-Sachen wird bei dem Landgericht eine Anzahl von Untersuchungs-Richtern bestellt und weiter wird eine Staats- Anwaltschaft dabei bestehen. Am Sitz des Landgerichts werden auch die SchwurgerichtS-Sitzungen abgehalten, zu welchen die erforderlichen Nichts aus den Landgerichts-Mitgliedern entnommen werden. Sodann wird m Gießen eine Anzahl Amtsrichter ihren Sitz haben, welche als Einzelriä>ter in streitigen Civilreckts-Sachen bi« zu 300 Mk. und einigen anderen Rechts-Sachen zuständig sein sollen und unter Zuziehung »on je zwei Schöffen ^ Schöffengerichte die Uebertretungen und bestimmte kleinere Vergehen abzuur.heilen haben. Ob auch ein Handelsgericht dort errichtet wird, läßt sich jetzt noch n cht bestimmen.
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Darmstadt, 1 April. Die Nr. 16 des Großherzogltchen Regierungs-
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1. Allerhöchste Verordnung, die Führung der standesamtlichen Äeschasie bewirk werden.^ unseres Großherzogliche» Hauses sind in
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7382
Mk. 9601
Mk.
11.
15.
Mk.
Mk.
2058
3.
4.
5.
3600
3600
343
965
294
2150
3020
7.
8.
9.
10.
100
1814
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Casse und Rechnungswesen . •
Unterstützung der lavdwirthschaftlichen Bezirksvereine
Kosten der landwiithschafilichen Zeitschrift
Gehalt des Wiesenbaumeisters
Zur Unterstützung eines Lehrkursus für Wiesenbauer und Wiesenwärter Beitrag zur landwirthschaftlichen Versuchsstation
Für die Ackerbauschule zu Friedberg -
Für die Ackerbauschule zu Alsfeld . . . .
Beitrag zu den Kosten des LandwirthschaftsrathcS . zu übertragen
Uebertrag
Zur Unterstützung des Vereins Oberhessischer Bienenzüchter .......-
Zur Unterstützung des Unterrichts im Hufbeschlag .
Zur Unterstützung d. Obstbaumwärtercursus in Friedberg Zur Unterstützung des Oberhessischen Obst- und Gartenbauvereins .........
Betriebsfond
Zuschuß aus Gr. HauptstaatSkasse ....
Beitrag der Aachen - Münchener Feuerversicherungsgesellschaft 1 Beiträge von Vereinsmitgliedern
Ueberschüsse auS vorderen Jahrcn . . . .
Zinsen von angelegten Kapitalien . . . .
Zusammen
» Ausgabe:
Mk. 9601 Mk. 7382
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Das Budget des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen pro 1876 betreffend.
Nachdem Großh. Ministerium des Innern das vom Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen pro 1876 festgestellte Budget genehmigt hat, wird
1.
2.
dasselbe hiermit zur öffentlichen Kennti.iß gebracht.
A» Einnahme
Zusammen Mk. 9943 Mk. 10,082 Bemerkungen zur Ausgabe.
ad 3. Es wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß nur diejenigen landwirthschaftlichen B--irksoereine die in Aussicht genommenen Unterstützungen ausgezahlt erhalten werden, welche regelmäßig vor der jährlichen Budgetberathung dem Präsidium den Nachweis über Verwendung der zuletzt empfangenen Mittel geliefert und um Auszahlung der Unterstützung bis zu demselben Termin nachgesucht haben.
ad 6. 12. 13. Wegen des Beginnes des Cursus für Wiesenbauer und Wiesenwärter, deS Unterrichts im Hufbeschlag und deS CursuS für Baumwärter sind besondere Bekanntmachungen erfolgt oder erfolgen. Der Cursus für Wiesenwärter wird abgebalten werden, wenn mindestens vier, derjenige für Obstbaumwärter, wenn mindesten« sechs Schüler sich angemeldet haben und Theil nehmen.
Fr i e d e l h a us e n, den 16. März 1876.
Der Präsident des landw Vereins für die Provinz Oberhessen.
A. Frhr. v. Nordeck zur Rabenau.
Staatsfond. Vereinsfond.
Mk. 9913 Mk. -
„ - „ 1030
„ - , 6448
„ - „ 2344
„ - 260
Mk. 9943 Mk. 10,082
Staatsfond. VereinSfond.
Währung, nämlich:
Durch Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 10. December 1875 lReichsgesetzblatt Nr. 31 von 1875) wurde bestimmt, daß die Guldenstücke süddeutscher Währung vom 1. Januar 1876 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen und daß die Einlösung der noch in Umlauf befindlichen Guldenftücke, sowie der auf Grund des Müuzgesetzes vom 9. Juli 1878 in Fol^e der Einführung der Reichswährung vom 1. Jrnuar 1876 ab außer Cours getretenen Scheidemünzen süddeutscher
der Sechskreuzerstücke,
der Dreikreuzerstücke, der Einkreuzerstücke,
der Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller,
nur noch bis Ende April stattfinden kann. „ , „ , . , . . £ ,.
Dieser Endtermin läuft nun in kurzer Heit ab und da diese Münzen, wenn auch nur vereinzelt, noch im Verkehr vorkommen, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung überhaupt nur noch bis zum 30. b. Mts. bei den fiscalischen Kassen des Großherzogtyums erfolgen kann.
Gießen, den 1. April 1876.
Großherzogltches Kretsamt Gießen.
v. Röder. ____________________________
Dienstag, den 4. April
1S76.
M». SO.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit V-ringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.


