Einzelbild herunterladen

Gichncr Anzeiger

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen

Mittwoch Den 29. April

Wr. 9N

25 4

Bekannt m a ch ii ii g.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

)lilkrns

§ 35.

ib kostet nebst Hi tie

Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwendung der Brandentschädigungsgelder auf den Käufer über.

Dorsiaick

r

fr.

1 4V, L«'/i

6 I tP/4

»icrtfljA^ng 1 fl 13 h *lt »ringttU^n. Der* btt bszogen »ttrttltLhrl- 1 fl. 3« kr.

M, a«

50

912 2« 47iO M 4(160 53

11 M*

3647 1$

49 U

Im entgegengesetzten Falle muß entweder der Brandbeschäd ste für die verordnungömäßige Verwendung der Entschädignngsgelder eine besondere Sicherheit leisten, oder es werden solche an einen, zu diesem Zweck zu Lrueunenden Curator abgegeben, oder wenn etwa der augenblicklichen Verwendung Hindernisse entgegen stehen sollten, werden solche bei der einschlägigen GericytSstelle deponirt.

[Die Brandentschädigungsgelder dürfen zu keinem andern Zweck, als zur Wiederaufbauung oder gänzlichen Herstellung der abgebrannten oder brand- bischädigtcn Gebäude Verwender werden, und sie werden nur dann ohne deßfallsige besondere Cautionsleistung an den Brandbeschädigten unmittelbar aus- --bezahlt, wenn der Beamte in seinem Bericht bezeugt, daß eine solche vorschriftsmäßige Verwendung von dem Brandbeschädigten zu erwarten sei.

oinine-

'Holitn tlber . ben .

Olten. vlQfltn t lieber Tlaaitz-

Frankrcich und Spanien.

Die Verhältnisse in Frankreich und in Spanien bieten jetzt mehrere Ver

Artikel 22

des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend:

Die Verwendung der Brandentschädigungsgelder darf nur in der Art geschehen, daß das wiederhergestellte Gebäude in seiner wesentlichen Bestimnnmg dem beschädigten oder abgebrannten übereinstimmt, insofern nicht in besonderen Fällen eine Abweichung gestattet wird.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen in den §§ 34 und 35 der Brandversicherungsordnung vom 18. November 1816, rcsp. in dem Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gibäude gegen Fcuersgesahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend, (wonach das non zu erbauende Gebäude auf demselben Platz, an welchem das abgebrannte stand, erbaut werden und in seiner wesentlichen Bestimmung mit dem beschädigten oder abgebrannten Gebäude übereinstimmen muß, im Publikum nicht genügend bekannt sind.

Indem wir daher die vorallegirten Gesetzesstellen nachstehend zum A druck bringen, bemerken wir noch ausdrücklich, daß Gesuche um Abweichungen von diesen Bestimmungen im Allgemeinen abschlägig btschieden werden niüffen und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen irgend welche Berücksichtigung zu erwarten haben.

Gießen, den 25. April 1874.

Mitglieder M 4 40 sl- unb wtrbl onbern an dicZA,

§ 34 der Brandversicherungsordnung vom 18. November 1816:

nischeRoy" von den Nichterfolgen der Negierungstruppen in bedenklichen Sin- nesrausch versetzt, hat sich soweit verstiegen, daß er seine Lage alsJohann ohne Land" vergeffend, em eigenes Cabinet mit Cnltus-, Finanz- und Kriegs- minister constitnirte. Wem Gott ein Amt giebt, dem giebt er auch Verstand, ob er auch einem König, welcher ein Eabinet besitzt, das Land giebt, hängt aber von Kanonenschlünden ab.

Da ist doch Graf Chambord ein größerer Biedermann, als jener Rebell von Gottes Gnaden vor dem belagerten Bilbao. Henri V. von Frankreich möchte auch gernRoy" werden, aber er betreibt die Revolution zart,kein Blutvergießen meinetwegen, die französische Nation wird mich schon zu rechter Zeit auf den Thron des heiligen Ludwig berufen." Gewiß ein schöner Gedanke für einen gläubigen Christen, wenn nur heut zu Tage die europäischen Mächte nicht gar zu viel aus das für depoffedirte Fürsten so fatale Nicht^JnterventionS- Princip hielten. Zn Anfang dieses Jahrhunderts ging es noch viel besser, da glaubten die Mächte noch, daß der morsche Bourbonenthron in Frankreich zur Ausrechterhaltung des europäischen Gleichgewichts unentbehrlich sei. Jetzt kräht kein Hahn in Eurapa, nicht einmal der Gallische Hahn mehr nach dem Legirimitütsprincip der Bourbonen. Ungestraft erläßt der Einsiedler von Frohs- dors Proclamationen für seine vermeintlichen Rechte, unbeachtet nimmt er die­selben zurück und verzichtet.

Anders steht cs, wenn der Prätendent die bestehende Regierung mit wech- seliitcm KiiegSglück eine Zeit lang bekämpft; es giebt in aller Herren Länder eine Presse, welche nichts Anderes als zu recht bestehend anerkennt, denn ihre eigene Partei. So macht sich der im carlistischen Lager weilende Correspon- dent derKrenz-Ztg." zum Mitschuldigen an der Verlängerung des spanischen Bürgerkrieges, indem er die Hoffnung ausspricht, die Mächte würden nun endlich die Rechte Carlos VH. /Königs von Spanien anerkennen, und zwar in erster Linie England. Daß augenblicklich das Wollen bei der , Kreuz-ZeitungS- Partei" nicht mehr identisch nut dem Vollbringen ist, hat der Correspondent freilich übersehen, die ominöse Nicht-Jnterventions-Politik wird der Nagel zum Sarge Don Carlos VII. werden.

Beide Regierungen, die französische und die spanische, laviren seit gerau­mer Zeit, als eine Folge ihrer durchaus nicht homogenen Zusammensetzung, zwischen den verschiedenen Parteien im Lande. Während das französische Sep- tennat m der jüngsten Zeit bemüht ist, sich über alle Parteien zu stellen und

täglich. Mit Im* nobm« feönntegt

txpfbttton: <ae jltibttg, Olt ®. 1h. 1.

idffl'-

tn .

sbade»' ,, ,r H"""

,, in «uFtrir»'1 ' gifte her

zleichsobjccte. Beide romanische Staaten haben wohl oder übel eine Ver- sassungeforrn annehmen müssen, welche formell republikanisch bezeichnet werden bars, während, wenn man der Sache aus den Grund geht, das überhaupt mit größerer Machtfülle, mit mehr Unverantwortlichkeit ausgestattet ist, als sie das geklönte Haupt einer constitutionellcn Monarchie besitzt. Frankreich hat srilien Henri V. von Gottes Gnaden, während m Spanien das Gotlesgnadeii- thum durch den bewaffneten Rebellen Don Carlos VII. reprüsentirt wird. In Frankreich schmuggelt sich der jüngere Zweig des französischen Königshauses, die Drleans, unter liberaler Flagge in die Reihe der pseudo-republikanischen Etaatslenker ein und versucht im Trüben zn fischen; in Spanien ist den Also- nisten, den Anhängern des Sohnes der verflossenen Isabella mit der ewig srischen Jugendrose in der jüngsten Zeit dieselbe Rolle zugesallen; der spanische Kriegsminister Zabala protegirt den Jnsanten Don Alfonso, während im Cabi- Nkt Mac Mahon's der Broglie'jche Flügel nach Kräften der monarchischen Restauration in die Hände arbeitet. Die französische Nationalversammlung hat sch in Mac Mahon ihren siebinjährigin Dictator zugelegt, Serrano wählte sch ohne genaue pracisirte Zeitangabe dieselbe Rolle aus eigener Machtvollkonv itienheit; mit den sieben Jahren wird eS auch tn Frankreich nicht so genau ge- nmimen werden.

Eine Parteibildung fehlt den Spaniern, sie haben fein Analogon für die ränkesüchtigen Bonapartlsten in Frankreich aufzuweisen. Der Kamps der Par Inen hinter den Coulissen erscheint in Frankreich also noch complicirter, das Eeptennat zählt einen intriganten Gegner mehr, was gewiß nicht für die Lauerhaftigkeit der unantastbaren Regierung spricht. Und doch ist Spanien Diel unglücklicher daran, als sein repiiblikanischer Schwesterstaat, in der iberi scheu Habinsel beruht augenblicklich die Entscheidung auf den Schlünden der Kanonen, der spanische Vertreter des Gottesgnadenlhums hat einen blutigen Bürgerkrieg angefacht, welcher von den Kreuzrittern aller Länder, selbst von ben Unfehlbaren in Rom, theilweise mit klingender Münze, theilweise mit brünstigem Gebet unterstützt wird.

Die Chancen des Don Carlos VII. sind soweit gestiegen, daß er schon längere Zeit bei seiner Rebellen-Armee verweilen konnte, ohne die Befürchtung zu hegen, er würde im Nothsalle nicht glücklich entschlüpfen können. Der spa-

Wenn ein Gebäude gänzlich abgebrannt ist, so muß das aus den Brandentschädigungsgeldern zu erbauende neue Gebäude, der Regel nach, auf den- von giitfin ® ßlbni Platz erbaut werden, auf welchem daS abgebrannte Gebäude gestanden hat. AuSiiahmen von dieser Regel können nur mit ausdrücklicher Zustimmung Hehie jfi/c, irow ter Provinzial-Regiernng Statt finden.

Hpreifjeiibeii te Es steht übrigens dem Brandbeschädigten frei, die Brandstätte mit dem guthabendeii BrandentjchädigungSgeld zu verkaufen, und es geht alsdann

^flobe.

; 12458

Sud,; 287

v. Röder.

tebaction.

U

t zchlrchm W mit

1 Uhr,

i inan in bi","1