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Gießener Anzeiger

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen

Nr. 25

18M

Gießen, den 28. Januar 1873.

Darmstadt, am 19. Januar 1874.

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700 Exemplaren unb ftnbfr.

v. Gagern-

1 Sgr. für die kleine Zeile,

politischer Th eil.

lich als höhere Lehranstalten bezeichnet worden sind, insofern sie nicht als

unb Hofdiener haben unter den im Art. 7 des ersterwähnten Gesetzes gedacktcn

VI. Classe. Assistenten bei dem Museum. Revidenten bei der Direction

i. i Voraussetzungen und nach den übrigen Bestimmungen desselben auch die nach-'der Main-Neckar-Eisenbahn.

Freitag den 30. Januar

vierteljährig 1 fi. 12 kr mit Bringerlahn. Durch die Post bezogen vierteljährig

1 fl. 29 kr.

Nachstehend theilen wir Ihnen

Behandlung Hülfsbedürftiger und über

II. Classe. Provinzialdirectoren.

Hl. Classe. Der Betriebsinspector bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Direc­toren der höheren Töchterschulen, die von Unserm Ministerium des Innern ausdrücklich als höhere Lehranstalten bezeichnet worden sind. Räthe bei den Provinzialdirectionen.

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von Starck.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, v. Röder.

Zu Nr. M. d. I. 599.

Betreffend: Übereinkunft zwischen Deutschland und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger rc.

Das Großherzoglichc

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Die Redaction.

Betreffend: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger rc.

Im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern wird nachstehend der deutsche Text einer unter dem 11. v. Mts. zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Dänemark über die Behandlung Hülfsbedürftiger und über die Uebernahme Auszuweisender abgeschlossenen Uebereinkunft zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

vrscheint täglich, mit Äufr mrhme SonntagS.

Spedition: Lavzletberg, Stt. D Nr. 1.

Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Dänemark ist über die Behandlung der in dem einen Lande hülfsbedürftig werdenden Angehörigen des anderen Landes und über die Uebernahme von Auszuweisenden Nachstehendes vereinbart worden.

? Art. 1. Ein jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, innerhalb der Grenzen seines Gebiets bedürftigen Unterthanen des anderen Theiles, einer mzn-e eWrclvm^ ^^^n körperlicher oder geistiger Krankheit Verpflegung und ärztliche B>'andl.ung nöthig haben, solche Hülfe nach denselben Grundsätzen, nach welchen

ausmsssam, datz m dieselbe den eigenen Unterthanen des Staates zu Theil wird, zu gewähren, und zwar so lange, bis sie nach ihrer Heimath zurückgesendet werden können.

Art. 2. Sobald der Gesundheitszustand der betreffenden Unterstützungsbedürftigen es gestattet, heimzureisen, gewährt der Theil, in dessen Gebiete sie sich aufhalten, ihnen die nöthigen Mittel, um bis an die Grenze ihres Heimathlandes (d. h. resp. Dänemarks und des Deutschen Reiches) zu gelangen.

Art. 3. Gleichwie weder Armenunterstützung noch Krankenpflege, Beerdigungskosten oder andere in Gemäßheit des Art. 1 und 2 aufgewendete Kosten Gegenstand der Erstattung im gegenseitigen Verhalten der beiden vertragschließenden Theile bilden, ebenso sollen auch solche Unterthanen des einen Theils, welche der andere Theil von seinem Gebiete sonst noch zu entfernen wünscht, auf Kosten des letzteren bis an die Grenze ihres Heimathlandes befördert werden.

Art. 4. Ein jeder Theil verpflichtet sich, auf Verlangen des anderen Theils, seine eigenen jetzigen sowie früheren Unterthanen zu übernehmen, welche sich auf dem Gebiete des zuletzt genannten Theiles aufhalten, ohne daselbst Heimathsrechte erworben zu haben.

den deutschen Text einer unter dem 11. v. M. zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Dänemark über die e . , w die Uebernahme Auszuweisender abgeschlossenen Uebereinkunft mit dem Auftrage mit, dieselbe durch Abdruck in den

Kreieblättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Art. 5. Auf die im Artikel XIX. des Friedensvertrages vom 30. October 1864 berührten Personen finden die Vorschriften des vorhergehenden Artikels in der Art Anwendung, daß für sie, insofern sie von dem ihnen eingeräumten Rechte, innerhalb 6 Jahren, von der Ratification des Vertrags an ge­rechnet, zwischen dem dänischen und dem preußischen Unterthanenverhältniß zu wählen, Gebrauch gemacht haben, die von ihnen getroffene Wahl hinsichtlich ihrer Versorgung als bestimmend gilt, und daß sie, insofern sie von dem gedachten Wahlrechte einen Gebrauch nicht gemacht haben, im Falle ihrer Unter­stützungsbedürftigkeit von demjenigen Staate wieder aufzunehmen sind, auf dessen Gebiete sie zur Zeit der Ratification des Vertrags am 16. November 1864 wohnhaft waren, in beiden Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nicht später ein Versorgungsrecht im Gebiete des Königreiches und der Herzog- thnmer aushielten, und keine Wahl nach der im Art. XIX. des Friedensvertrags vorgeschriebenen Weise getroffen haben, sollen als heimathsberechtigt in dem­jenigen der beiden Länder betrachtet werden, auf dessen Gebiete sie vor dem 16. November 1864 zuletzt wohnhaft waren.

Art. 6. In Rücksicht auf eventuelle Veränderungen der in den respectiven Staaten jetzt geltenden Gesetzgebungen, namentlich in Betreff des Armen­wesens, wird jedem der contrahirenden Theile das Recht Vorbehalten, das gegenwärtige Uebereiukommen mit einer vorgängigen Benachrichtigung von 6 Monaten aufznkündigen.

stehenden activen Civildiener einen Anspruch auf Aufnahme in das Civil- !DcUtfcfi((inde diener - Wittwen - Institut und auf Eintheilung in die nacherwähnten Classen

1 i desselben:

Darmstadt, 27. Januar. Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit des^

.^Herzogs ist den Ständen ein Gesetzesentwurf wegen Revision der, , Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand zur ver- fassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt worden.

Ebenso wurde den Ständen auf Allerhöchsten Befehl ein Gesetzesentwurf wegen Aufhebung des Gesetzes vom 14. August 1867 über die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Gelände vor- gelegt.

IV. Classe. Die Centralvorsteher bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Die Eisenbahnbaumeister bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Hofbibliotheksecretäre. Die Jnspcctoren des Museums. Kreisschulinspectoren. Lehrer, ordentliche an Darmstadt, 27. Januar. Mit Allerhöchster Ermächtigung Sr. König!, den Realschulen, insofern sie nicht als Volksschullehrer angestellt sind, und Lehrer Hoheit des Großherzogs hat das Großh. Ministerium des Innern an die an ben technischen Lehranstalten. Lehrer an den Lehre r-Seminarien und an Stände einen Gesetzesentwurf, das CivildienerWittwen-Jnstitut betr., gelangen den höheren Töchterschulen, die von Unserm Ministerium des Innern ausdrück­lassen. Dasselbe lautet wie folgt: lich als höhere Lehranstalten bezeichnet worden sind, insofern sie nicht als

Ludwig III. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Volksschullehrer angestellt sind. Die Maschineningenieure bei der Main-Neckar- verordnet und verordnen wie folgt: ( Eisenbahn. Der Secretär des Polytechnicums. Der Turninspector.

Art. 1. Außer den in dem Art. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1861 V. Classe. Der Secretär bei der Direction der Main-Neckar-Eisenbahn. unb in den Gesetzen vom 17. November 1863, vom 24. October 1868 und Der Stationsvorsteher der Station Darmstadt bei der Main - Neckar- Dcm 27. Mai 1870, das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betr., aufgeführten Civil- Eisenbahn.

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