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Oießtner Anzeiger.

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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

dtr. 8^S ^rritng drn 26. Juni

tfcss" Einladung fum^Mnnemenl

auf den

Gießener Anzeiger

Derselbe erscheint vom I. Juli an in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Moniaqs, unk kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich nur l rl. 12 fr., frei ins Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen weiden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im Hl. Quartal 1874 zusenden und den Abonncmentsbetrag durch Quittung erheben lassen.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige AbonnementsprciS 1 fl. 29 fr. incl. Postaufschlaas Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren.

©« ,,®icfietter Änzeigcr" erfreut sich feit seines sechsmaligen Erscheinens per Woche einer stets wachsenden Tbeilnabme des Publikums und ist die ätedaction benncht gewesen, allen billigen 'Anforderungen gerecht zu werden. Die Folge davon war eine Vermehrung der Auflage um fest 1500 Exemplare, so daß derselbe jetzt in 3500 Exemplaren täglich erfcheiiit. Daß bei einer so großen Auflage des Blattes alle Insertionen die weiteste Verbreitung rtt*1 0111 cL ur ^ufgcwkiidcten kosten den lohnendsten Erfolg haben, bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung. Wir können somit den Anzeiger" getrost dem inferirenten Publikum als dasjenige Blatt empfehlen, in welchem ihre Anzeigen die meiste Beachtung

Damit wir nun in den Stand' gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den H^ßener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst ;elegenen Postanstalt oder den Landpostkoten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaktion.

Amtlicher Theiß

Betreffend: Abgabe von Lhierschutzgeboten an die Volksschulen des Kreiies '

Das Großherzogliche Krcisamt Gießen

an die fämmtlidjcn Schulvorstände des Kreises.

Von dem Vorstand des Thierschutzvereins für das Großherzogthum Hessen sind uns für die sämmtlichen Schulen des KreisesThicrschutz Gebote" mitgetheilt worden, mit der Bestimmung, daß dieselben in den Schulen aufgehängt werden, um schon frühzeitig auf das empfängliche Gemütb des Kindes im Sinne des Vereins cinzuwirken.

Indem wir Ihnen hiervon Keuntniß geben, empfehlen wir Ihnen mit nächster sicherer Gelegenheit, die für Ihre Schulen bestimmten Exemplare auf unserem Bureau abholcn zu lasten.

v. Rode r.

Politischer Theil.

Deutfcßfanö.

Darmstadt, 24. Juni. Das vor längerer Zeit von der Regierung auf deßfallsige Anregung der Abgeordneten Buff und Qncken zugejagte Berg­gesetz ist nunmehr der zweiten Kammer zur Berathung vorgelegt. Wir ent­nehmen dem 198 Artikel enthaltenden Entwürfe, soweit derselbe bereits im Drucke erschienen ist, für heute das Nachfolgende. Von dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümerö sind nachfolgende Mineralien ausgeschlossen: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun und Vitnolerze; Stein­kohle, Braunkohle, Graphit und Bitumen; Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Soolquellen. Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung deö Staates ist den Bc- stinimnngen des Berggesetzes ebenfalls unterworfen. Das Schürfen ist Jedem gestattet, doch ist es aus öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen unbedingt untersagt, ebenso ist es auf anderen Grundstücken unstatthaft, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegen­stehen. Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu 60 Meter, in Gärten nnd eingefriedigten Hoftäurnen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer feine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheilt hat. Dem Schürfer kann die Schürserlaubniß des Grundbesitzers nicht verweigert werden, doch ist elfterer verpflichtet, letzterem für die entzogene Nutzung jähr lich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten. In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat, vorausgesetzt, daß solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb des Berg Werks nicht bedrohen. Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem gewissen Felde die Muthung -- ist schriftlich in zwei gleichlan tenden Exemplaren bei der Bergbehörde einzureichen. Versuchsarbeiten des Muthers vor der Verleihung unterliegen denselben Vorschriften, wie die Ar­beiten des Schürfers. Der Muther hat das Recht, ein Feld bis zu 200 Hek­taren zu verlangen, jedoch muß dasselbe ein zusammenhängendes Ganze bilden and kein Punkt der Begrenzung darf mehr als 2000 Meter von dem Stand­punkte entfernt fein.

Darmstadt, 25. Juni. DieNeuen Hess. Volksbl." melden, daß zwi­schen dem Deutschen Reiche und der Ludwigsbahn wegen Ankaufs einiger Strecken derselben Verhandlungen obschweben.

Berlin, 23. Juni. DerReichS-Anz." schreibt:Im Hinblick auf den in sämmtlichen Regierungsbezirken zu Tage getretenen Mangel an Erndtearbeilern hat das Kriegsmimsterium den commandirenden Generalen anheimgegeben, für die Tauer der diesjährigen Erndtezeit Beurlaubungen an Mannschaften so weit euitrelen zu lassen, als dies mit den militärischen Interessen verträglich erscheint. Die milltansche Ausbildung soll durch solche Beurlaubungen in keiner Weise beeinträchtigt werden, und dieselbe habe daher jedenfalls vor Beginn der Regiments-Exercitien, beziehungsweise Schieß- und Hauptübung ihren Ab­schluß zu finden."

Berlin, 24. Juni. Nach einer Verordnung der türkischen Negierung vom 7. Januar 1863 dürfen Kanonen oder sonstige Schußwaffen, sowie Pul­ver oder sonstige Kriegsmunltion bei Strafe der Confiscation in die Türkei nicht eingeführt werden. Neuerdings ist nun auch die Einfuhr von Dynamit denselben Verbots-Bestimmungen unterworfen worden.

Berlin, 25. Juni. Die Bundes-Ausschüsse für Handel, Verkehr und Rechiiuiigöwesen beantragen auf Grund des Artikels 13 des Münz-Gesetzes ein Verbot, wonach die austro - ungarischen und die ungarischen Viertelguldeii- Stücke für die Folge weder in Zahlung gegeben noch genommen werden dürfen.

Posen, 23. Juni. Der Landrath v. Massenbach hat die vacanten Probsteien ^Lobota und Dusznik in Administration genommen.

Fulda, 25. Juni. Die Verhandlungen der gestrigen Bischofs - Confe- reuz halten dem Vernehmen nach die neuen seit den Mai-Gesetzen erlaßenen Kirchengesetz-: zum Gegenstand. Die Conferenz beschloß bei dem Beginn der Berathungen strengste Geheimhaltung der Verhandlungen und deren Verlaus.

Fulda, 25. Juni. Der Papst ertheilte den hier oerjammelten Bischöfen seinen Segen.

Freiburg, 21. Juni. Heute sollte eigentlich nach dem früheren Ge­brauche die feierliche Verehrung der Gebeine der Breisacher Schutzheiligen Ger­vasius und Protasius stattfinden ; wir lesen nun aber imQberh. Kurier', der seit einiger Zeit in das liberale Lager übergegangen ist, folgende Correspon-