Im Anschluß an da- Kreis-Tria-Geschäft findet
Samstag den 10. und Freitag den 10. April die Klafsiftrirunq der Reserve» und fcanbwtbv-. ilXannfcbafUn rücksichtlich chrcr bäii»licben und gewerblichen Vrhältniffe statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmanner, sowie die Ersatzreserv.sten Ir klaffe, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verbältnisie einen Anspruch macken zu können glauben, an den bezeichneten Lagen, Morgens li Uhr, auf dem hiesigen Rathhanje zu er» scheinen und ihre Gesuche zu begründen.
Gießen, den 19. Marz 1875.
Der Livil-Vorsitzende der Kreis Ersatz Kommission deS Kreises Gießen.
I B.:
Dr. Hoffmann. Regierungsrath.
Auszug aus der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund.
176. Strafe für unterlasiene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlaffeue Gestellung zu den Musterung»« oder Aushebung Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im S 59 vorgeschriebenen An und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, iwru« auf Xxu Amrag her mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 1U Lhalern belegt, welchen im Falle des Unvermögen Gefängnißstraft zu subftitutren ist.
2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der SS- 71, 98 und 115 erlaffenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor du Kreis Departements oder Marine-Ersatz Kommission des Bezirks, in welchen sie nach S- 2 ' gestellungspflickkig find, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihi ifterungS oder Aushebungs-Locale nicht amvesead find, werden auf .
ments (Marine) Ersatz Kommission mit einer Geldstrafe biS zu 10 T Haler belegt, welcher »m Falle des Unvennögens Gefäugmßstrafe zu fubstituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend a«i 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche Die Anmeldung aut Stammrolle unterlassen, ober sich nicht vor die Ersatz Behörden stellen, durch Die in den nachstehenden SS- 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren LmvenDung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
S- 177 Folgen der unterlaffenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlaffenen Gefteümig zu den Musterung-, und Au-Hebungs. Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im S- 59 vorgeschriebene Meldung znr Eintragung ihres Rainen» in die Stammrolle unterlassen haben, können sc nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlasiene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
aj der Berechtigung, an der Loosung Lheil zu nehmen,
b) deS aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigiuigsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, feine Folge leisten, verlieren:
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,
b) den aus etwaigen Neclamationegründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungszrund bei -Ausrufung seines Namens im Musterungs- bezw. AushebungS Locale nicht anwesend ist, verliert bie vorstehend «d a gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Pasius 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespfllchtige nach Vorschrift des S- ^79 behandelt.
S- 178. Anwendung der Vorschriften der SS- 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer LooSnummer nach disponibel geblieben, sind den im S- 1*6 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen - die Vorschriften des S- I*7 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezlrk, in welchem sie zur Zeit der unterlasiene, Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlaßenen bezw. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer LooSnummer nach in der vorgesckriebcneu Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen an- etwaigen Reclamation-grüud« erwachsen würde.
P 0 [ i t U d) e r Theil.
Deutfdjliinö.
lrebung und Kontrolirung de- städtischen OctroiS in der Kreisstadt Lauterbach betreffend-
4 Verzeickniß der Vorlesungen, welcke auf der Großberzoglick Hessischen LudewigS-Uistversität zu Gießen im Sommerbalbjahre 1875 gehalten und am
dort einen erfreulichen und vielversprechenden Aufschwung genommen; unter Leitung deS Ordinarius für Geichickte wurde ein historisches Seminar gegrü> bet, desien Beincher in ihrer GesammtzaHl die Zahl der Semiilariften an den gleichen Jnstitutrn der meisten großen Univcrfitätcn übersteigen.
Dieser Erfolg, welcher Hand in Hand gebt mit der immer weiter ver breiteten Ueberzeugnng von der Notbweudlgkeit einer geschichtlichen Grundlage für das Studium aller Theile der Wiffenschaft, wie für die allgemeine Bildung überhaupt, würde allein schon dazu auffordern, das Hiftorijche Fachstudium in jeder tbunlichen Weise zu fördern. Hierzu kommt, daß eine beabsichtigte neue Prüfungsordnung für die Kandidaten des höheren Schulamts das Fach der Geschichte unter die Zahl der Hauptfächer ansnehmen und für die drei großen Gebiete dieses Lehrfachs (alte, mittlere und neuere Geschichte) methoDi scheS Studium der CueQen gleichmäßig vorgeschrieber. wird.
Für die Pflege der alten und neueren Geschickte reichen die an der Landes-Universität dermalen vorhandenen Lehrkräfte au» Bet der in der Wissen schäft naturgemäß mit jedem Jahre eintretenden größeren Specialifiruug und bei den Anforderungen, welche die neuere historische Sckule mit Reckt in Bezug aus das Quellenstudium stellt, erscheint aber tie Berufung eines Specialisten für das beut zn Tage nut erneutem Interesse aufgenommene Studium der mit Lelalterlicken Geschichte erforderlich.
Die Landes Universität hat daher mit Emmütbigkeit die Gründung einer weiteren anßerordentlichen Prosesinr für (mittelalterliche) Geschickte beantragt, — und es empfiehlt fick solcher Antrag um so mehr, als begründete Aussicht besteht, einen auf dem genannten Gebiete ausgezeichneten jüngeren Gelehrten für die Gießener Hocktchule schon in nächster Zeit zu gewinnen.
Es bedarf dazu nicht der Verwilligung besonderer Geldmittel für die lau« sende Finanzperiode, da der Dispofitivnsfond den erforderlichen Betrag noch gewährt. Da jetoch die Errichtung eine» reuen Lehrstuhls in Frage steht und hierzu der Dispositionsfond nicht bestimmt ist, so beehrt sich in Allerhöchstem Auftrage Sr. Rünigl. Hoheit de» Großberzogs, da» unterzeichnete Ministerium an die Stände des Großberzogibums und znnäckst an die zweite Kammer das Änfinnen zu richten:
Zhre Zustimmung d zn zu ertbeilen, daß der znr Errichtung einer weiteren außerordentlichen Profesiur für Geschichte an der Lande» Uiuversität erforderliche Betrag tür die lausend« Finavzperiod« aus dem Dispositionsfond entnommen werde."
TarniOabt, 18 März Die Nr. 12 des Grvßd erzog! ick en Regierung» blatt» hat folgenden Inhalt:
1. Bekanntmachung Großherzoglicken Ministerium» des Innern, die Er«
15. April ihren Anfang i.ehmrn werden.
Berlin, 18. März. Abgeordnetenhaus, i Fortietzung.) Bet S 2 nimmt Windlhorst gegen die Vorlage das Wort: Derselbe weist auf die große V«» deutung der Maßregel hm; man könne den Frieden haben, falls man mit bei k r(blichen Autoritäten paktiren wolle, andernfalls zwinge man feine Partei, im Widerstande fortzufahren. Fürst Bismarck erwidert: der Staat erfülle mit dem Gesetze eine Anstandspflicht; der Staat könne unmöglich Jene btphlm, die Auftnbr gegen ibn predigen und schüren. Der Staat müffe auch an die Kaplane. die jrz. <-r Qentr
ständen. wollten nicht immer Eapläne bleiben und Zeitungen machen, sonder« seit fit 0 sch'tz 1 *6$ \ br setzt -N Folge des clericalen Widerstände» nur zwei große Parteien, une, die bei Staat »egtre, und die andere, die große Majorität, die ibn schütze und stütze. Wenn der 'Vorredner meine, daß die Majestät» und Hoheitsrechte nicht soweit reichten, durch das Gesetz Gelder zu entziehen, erinnere er daran, daß es Majestätspflicht sei, das Recht zu schütze«, Verbrechen niederzuhalten, über» biupt n cht zu zahlen, wenn Gelder wesentlich dazu dienen, Kräfte zu unter» halten und zu nähren, die entweder zur Untemüblung. möglicherweise aber auch zum Umsturz des Staates und zur Vernichtung des Friedens im off men Angriff benutzt werden t Stürn ischer Beifall.) Nachdem Gneist für die Vor» läge gesprochen, wird S * angenommen. Morgen Fortsetzung.
Berlin, 18. März Das Herreuha'es setzte beute die Berathung der Vormundjchafls»^rdnung fort und nahm S bl nach längerer Tebatte nach bei unwesentlich monsicirien Anträgen der Eomm'ssion an. Nächste Sitzung morgen. Auf der Zage» Crhtung steht die Gtate Berathung.
Berlin , 1H März. In dem Proceffe gegen die Social»Demokraten Hasenclever, Reimer und Ge-offen erfolgten beute Plaidovers des Staatsanwalt» nut der Verl Hediger. Da» Unheil wird Sonnabend verkündigt.
Berlin, 19 März Das Abgeordnetenhaus setzte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs über Entziehung der Do'ationeii für die katholischen Bischöfe fort und nahm die SS 3, 4, 5, 7, v und die folgenden bis zum Schluß bei unerheblicher Debatte unverändert an. § ® wurde nach längerer Debatte ebenfalls angenommen. Aegidi hob hervor, taß mir dieser Bestimmung gerade kein Geistlicher gegen die ZurnutHung seines vorgesetzten Bischofs, den Gesetzen Wf dcrstaud zu leisten, geschützt werden solle, fluch der Regierungs-Eommlsiär Förster trat für die Vorlage ein. Ein von Windtborst zu S 6 gestellter Antrag wurde abgelehnt, dagegen ein neuer von Jung beantragter, an S 6 an-
Darmstadt, 18. März. Seitens Großherzoglichen Ministeriums des 2. Bekanntmachung Großherzvglicher Provinzial Direction Liarkendurg, Innern ist folgende Vorlage an die zwUte Kammer der Stände des Großher« den Steueransschlag zur Bestreitung der Betürsmsie der LandjudeiischastSkasse zogthums ergangen: zu Darmstact für 1875 betreffend.
Zur Pflege der Geschichtswisiensckast an der Landes - Universität wurde 3. Bekanntmachung Großherzoglichcn Cbrr ßonftflorium», die Eintritts neben dem daselbst bestehenden ordentlichen Lehrstuhle im Jahre 1867 noch eine,gelber und die Beiträge zur allgemeinen geistlichen Wutwenkaffe und die aus außerordentliche Profesiur errichtet. — Seitdem Hat da» Historische Studiumidieser Rane zu entrichtenden Pe sionen betreffend.


