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Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Hießen
Mittwoch ticn 20. Januar
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terzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im März k. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.
Der Meldung find bcizulcgen:
bei der un
Politischer Theit.
Deutfchtailk).
Transporte möglichst gleichmäßig verthcilt weiden sollten.
Das Haus erhebt sich auf die Aufforderung des Prä-
Eingegangen sind der Rechenschaftsbericht, betr. die
Preis vierte.'jährlick 2 Mark 20 Pf. mit Drlngerlohn. Durch dir Post bezogen dterreljährUch L Mark 60 Pfennig.
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die Stände demnächst die vorbehaltene Genehmigung zu diesem Vertrage erthei- kii werden, wiewohl durch den Betrieb der Eisenbahn Maitnheim - Frankfurt demnächst die Erträgnisse der Main-Neckar-Bahn, an der unser Land bekanntlich wesentlich betheiligt ist, einen nicht unbeträchtlichen Ausfall erleiden müssen. Wenn wir nun auch keineswegs die Absicht haben, eine Agitation gegen die Vorlage hervorzurufen, so dürfte es doch angemeffen sein, an die Verbandlungen zu erinnern, welche vor jetzt anderthalb Jahren in der zweiten Kammer zu Darmstadt bezüglich der Staatsgarantie für ein bestimmtes Erträgniß einzelner Strecken der hessischen Ludwigsbahn stattgefunden haben.
Der § 16 der Concessionsurkunde der heff. Ludwigsbahn enthält in Bezug auf die Benutzung der garantirten und nicht garantirten Linien die Bestimmung:
„daß der Verwaltungsratb die vollste Unparteilichkeit handhaben müsie, daß auf coucurrirende Routen der verschiedenen eigenen Linien die
Regierung.
Db und welche Untersuchung der angeblichen Mißstände stattgefunden und welches Ergebniß sie etwa gehabt hat, ist nicht, wenigstens nickt öffentlich bekannt geworden. Jedenfalls ist es aber von dem höcksten Interesse, daß bei den Verhandlungen über den Eingangs erwähnten Vertrag der Grund oder Ungrund jener Behauptungen festgestellt werde, und daß die Stände jede einzelne Bestimmung des Vertrags mit der Hess. Ludwigsbahn genau prüfen und sich ihrer vollen Tragweite bewußt werden. Diesmal befindet sich die Kammer nicht in der Zwangslage, wie bei dem Beschluffe von 1868 über die Erbauung der Eisenbahnlinien in den drei Provinzen unseres Landes, daß entweder gar kein Bau der Eisenbahnen stattfindet oder die Verträge so wie sie sind, angenommen werden müssen!
Darmstadt, 16 Januar. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 2 enthält die Bckannt-nackung Großherzoglichen Gesammtministcriums den Erlaß
Nr. 1 des Reicks-Gesetzblattes, ausgegeben den 11. Januar 1875, enthält:
(Nr. 1034) (Reset,, betreffend Einführung der Maaß, und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Dlcemb.r 1874.
(Nr. 1035) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Dom 4. Jnnuar 1875.
Gießen, den 16 Januar 1875.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v N ö d e r.
örfd Irt tänffrf), mit lufc» nahmt MontaA-.
Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.
Bekannt m a ch u n g.
Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwillige».
Diejenigen Militärpflicktigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 20 der Militär-Ersatz-Jn- ftruction vom 26. März 1869 (Rcg.-Vlart Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, imter Berücksichtigung der §§. 118, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär Ersatz-Instruction bis
zum 1. Februar 1873
den. Die Ausgabe von Personen-Retourbilleten bestärke ihn, den Redner, in dieser Annahme. Solche würden von weiter gehenden Strecken nicht über die Linie WormS - Alzcv-Bingen, sondern nur über Mainz gegeben. Das seien Thatsachen, die mindestens den Verdacht aufkommen ließen, daß man da oder dort nicht mit gleichem Maße messe."
Der Regierungs-Commiffär erklärte hierauf, daß er im Augenblicke nicht könne, ob die Behauptungen der beiden Abgeordneten begründet seien;
sagen , , . , „
die Sache müsse erst näher erörtert werden; jedenfalls entsprächen solche Abweichungen von den Vorschriften der Concession nicht den Absichten der
a) ein Geburtszeugniß;
b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;
c) ein Unbescholteiiheitszengniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progvmnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.
Außerdem ist mit dem Meldungsgesuch ein vitac curriculum zu verbinden.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermiu, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine spe- cielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem aus folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
Ausnahmsweise kann der'durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatz-Behörden 3. Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loos- nummer disponibel geblieben ist.
Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurrireu hat, formirt wird.
Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz-Eom- Mission zu richten.
• Darmstadt, den 17. December 1874.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Pabst. Strecker.
Giepen, 19. Jauuär. Wie bereits in diesen Blättern erwähnt wurde, hat die Großh. Regierung mit der hessischen Ludwigsbahn einen Vertrag wegen Erbauung von Eisenbahnen in der Provinz Starkenburg, und zwar von Mannheim nach Frankfurt, Erbach nach Eberbach und Baben-1 Hausen nach Hanau abgeschloffen. Die Ludwigsbahn erhält gegen gewisses Coucessionen an den Staat und die betheiligteu Gemeinden eine Subvention von 500,000 Gulden. Man kann es wobl als unzweifelhaft ansehen, daß
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Mit Bezug hierauf bemerkte nun der Aba. Matty in der Sitzung vom!einer neuen Postordnung betreffend.
7. Juli 1873, daß die Regierung eine Unteifudnmg darüber anstellen möge.! Berlin, 16. Januar. Der preußtsche Staatshaushaltr-Etat pro 1875 ob von Seiten der heff. Ludwigsbahn in dieser Richtung das geleistet werde,ft'ckließt in Einnahmen und Ausgaben mit M - Mill. Mark ab. In dcmfflben
was sie leisten solle; er selbst habe.,gehört, daß man Ruhrkohlen-Transporte, ist das landwirtbschaftliche Ministerium namentlich reid^liaj bedacht.
statt sie direkt von Bingeii nach Alzcv gehen zu lasten, über Mainz und Worms Berlin, 18. Jaiiuar. Abgeordnetenhaus, ^.er Vorsitzende Bennigsen dirigirt habe. Hieran anknüpfend, sagte der Abg. Dr. Schröder: eröffnet die Sitzung mit dem Hinweis auf die fett der letzten Zession verstor-
Jhm sei auf das Bestimmteste mitgctheilt worden, daß wiederholt benen Mitglieder Mallmckrodt, Jordan, Lckulz, ^lhulze, Mayer, Daudrl und
Kchlen, die uack Rhcinbayern gingen, nickt über garantirte Ltrecken Elkemann und spricht sich insbesondere anerkennend über Mallinckrodt aus, der in erster Linie trausportin worden seien. Er könne nicht untersuchen, an den Geschäften des Hauses einen hervorragenden Uittheib genommen und womit dies zusammenhänge; aber dem Laien springe es in die Augen, trotz seiner ausgesprochenen Parteistelluug sich die Hochachtung Ieiner politischen daß, um den Gewinn auf nicht garantirten Strecken zu Gegner enrorbe.i Jm6e. ---------------h‘a
erhöhen, vielleicht vorzugsweise nicht garantirte Linien benutzt wür-.sidenten von den Sitzen.
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