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Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, «LI AuS- nuhme SonntngS

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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Nr. 22.

1894

Dienstag den 27. Januar

Amtlicher SfjeiC

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Kreis - Ersatz - Geschäft für 187a»

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Militär-Ersatz - Instruction für den Norddeutschen Bund fordern wir alle im Jahre 1854 gebornen Militär­pflichtigen, sowie die in früheren Jahren gebornen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks­gesellen, Lehrbursche, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stamm­rolle bis zum 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loosungs - und Ge- stellungssckein vorzulegen.

Wi^znachen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler beletzt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren zu diesen An­meldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Gießen, am 15. Januar 1874. Großherzogliches Kreisamt.Gießen.

I- V.:

Gros, Kreisassessor.

Gießen, am 24. Januar 1874. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 26. November 1872, die Gehalte der Volksschullehrer betreffend,

hier vorläufige Gewährung von Bcsoldungszuschüssen aus Gemcindemitteln für 1874.

Dao Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Zufolge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. Mts. weisen wir Sie hiermit an, die den Lehrern nach unserem Ausschreiben vom 25. September v. I. (Amtsblatt ohne Nr.) zukommenden Gehaltsbezüge, insoweit die Gemeindekassen hierfür aufznkommen haben, vorbehaltlich demnächfti- ger definitiver Abrechnung, in so lange auch pro 1874 zur Auszahlung anzuweisen, bis Ihnen auf Grund der in Revision begriffenen Besoldungen anderweite Verfügung hierüber zugeht.

v. Rode r.

politischer T h e i l.

. . 328,211 fl.

Grundsteuerbetrag . .

. . 524,456 fl.

Zusammen 852,667 fl.

1,146,497 fl. 17 kr. zieht davon den 80fachen Grund­

steuerbetrag mit..... 433,222 fl. 51 kr.

. 855,276 9

ab und fordert von den Gemeinden 713,274 fl. 26 kr. (fast die Hälfte da­von allein an Darmstadt, nahezu 40,000 fl. an Bessungen.)

Diese Anforderungen zeigen, wie richtig schon bei der Verhandlung über das Gesetz der Abgeordnete George die Sache ansah. Die Forderung der cberhessifchcu Eisenbahn gab zuerst dazu Veranlassung, daß die Bahngesellschaft - sich mit den Gemeinden zu einigen suchte; denn davon überzeugte man sich tölfc, daß auf dem Proceßwege bei der Fassung des Gesetzes keine besonders Während^günstigen Chancen sich ergeben würden. Die oberhcssischen Bahnen reducirten ~ ihre Anforderungen von ca. 524,600 fl. auf ca. 317,000 fl., und die Gemein­den bezahlten diesen Betrag, indem sie das Geld dazu vom Staat liehen, dem sie es mit 3 pCt. verzinsen und mit 1 pCt. amortisiren. Mit der Ludwlgs- bahn werden jetzt Ne Verhandlungen sowohl wegen der obengenannten Star­kenburger, als auch wegen der rheinhessischen Bahnen beginnen. Es herrscht eine große Erregung in dieser Beziehung. In Rheinhessen wie in Starkenburg sind die Vertreter der Gemeinden zu gemeinsamen Beschlüssen zusammengetreten und in der Ständekammer wird in einer der nächsten Atzungen die Sache zur Sprache kommen. (9^eue Frkftr. Pr.)

Berlin, 23. Januar. DieGermania" berichtet, daß von einer kaiser­lichen Antwort auf die Neujahrswünsche der römisch-katholischen Bischöfe des Landes nichts bekannt geworden sei. Es mnß allerdings schwer sein, auf ihre Versicherungen der Loyalität eine höfliche Antwort zu ertheileu. Uebrigens müssen die preußischen Bischöfe nickt glauben, ihren Ungehorsam gegen die !Landesgesetze auf die bisherige gemüihliche Weift' weiter treiben zu können. 'Schon der bevorstehende Reichstag wird mit den Maßregeln zur Beugung die-

Deutfcöfanö ausgegeben habe, wonach, da der 80fache

Darmstadt, 23. Januar. Unterm 14. August 18,67 wurde im Groß-ÜOn ben Gemeinden herzogthum Hessen ein Gesetz erlassen, welches diejenigen Gemeinden, welches tragen seien, nicht mehr als 1500 Klafter von den Stationen einer neu anzulegenden, gn ähnlicher Weise sind die Anforderungen der Ludwigsbahn; sie berech- Staatseisenbahn entfernt sind, verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten dev>^^ Kosten für Geländeerwerb Geländeerwerbes zu leisten. Dieser Beitrag soll in der Weise bestimmt werden, Riedbahn...... 291,221 fl. 8 kr.

daß der Staat die Kosten des Geländes bis zum Betrag des 80fachen des - -------

betr. Grundsteuer-Capitals, die Gemeinden den Mehrbetrag zu übernehmen haben. Das dem Staat hier eingeräumte Recht soll auch anderen Erbauern von Eisenbahnen bewilligt werden können und ist u. A. für bestimmte Linien der Ludwigsbahn und der oberhessischeu Bahnen bewilligt worden. )Lchon bei der Berathung in der Ständekammer fand das Gesetz starke Opposition.

Wenn mau auch im Allgemeinen nicht beanstandete, den Gemeinden bei ihrem Interesse am Bahnbau einen Theil der Kosten aufzuerlcgen, so fehlte es doch nicht nur an einem genügenden Maßstab dafür, dieses Interesse nut der Dei- tragspflicht in das richtige Verhältniß zu bringen, sondern es fehlte auch an einem Maßstab, um zu erkennen, wie hoch sich der 80fache Betrag des Grnnd- steuer-Capitals zu dem Kaufwerthe des Geländes überhaupt verhalten werde. In dieser letzteren Beziehung lagen die verschiedensten Angaben vor. y der jetzige Director des Finanzministeriums, Schleiermacher, in der Sitzung vom 2. Mai 1867 meinte, der Nachweis sei nicht schwer zu erbringen, daß 'schon der 60fache Betrag des Grundsteuer-Capitals im Durchschnitt den wah­ren Werth des Grundeigenthums bilde, daß also, wenn man die Grenze erst beim 80fachen Betrag setze / den Gemeinden eine nur geringe Veitragspflicht auferlegt werde, wies in derselben Sitzung der Abgeordnete George an den Preisen von 5 Grundstücken nach, daß im Gcgentheil dem Staate etwa ein Tritttheil, den Gemeinden aber etwa zwei Dritttheile der Geländeerwcrbungs- kesten zur Last kommen würden. Der Regierung gelang es damals, das Gesetz durchznsetzen, mit 22 gegen 20 Stimme wurde dasselbe in Berathung gezogen und mit 23 gegen 17 Stimmen schließlich angenommen. Inzwischen zeigten sich seine Wirkungen. Die oberhessische Eisenbahngesellschaft berechnete den betheiligten Gemeinden, daß sie für Geländeerwerb bei der Bahn Gießen-Fulda circa 423,641 fl. Gelnhausen 429,026

Odenwaldbahn