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bitte ick ßentu:, edtererooj, L |9t itimgsvoll ff I Offt.

Orlginalprristn, ink

Hin) Giessen.

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in Giessen.

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den 16. April 1875. rften Male: Nea! mtnt Nr. 9.

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Anzeige- und ^kmtsßtait für den Kreis Hießen.

Samstag den 17. April ilimigJJIlM

Amtlicher The > l.

Vchrci co u fermz.

Dir Lehrer des Bezirkes Grünberg »erden zu einer Confercnz aus

Donnerstag den 22. Wpril Wufang 10 Ubr,

nnd) Grünberg

eingeladeu.

Gießen. den 16. Avril 1875.

Büchner. KreiSsckulinipcctor.

C5 efunbeue Gege « stand »:

1 Hobeleisen t Medaillon mit Sammetbändch.n, 1 fetbemr Regenschnm im Vabcn beS Dr Mettenheimer Beben geblieben), 1 weißes seidenes HalSlüchelchen, 1 Brille mit Futteral, t golden.4 Medaillon, 1 Manchettenkops von Elfenbein, 1 goldener Darrt g. 2 Äieurten m t Glasperlen

5 ic Gipciubfiirtr n ttb«n ou geiordert, sich bim er 3 Wochen bd uns zu melden, n,dr', ci.foll^ b cfi Gegenstände auf 3 erlangen an die Finder zurückgegeben ober später zu unsren der Armenkasse werden versteigert werden. r v ,

Gictz n, den 15. April 1875. Grotzherzogliche Polizei - Verwaltung der Provmzlal-Hauptstadt «teßen.

N o o e r.

MMaKSKMauMBUamMBrr' .ma . e -r.if ww«

P o f i t i | cfj e r Thell.

veulschtaiib.

Darmstadt, 13. April. In der heutigen Sitzung der ersten Kammer kam als wichtigster Gegenstand der Tagesordnung zunächst der Gesetzesentivurf. die Ausführung des Bauplans für die Erweiterung der Provinzialhauplstadt Mainz nebst der Eingabe des Vorstandes des Vereins für ©artcnfclbcr 9higc> legenbciten, betreffs der fraglichen Ausführungs - Vestimmung-n und der Lor. (Irllnng verss tedener Einwohner zu Mainz bezüglich derselben Angelegenheit, i Ter Ausschuß hat eine Anzahl von Abänderungen beantragt und enijpinnt sich eine längere Debatte, die schließlich die Annahme des Entwurfs mit einzelnen Modifikationen zur Folge hat. Sodann werden die Gesetzentwürfe, die Wähler, zur zweiten Kammer bezw. rechtzeitige Vornahme der Neuwahlen bctr., und die Zusammensetzung der beiden Kammern, insbesondere die Bildung der Wahlbe­zirk bctr , genehmigt, ersterer in der Fassung der zweiten Kammer. Tte Pro- pofition der Regierung wegen Gewährung eines Darlehens aus Staatsmitteln zur Aufbesserung der Gehalte der evangelischen Geistlichen für das Jahr 1875 unb zur Bestreitung der Kosten der ersten ordentlichen Landessynode wird nach Maßgabe des Ausschußantrags dieser Kammer genehmigt. Tie sonst verhau» l beiten Sachen waren ohne allgemeines Jntereffe und bezw. wurden nach den Anträgen der Ausschüffe erledigt.

Berlin, 14. April. Die bereits erwähnte Petition des Domkapitels von Fulda gegen den Gesetzentwurf, betr die Elustellung der Leistungen aus Staatsmitteln'für die römisch katholischen DiSthümer unb Geistlichen, an da« Herrenhaus zu Berlin hat nachstehenden Wortlaut:

Hohes Herrenhaus!

Wenn das unterzeichnete Domkapitel der Diöcese Fulda gegen den dem Hohen Herrenhause vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, betr. die Einstellung ter Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch. katholischen Disthümer und -geistlichen. in dem Folgenden motivirte Verwahrung einlegt, so geschieht dies - ganz abgesehen von den durch diesen Gesetzentwurf den Unterzeichneten dro- benben schweren persönlichen Opfern vornehmlich m ber Absicht, um pflicht gemäß einerseits bie Rechte ber katholischen Kirche unb ber Tiöcese Fulda insbesondere zu vertreten, unb um anbererseitS die Faktoren ber Gesetzgebung vor einer Maßregel zu bewahren, beten Folgen nur aus ben Ltaat selbst zu-

Zudem beruht insbesoudere bie Dotation des Disthums Fulda unb der zu demselben gehörigen Diöcesananstalten, selbst nach der Aiiffaffung der vorbini- gen kurhessischen Staatsregierung, auf einer in ber Fundationsurkunde des Bis- thnms vom 18. Sept. 1829 ausdrücklich als solcher beurfunbeten vertragsmäßigen Verabredung des Landesheirn mit dem heil. Stuhle, in Folge deren die Circurn- scriptionsbiilleuProvida sollcrsque vom 16. August 1821 unbAd Domi- nici gregis cuslodiam vom 11. April 1827 erfolgt sind, und wird dieses Vertragsverhältniß von den namhaftesten Rechtslehrern der Neuzeit unbedingt an­erkannt. (Oft. Richter, Lehrbuch des Kirchenrechtes, 5. Aufl. 1858, § 8« 186. Schulte, Ouellen des katholischen Kirchenrechtes, 1860, § 93 1. S. 511 Heffter, Völkerrecht, 1II Ausg. § *7 S 161 Anm. 3.) Unb wir sind der Ueberzeugung, daß bie vorhinige .kiirhessische Negieru.g, welche mehrfach ein für eine protestantische Regierung anerkenuenswerthes V<rstänbi ber Verfassung unb bes Rechts ber katholischen Kirche bewiesen hat, nimmermehr bie eben ibargelegte Auffaffung preiSgegeben und niemals zu einer so weit gehenden Maß­regel gegriffen haben würde, wie sie in dem fraglichen Gesetzentwürfe in so beklagenswitther Weise zum Ausdrucke gelangt ist.

Ta schließlich die durch die angeführte CircumscriptionsbulleProvida sollcrsque vertragsmäßig versprochene Ausstattung deS Bisihums unb bes Tomcapitels von Fulda mit dem botatlonsmäßigen Grundbesitze Seitens ber einander folgenden Staatsregierungen bis heran nicht bewerkstelligt worden ist, bie Tiöcese Fulda somit lebiglich in Folge biefer Nichtausführung einer vertrags­mäßigen Bestimmung sich nicht in bem pnvatrcchtlichen, nur durch eine erneute Säkularisation in Frage zu stellenden Besitze der ihr versprochenen Dotation in liegenden Gütern befindet, so erscheint ber königlich preußische Staat nur um so mehr burch das Recht unb seine eigene Würde verpflichtet, ben bisherigen Verbindlichkeiten der Tiöcese Fulda gegenüber nach wie vor nachzukommen.

Hiernach ersuchen wir das Hohe Herrenhaus ebenso ehrerbidig wie drin­gend, dem mehrgeuannten Gesetzentwürfe im Jntereffe des Staates wie der Kirche die versaffungsmäßige Zustimmung Hochgeneigteft zu versagen.

Fulda, 5. April 1875

Tas Tomcapitel zu Fulda:

0r. MalkmuS, Hahne, Kalb, Dr Reinerding, Tomcapitular. Domkapitular. Domkapitular. Domkapitular

April. Herrenhaus. (Fortsetzung.) Zelzyuski ist gegen

Berlin, 14.

Seit dem Vaticanum hat

Wie stldt die Sacke mit ber katholischen Kirche?

!r

Jorgercongrua aus eigenen Mittel» abzuhelfen.

wie dem bem los. Un-

ckfallen könnten.

Die in Rede stehenden Leistungen an bie Kirche beruhen zum weitaus

gewesen ist, dlirck welcken bie weltlichen, namentlich die protestantischen Lau» Ebenen Deutschlands sich über alle Erwartung bereicherten, und als anderer­seits wie überall in ganz Deutschland, so ganz besonders in dem vormaliger kurfürstenthum Heffen, im Gegensätze zu ben großartigen sog. Entsckädigungen les Reichsdeputatioiisschluffes bie Dotation ber Kircke so spärlich, ja wahrhaft bürfHg ausgefallen ist. _

Selbst die Staatszuschüsse für bie SeelsorgerfteNen in der Dioccie ^nlda fallen zum großen Theile unter ben nämlichen Gesichtspunkt unb finden in der jfbr erheblichen Thatsache ihre rechtliche Begrünbung, daß die Tiöcese durch He genannte Säkularisation ihr Amt an den Sl

b<r Papst sich an deren Stelle gesetzt, die Biicköfe sind feine Präfekten, kann man da von einer Kirche fprecken? Wer dieser Kirche gegenüber

Staate wehren will, fein gutes Reckt zu wahren, ber sagt sich von Standpunkte der evangelischen Kirche, von seiner Pflickt als Untertan Graf Brüh! gegen die Vorlage. Derselbe behauptet, Bismarck habe das feblbarkeits Dogmr aus dem Ganzen des katholischen Glaubens herausgeriffen,

die Encvklica bes ble gerade den Gehorsam gegen ben Staat an. Fürst Bis-

Oe in Neve rteDcucen ^eqiiiiigen an vic ........v x v ye, J

größten Theile auf der durch bie Säcularisation zu Anfang bieses Jabrhundertsjdie Vorlage, 6rbr. v. Maltzahn für dieselbe g.ic Encvkl.ca erruüe mH tiefer leannibetfu rechtlichen Verbindlichkeit des Staates, bie sick aus ben einfachsten; Entrüstung, ba müsse man sich ber prompten Erwiderung durch die Regierung Lecktsgrundsätzeii an sick schon ergab, unb außerdem noch durch bie in bem,freuen unb für sie gerade vom konservativen Standpunkte einstehen; er hoffe, ?leichsdeputationsbauptschluffe vom Jahre 1803 aufgenommene Bedingung der die Regierung werde nun auck etwas für die evangelncke Kirche thun. ,zurst fistm und bleibenden Ausstattung der Dornk.rchen, sowie in der vorzugsweisen Bismarck erklärt, er wolle mehr als Mitglied des Herrenhau,eS denn als Zweckbestimmung des säcularisirten Kirchenvermögens zu dem Aufwande für Minister sprechen unb seine greube baruber auedrucken daß er an« ber con- ^ottesdienft Unterrichts- unb anbere gemeinnützige Anstalten ihre ausdrückliche servaliven Partei einmal em offenes unumwundenes Dekeimtnitz zur evangeli- Gewährung fand. scheu Kirche und zur Reformation gehört habe. Er bedauert, daß solches Be-

Diese Recktspflicht sollte um so weniger verneint roerben, als es ja einer kenntniß nicht früher laut geworden, es wäre ihm manche Kränkung erspart 'Hits nickt in Abrede aestellt werden kann, daß diese Säkularisation ein Act geblieben, wenn d:e Träger solcher Ansichten sich nicht von ihm getrennt hätten.

mvuug, vup vit. marrf erklärt zur Befeiiigung jedweden Jrrtbumk, er sei kein Feind der katholischen

^..»...../Säcularisation ihr Amt an den Staat verloren hatte unb dadurch Kircke unb b be sich als folcker nickt bekannt Graf Brühl sei ein viel geistlichen Oberb-Hörde die Möglichkeit benommen war, dem durch die Zeit- grex-r r Femd,einer N>rche als er und i-brde derselben mebr 0I8 er. Er dältmffe sich ergebenden B-dürsinsie der sortschrettenden Erhöhung der Leel- (lk.ö....-rck b-kamp,e nicht die kath-lrit- K-rchc, londern ;cncs P-pstthum, das - - ' ' die Verfolgung unb Ausrottung ber Ketzer als Prmcip hmstelle, das der Feind