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Gießener Anzeiger.
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Mnzeige- und Wmtsötatt für den Kreis Hiessen.
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Betreffend: Die (Sinfenbunß der Waisenbüchsengeldcr.
Das Großherzogliche
an
Kreisamt
Gießen, am 18. September 1874.
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die Vorstände der israelitischen Reliaionsgemeinden.
Da die eingehenden Waisenbüchseugelder seither vielfach sehr unregelmäßig an das Großherzogliche Rabbinat dahier abgeliefert worden sind, so empfehlen wir Ihnen, diese Ablieferung bis längstens Ende September zu bewerkstelligen.
v. Röder.
Politischer Theil.
Die hessischen Kirchengesetze.
(Fortsetzung aus Nr. 218 d. Bltts.) Gesetz - Entwurf, betr. : die religiösen Orden und ordensähnlichen Congregationen.
Ludwig 11L von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Art 1. Reue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Ordens oder ordensähnlichen Congregationen weiden im Großherzogthum nicht zugelassen.
Die bestehenden Niederlasitingen oder Anstalten dieser Art dürfen neue Mitglieder nicht aufnehmen.
Art. 2. Abweichend von der Vorschrift in dem zweiten Absatz des Art. 1 kann den dermalen bestehenden weiblichen religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregatlonen, welche sich dem Unterricht widmen und Privatunter- richtsanstalten besitzen, durch Unser Ministerium des Innern gestattet werden, neue Mitglieder insoweit aufzunehmen, als dies zur Erhaltung der Lehrerkräfte dieser Privatuuterrichtsanstalten in ihrer jetzigen Zahl erforderlich ist.
Art. 3. Den im Großherzogthum bestehenden weiblichen religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregationen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, kann nicht blcs die Aufnahme neuer Mitglieder, sondern auch, wenn die vorhandenen bürgerlichen Anstalten und Einrichtungen den Bedürs- nisien des Krankendienstes nicht genügen, die Errichtung neuer Niederlassungen von Unserem Ministerium des Innern gestattet werden.
Art. 4. Die bestehenden Niederlassungen oder Ansialten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregationen stehen unter Aussicht des Staates. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der Staatsaufsicht werden von dem Ministerium des Innern erlassen.
Aus Gründen des öffentlichen Wohls oder wegen Ungehorsams gegen die Vorschriften des Gesetzes oder gegen die zur Ausführung desselben ergangenen Anordnungen der Behörden können auch bereits bestehende Niederlaffungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregationen auf Antrag des Ministeriums des Innern durch Beschluß des Gesammt-Miuisteriums aufgelöst oder geschlossen werden.
Art. 5. Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach seiner Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft. Zugleich verlieren alle von demselben abweichenden, bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
Gesetz-Entwurf, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religions - Gemeinschaften betreffend.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. rc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Die evangelische und katholische Kirche, sowie die mit Corpo- rationsrechten versehenen Religions-Gemeinschaften sind unter den in den nachfolgenden Artikeln bemerkten Voraussetzungen berechtigt, die zur Bestreitung der kirchlichen oder religiösen Bedürfniffe erforderlichen Mittel durch Umlagen aus ihre Mitglieder aufzubringen.
Art. 2. Umlagen zur Bestreitung kirchlicher oder religiöser Bedürfniffe können nur erhoben werden, wenn die Erträgnisse des Vermögens der betr. Kirche oder Religions-Gemeinschaft bezw. der betr. Kirchen- oder Religions- Gemeinde und die sonst derselben zu Gebote stehenden Mittel zur Bestreitung des Bedürfnisses nicht ausreichen.
Art. 3. Die Erhebung' einer Umlage zur Bestreitnug des Bedürfnisses einer einzelnen Kirchen- oder Religions-Gemeinde kann nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erfolgen.
1) Heber die Einnahmen und Ausgaben der Kirchen- oder Religions- Temeinde, insbesondere über die für die Ausgaben vorgesehenen Deckungsmittel muß ein ordnungsmäßiger Voranschlag ausgestellt werden.
2) Eine aus directer Wahl der Gemeindeglieder hervorgegangcne Vertre- tring der Kirchen- oder Religions-Gemeinde muß zur Erhebung der in dem Voranschläge vorgesehenen Umlage die Zustimmung ertheilen.
Diese Gemeindevertretung hat aus mindestens 12 Mitgliedern oder — wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der betr. Kirchen- oder Religions-Gemeinde weniger als 12 betragt — aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern zu bestehen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammen- setzung, die Zahl der Mitglieder dieser Gemeindevertretungen, über die Stimmberechtigung lind Wählbarkeit bei den Wahlen, über die Art rind Weise der Vornahmen der Wahlen über die Zusanimenbernfung und Verhandlung dieser Vertretungen werden — soweit nicht ein mit Unserer Genehmigung erlassenes VerfassungsstaUit für die betr. Kirche oder Religions-Gemeinschaft genügende Vorsehung trifft — von Unserem Ministerium deS Innern erlassen.
3) Dem Vorstande der politischen Gemeinde oder — roenn sich die kirchliche oder religiöse Gemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt — den Vorständen der verschiedenen politischen Gemeinden ist von dem Vorstande der betr Kirchen- oder Religions-Gemeinde durch Mittheilung eines Auszugs aus dem Voranschläge von der beabsichtigten Erhebung einer Umlage Kenntniß zu geben. Jeder betheiligte Vorstand einer politischen Geineinde kann binnen 21 Tagen, vom Tage der Zustellung des Auszugs aus dem Voranschläge an gerechnet, durch schristliche motivirte Mitlheilung an den Vor stand der Kirchenoder Religions Gemeinde gegen die beabsichtigte Erhebung einer Umlage von den Angehörigen seiner Gemeinde Einwand erheben. Geschieht dies und soll auf der Erhebung der Umlage bestanden werden, so ist von dem Vorstande der Kirchen- oder Religions-Gemeinde bezw. je nach der Organisation der betr. Kirche oder Religions-Gemeinschaft von der oberen oder obersten kirchlichen Behörde die Entscheidung des dem Vorstände der betr. politischen Gemeinde vorgesetzten Kreisamts und, wenn dleses den erhobenen Einwand für begründet erachtet, die Entscheidung Unseres Ministeriums des Innern zu veranlassen, deffen Entschließung alsdann maßgebend ist. Ebenso kann der Vorstand der bctr. politischen Gemeinde, wenn das Kreisamt seinen Einwand für unbegründet erachtet, binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der kreisamtlichen Versügnng an gerechnet, den Recurs an Unser Ministerium des Innern ergreifen.
4) Auch abgesehen von dem Falle der Erhebung eines Einwandes von Seiten des Vorstandes einer beteiligten politischen Gemeinde, muß dem Kreis- lamte der Voranschlag der betr. Kirchen- oder Religions'Gemeinde zur Einsicht und behufs Ertheilung der staatlichen Genehmigung zur Erhebung der darin vorgesehenen Umlage mitgetheilt werden. Umfaßt eine Kirchen- oder Religions- Gemeinde mehrere verschiedenen Kreisen angehörige politische Gemeinden, so ist der Voranschlag dem Kreisamte mitzutheilen, in dessen Kreis der Hauptort der Kirchen- oder Religions-Gemeinde liegt. Findet das Kdeisamt bei Ertheilung der Genehmigung Anstand, so ist, wenn auf Erhebung der Umlage bestanden werden soll, in gleicher Weise wie unter Nr. 3 bemerkt, die alsdann maßgebende Entschließung Unseres Ministeriums des Innern einzuholen.
(Schluß folgt.)
Deutschland.
Darmstadt, 15. September. In dem Ständehaus herrscht dermalen reges Leben. Nachdem nämlich ver Finanz-Ausschuß in voriger Woche die so vielfach ventilirte Hoftheater-Frage, sowie die Vorlage, betr. die Anerkennung der Domänen in den neu erworbenen Landestheilen, mit Ausnahme der als Landes-Eigenthum behandelten Objecte 2c als Bestandtheil des Familien-Eigen- tlmms des Großherzoglichen Hauses in Berathung genommen und zur Beschluß- faffung vorbereiter, ist gestern sowohl der Gesetzgebungs-Ausschuß, als auch der Ausschuß für Berathung der Kirchen Gesetze zusammenqetreten. Bei dem ersteren dreht es sich namentlich um Feststellung des vom Abg. Buff erstatteten Berichts über das Berg-Gesetz und dürfte die Berathung hierüber wohl heute geschlossen werden. Dec letztere wird seine Vorberathungen gleichfalls heute soweit fördern, daß eine gemeinschaftliche Sitzung mit dem Ministerium statt- finden kann. Neben den Sitzungen des Ausschusses liefen zwei Verhandlungen der Fortschrittspartei her, um die Ansichten der Kammer-Majorität ermitteln und geeignet berücksichtigen zu können.
Darmstadt, 17. September. Se. König!. Hoheit der Großherzog sind -heute Vormittag im besten Wohlsein wieder dahier eingetroffen.


