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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

Nr. 113_______________________Mittwoch den 24 Juni_________ ISia.

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auf den

Gießener Anzeiger.

Derselbe erscheint vom ! Juli an in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich nur ! ff. 12 fr., frei in s Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im III. Quartal 1874 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 29 fr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren.

DerGießener Anzeiger" erfreut sich seit seines sechsmaligen Erscheinens per Woche einer stets wachsenden Theilnabme des Publikums und ist die Redaction bemüht gewesen, allen billigen Anforderungen gerecht zu werden. Die Folge davon war eine Vermehrung der Auflage um fast 1500 Exemplare, so daß derselbe jetzt in 3500 Exemplaren täglich erscheint. Daß bei einer so großen Auflage des Blattes alle Insertionen die weiteste Verbreitung finden und somit die dafür aufgewendeten Kosten den lohnendsten Erfolg haben, bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung. Wir können somit den Gießener Anzeiger" getrost dem inserirenden Publikum als dasjenige Blatt empfehlen, in welchem ihre Anzeigen die meiste Beachtung finden dürften.

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Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaction.

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B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 20 der Militär-Ersatz-Jn- struction vom 26. März 1868 (Rkg.-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der 148, 149, 151, 152, i 53, 154 und 155 der erwähnten Militär Ersatz-Instruction bis

zum 1. August d. I.

bei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im September d. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.

Der Meldung find beizulegen:

a) ein Geburtszeugniß;

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

c) ein Unbescholtenheitszeugmß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progvmnasien und höheren Bürger­schulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszu­stellen ist.

Außerdem ist mit dem Meldungsgesuch ein vilae curriculum zu verbinden.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichnng des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der näch­sten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenonnnen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine spe- cielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosnng Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmelvnng verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatz-Behörden 3. In­stanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosnng Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loos- mimmer disponibel geblieben ist.

Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wem: der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der be­theiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, sormirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz-Com- mission zu richten.

Darmstadt, den 15. Juni 1874.

Großberzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Pabst. Strecker.

Pofttifdjer Theis.

«honffrfif h »stimmt, und hofft man nur, daß unsere Regierung sich nicht allzusehr beeilen

UCUIJUJIQIIO. werde, jenem überdies mit nur geringer Majorität gefaßten Beschlüsse Folge

Darmstadt, 20. Juni. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben zu geben. Richt als ob man hier sich einer gewissen theoretischen Berechtigung vermittelst Allerhöchster Entschließung vom 19. I. Mts. dem Director des des in jenem Beschlüsse abgelagerten Princips verschlöffe, aber ebenso gut wie Großh. Ministeriums des Innern, Julius Freiherrn v. Starck, das Comtbnr man z. B. in der Theorie Republikaner, und in praxi doch entschiedener An- kreuz erster Elaste des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen zu ver- Hänger der Monarchie sein kann, ganz mit demselben Fug und Recht kann man leihen geruht. 'sagen, das Ccrroi möge nicht die richtigste Art der Besteuerung sein, aber es

Darmstadt, 21. Juni. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben chiit einem Strich aus den Budgets unserer städtischen Gemeinwesen entfernen allergnädigst geruht: 'zn wollen, heiße die größten Unzuträglichkeiten im Haushalt dieser Letzteren

Am 10. Juni den außerordentlichen Professor Dr. Wilhelm Clemm zum heraufbeschwören. Auch die Unentgeldlichkeit des Schulunterrichts ist am Ende ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Landes-Universität, eine solche Forderung desreinen Princips"; eine Forderung, deren Berechti- insbesondere für das Lehrfach der classischeii Philologie, zu ernennen. gung in thesi kaum Jemand bestreiten wird; aber sie um so ohne Weiteres in

Dffenbach, 21. Juni. Der Beschluß unserer zweiten, Kammer, die die Praxis hineindecretiren wollen, das geht doch wahrhaftig nicht! Die Ur- Regierung aufzufordern, eine Gesetzesvorlage zu machen, derzufolge das städtische Heber jenes Antrags in der hessischen zweiten Kammer find theils, wie die Abgg. Dctroi vvm kommenden Jahre an in Wegfall zu kommen habe, hat auch hier Goldmann und Küchler, verdiente Verwaltungsbeamte, die aber dock die Sache die social-demokratischen Kreise wie immer ausgenommen recht sehr ver- weniger von Seiten ihrer praktischen Tragweite, als vom Gesichtspunkt des