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Gießener Anzeiger.
Erscheint mit Aus»
nah»— MontagS.
Expedition. Eanzlttderg, die. B. Nr. L
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.
No. £4S. Samstag den 24. October I87-L.
Amtlicher Theit.
Gießen, am 18. October 1874.
Betreffend: Gesetzentwürfe über die gewerblichen Hülfskassen und wegen
Abänderung des Tit- VIII. der Gewerbe-Ordnung.
Das Grvßherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grosthrr?ogtichkn Bürgermeistkreien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche nicht eine specielle Aufforderung in obigem Betreff erhalten haben, wollen binnen acht Tagen berichten, ob sich in ihren Gemeinden Hülsskaffen für gewerbliche Arbeiter befinden und bejahenden Falls angeben:
1) die Zahl der Mitglieder,
2) die Höhe der tm Jahr 1873 gezahlten Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeiter,
3) die in demselben Jahr geleisteten Unterstützungsgelder und Verwaltungskosten,
4) den Vermögensbestand am Schluffe des Jahres 1873.
__________ v. Röder.___
Gießen, am 20.^October 1874.
Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forensen.
Das y»ro|)Ijrri«ylidjr Krkisaml tt>tc!)cn
an
die Groscherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises
Unser Ausschreiben vom 10. v. M. in Nr. 212 des Anzeigers bringen wir zu baldiger Erledigung in Erinnerung und machen darauf aufmerksam, daß die Listen erst nach der Offenlegung und Feststellung an uns ernzusenden sind.
'_____________________________v. Röder.__
Gießen, am 21. October 1874.
Betreffend: Das Gesetz vom 31. August 1874- r
DaS Großhcrzogliche Krc>samt Gießc»
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da sich ergeben hat, daß das nachstehend abgedruckte Gesetz vom 31. August l. I. in vielen Gemeinden des Kreises noch wenig bekannt ist, so empfehlen wir Ihnen, auf thunlichste Verbreitung deffelben, erforderlichen Falls mittelst besonderer öffentlicher Bekanntmachung, hinzuwirken.
v. Röder.
Gesetz, zur Ergänzung des Gesetzes vom 10. October 1871, den Ueberftang zu dem Strafgesetz für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizei-Strafgesetzgebung rc. betreffend.
LUDWIG III., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:
Einziger Artikel:
Werden Handlungen, die nach dem Forst- oder Feldstrafgesetz strafbar sind (Forst- oder Feldfrevel), von Kindern unter zwölf Jahren oder solchen begangen, welche zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besitzen, dann sind die Eltern, Vormünder oder Pflegeeltern, bet welchen die Kinder wohnen, oder diejenigen, in deren Pflege und Aufsicht sich dieselben befinden, als Thäter zu behandeln und zu bestrafen.
Die Strafansätze nebst Kosten, Pfandgeld, Werth und Schadenersatz sollen, soweit sie uneinbringlich sind, nach den bestehenden^Vorschriften durch Arbeit, nicht aber durch Haft, zur Verbüßung gebracht werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Mainz, den 31. August 1874.
(L. 8.) Ludwig.
v. Starck. K e m p f f. S chle i e r m a ch e r.
politischer Th eit.
h von Bedingungen und zusätzlichen Auflagen ausgesprochen. Ueber diese Bedin-
DCUl|u)l(inOe gungen und Zusätze hatte sich ohne irgendwelches Zuthun der Bankhäuser oder
j. Oberhessen, 23. Oet. IV. Die Bankhäuser, welche die der inzwischen in's Leben getretenen Gesellschafts-Verwaltung der Vorstand der Geldbeschaffung für die Oberhessischen Bahnen übernahmen, hatten von vorn Baugesellschaft mit der Negierung verständigt. Nur zwischen diesen beiden herein ibr Augenmerk auf die Sorge gerichtet, die neue Gesellschaft gegen die'.Factoren hat die definitive Feststellung aller Grundsätze und Normen für die Gefahr einer Üebcrschreitung der vorgesehenen Bedarfssumme sicher zu stellen,!Bauausführung stattgeftmden; wieweit die Regierung in ihren Anforderungen indem ein solventer Bauunternehmer, der eine starke Caution leisten könnte,' gehen, wieweit die Baugesellschaft den Anforderungen derselben entsprechen sich für die Bauausführung gegen Pauschalvergütung verpflichten würde. (Sineitonnte und wollte, blieb diesen verhandelnden beiden Parthien völlig anheimleichte Aufgabe war dieß nicht; von minder beachtenswerthen Anknüpfungen' gestellt; Banquiers und Eisenbahngesellschaft wirkten dabei nicht mit, und es abgesehen, wurde die Offerte, den Bahnbau für die verfügbare Summe zu kann daher sie kein Vorwurf, keine Verantwortlichkeit treffen, wenn in den ge- übernehmen, von einem der bedeutendsten englischen Bauunternehmer abgelehnt, troffenen Feststellungen etwas verabsäumt worden fein sollte. Bei diesem und noch in letzter Stunde, d. h. bevor die Kammer ihre Zustimmung zu den Sachverhalt lag es auch nicht in der Hand der Bankhäuser, aus dem Bau- Frankfurter Propositionen aussprach, begab sich der nun verstorbene Abgeordnete geschäfte, etwa durch einschränkende Feststellungen von Bauleistungen, einen Metz auf die Darmstädter Bank, um anzufragen, ob diese nicht das Geschäft Nutzen zu ziehen, und es sei hier noch beiläufig erinnert, wie der Verwaltungsübernehmen wolle; es erfolgte eine verneinende Antwort, und so wurde den rath in seiner Zuschrift an die zweite Kammer die Nachrede, es habe sich
Vorschlägen zugestimmt, welche den Ausgangspunkt des Oberhessischen Dahn- Eines der Häuser am Baugeschäfte betheiligt, ausdrücklich als unwahr be- bau-Unternehmens, wie dasselbe zum Vollzug gekommen ist, bilden. Ter Bau- zeichnet. Auch die Ueberwachung der Bauausführung durch einen technischen vertrag mit einer Vrüffeler Baugesellschaft, welche 700,000 fl. Caution zu Commiffär hatte sich die Negierung Vorbehalten und übte solche in eingehendster leisten im Stande war und wirklich leistete, war schon vor der Concessious- Weise aus; von Seiten des Verwaltungsraths der Gesellschaft aber wurde, ertheiluna jedoch mit Vorbehalt der regierungsseitigen Genehmigung, geschloffen, noch ehe die Person dieses Com.niffärs ernannt und bekannt war, das Ersuchen
und diese Genehmigung wurde erst nach ertheilter Concession unter einer Reche gestellt und von dem Ministerium genehmigt, daß der nämliche technische Re-


