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Preis virrteljährig 1 ft. 12 kr. xttr Bringerlohn. Durch die 4-ost bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.

GießemrAnMger.

Erscheint tiegiicb, mit «uL» nähme Montag-.

Expedition: Canzleiber«,

*it. B. Nr. 1.

Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

Wo. äU2.

DonncrsMll nen 20. August

]J o l lilscher Theis.

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Voremgenommeuheit Bei ihnen wachruft? so fragen wir dagegen, ob in einem solchen Fall irgend Etwas mehr die Unparteilichkeit und das bei Ausübung des -Rickttramtes erforderliche Zutrauen schwächen könnte, als wenn der Rich­ter selbst Mitglied des Vereins wäre, welcher vor Gericht stünde?

(Darmst. Ztg.)

<4 ; Berlin, 18. August. DieNordd. Allg. Ztg." erfährt, daß dieser Tage in Genf eine Zusammenkunft von ultramontanen Parteihäuptern stattfin­den werde. Hervorragende Mitglieder der Partei von Oesterreich, Deutschland und Belgien seien bereits dasilbst eingetroffen. Auch mehrere französische Ultra- montane hätten dort Ouartier bestellt.

Jlinnämen.

Karlowitz, 18. August. Heute hat die Installation des neuen Patri­archen Jvaskovic unter großen Feierlichkeiten stattgefunden.

Frankreich.

Nun sind der katholischen, ebenso wie der evangelischen Kirche in den deutschen Beifassungen zwar bestimmte Rechte eingeränmt und gewährleistet, aber ein Recht der Kirchen auf volle Freiheit und Selbstständigkeit gegenüber der Staatsgewalt, wie es die päpstliche Kirche heutzutage für ihre Wirksamkeit in Anspruch nimmt, ist weder theoretisch noch praktisch in irgend einem deutschen Staate anerkannt. Der Kirchenstreit in Preußen dreht sich jetzt gerade um die Frage: ob der Kirche ein Recht auf volle Freiheit nnd Selbstständigkeit dem Staate gegenüber zustehe und es ist bekannt, daß diese Frage durch die preu­ßische Gesetzgebung theoretisch und prakisch verneint wird. Auch in Hessen ist ein Recht der katholilchen Kirche aufvolle Freiheit und Selbstständigkeit" nie­mals anerkannt gewesen; wir brauchen nur an die Artikel der Verfassungs- Urkunde über das landesherrliche Placet und über die Beschwerden gegen Miß brauch der geistlichen Amtsgewalt, sowie an die Verordnungen über die Aus­übung des landesherrlichen Oberaufsichts-Rechts über die katholische Kirche zu

DClltrdjfanö üom 2- August 1848 an, wonach die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses

1Q ru k r.< r f -X cv o c 'keine Verschiedenheit in den politischen und bürgerlichen Rechten zur Folge hat.

Darmstadt, 18. August. Seme Großherzogllche Hoheit Prinz Lud-Auch diese Berufung ist offenbar ganz hinfällig. Wegen der Verschiedenheit wig. ist gestern um 6 /4 Uhr zur Uebernahme des Dlvlstons-Commandos hierher^des Religionsbekenntnisses tritt Niemand dem Katholiken-Vereiu entgegen, son- ztiruckgekehrt und zu semen hohen Eltern auf die Rosenhöhe gezogen. Ihre dern wegen seiner gegen die Staatsgesetze gerichteten Umtriebe, die mit König . Hoheit Frau Prinzessin Ludwig ist zu weiterem Gebrauch der Seebäder der Neligiou gar nichts zu thun haben. Uebrigens enthält, wie wir beiläufig in V ankberghe emstweilen verblieben. > erwähnen, das Gesetz vom 2. August 1848 auch die, von demMainzer Jour-

Darmstadt, 18. August. Die Verfügung der Großherzoglichen Mini-'nal" nickt citirte, Bestimmung, daß unter dem Vorwande der Religion die perlen, wodurch den Beamten die Betheiligung an d^mVerein der deutschen Gesetze des Staats nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Katholiken zu Mainz untersagt wird, gibt demMainzer Journal" Anlaß, (Sine Verletzung der Würde und Unabhängigkeit des Richterstandes kann ui einem längeren Artikel dieses Vorgehen als eine Verletzung der Ver- in der Ministerialverfüguug nun vollends nicht gefunden werden. Nirgends faflung, sowie der Wurde und der Unabhängigkeit des Richterstandes, - - c ...... 1 - - - - - - ö

bezeichnen.

ö11 sind die Richter von der Disciplinargewalt der vorgesetzten Behörde eximirt - Qf ..£ f v r . , und cs handelt sich nur darum, ob in einem gegebenen Falle diese provocirt

r, ^er / J 1 nizunächst Anstoß daran, daß eiii hessischer Minister ist. Daß cs mit ter Stellung eines Richters nun nicht vereinbar sein kann, k ^u.^c aiif volle Freiheit und Selbstständigkeit, au Bestrebungen theilzunehmen, deren Ziel als eine Verletzung der Staatsge-

daö doch von allen Regierungen des deutschen Reicks wenigstens principlell- setze erscheint, liegt auf der Hand. Eine Regierung, welche hierüber wacht, theoretiich anerkannt und durch die Verfassungen nicht minder, wie durch lau- schädigt nicht die Würde des Richtcrstandes, sondern umgekehrt, die Theilnahme desberrllche Wortverpsandung garantirt sei', einvermeintliches" zu nennen, am Katholiken Verein ist mit der Würde des Richteramts unverträglich. Fragt In brur angefochtenen Passus der genannten Verfügung ist, wie das Mainzer dasDiainzer Journal": Wie sollen die Richter, wenn sie über kurz oder Journal selbst nuttheilt, hervorgehobeu, der Mainzer Katholiken-Vereiu unter- lang in tie Lage gesetzt (ein werden, in Sachen des Mainzer Katholikeii-V.r- grabe die Orundlage alles ^Lraatslebeus dadlirch, daß erden Ungehorsam eins zu Gericht zu sitzen, die volle Objectivität ilnd Unparteilichkeit, welche die gegen die ^taatsgesetze, welche dem vermeiutlichen Recht der Kirche auf volle Gerechtigkeit von ihnen fordert, wahren, wenn man von Oben herab eine Freiheit und iLelbststandigkeit widerstreiten, als gerechtfertigt, ja als verdienst ~ . .. - - - - -

voll hinstelle."

erinnern. Die Negierung hat deshalb nur im Sinne der Verfassung und der bestehenden Rechtsnormen gesprochen, wenn sie den Anspruch der katholischen Kirche aufvolle" Freiheit und Selbstständigkeit gegeenlber der Staatsgewalt nicht ein wirkliches, sondern einvermeintliches" Recht nannte.

Um zu beweisen, daß die erwähnte Ministerial-Verfügung die Verfassung verletze, führt dasMainzer Journal" verschiedene Artikel der Verfassung an. Zunächst den Art. 18:Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich" unb den ersten Satz des Art. 22:Jedem Einwohner des Großherzogthnms wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert", daß aber diese Bestimmun gen den Ungehorsam gegen die Staatögesetze nicht gestatten wollen, z.igt sofort der Nachsatz des Art. 22, welcher wie folgt lautet:Der Vorwand der Ge wissensfceiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen." Was nun insbesondere die Beamten anlangt, so wird doch kaum Jemand glauben, daß deren Haltung sich blos nach dem Satze:Alle Hessen sind nach dem Gesetze gleich" zu rich­ten habe und daß der Beamte durch Berufung auf diesen L-atz sich der beson­deren Pflichten entledigen dürfe, welche ihm fein Amt auflegt. Daß eine durch die Mitgliedschaft bethäligte Theilnahme an den Bestrebungen des Katholiken- Vereins demjenigen, dessen Beruf Handhabung der Staatsgesetze ist, nicht ziemt, folgt einfach daraus, daß der Verein Ungehorsam gegen alle diejenigen unter diesen Staatsgesetzen predigt, welche den Vorschriften der Kirche nicht ent­sprechen.

Das der Verfassung gleichstehende Edict über die öffentlichen Dienstver- hältniffe der Civil-Staatsbeamten räumt ausdrücklich den vorgesetzten Behörden die Disciplinarstrafgewalt gegen ihre Untergebenen ein, wegen ..Fahrlässigkeit, Ungehorsam, Unfleiß unb anderer dienstwidrigen oder das Subordiuations- Verhälkniß im Dienst verletzender Handlungen", sowie bei einemBenehmen, welches das bei Ausübung des Staatsamts erforderliche Ansehen und Zutrauen schwächt oder mit der besonderen bürgerlichen Dienstehre unvereinbar ist." 'Wenn das Ministerium wegen solcher Handlungen einschreitet, so handelt es den Ge­setzen gemäß, es verletzt sie nicht.

Falls der Bischof von Mainz sich veranlaßt sähe, den ihm untergebenen Geistlichen zu eröffnen, daß die thätige Theilnahme an gewissen, der Kirche seindseligen Vereinen nnd Versammlungen mit ihrer Stellung als Geistliche un­vereinbar sei, würde dasMainzer Journal" auch darin eine Verletzung d es Vereins- und Versammlungs-Rechts erblicken?

DasMainzer Journal" führt weiter die Bestimmungen des Gesetzes

Paris, 17. August. Die Wahl in Calvados hat folgendes Schlnß- ergebniß gehabt: Eingeschrieben waren 122,735 Mähler; es stimmten 77,286. Ter Bonapartist Leprovost de Launay erhielt 41,099, der Republikaner Aubert 27,420, der Legitimist de gontette 9(158 Stimmen. In der Wahl vom 20. Oe- tober 1872 war das Verhältniß folgendes gewesen: Republikaner 27,000, Legitimisten 17,00, Orleanisten 15,000, Bonapartisten 4500 Stimmen. Die Republikaner erhielten also gestern die nämliche Stimmzahl, wie vor zwei Jah­ren, während tie vereinigten Orleanisten unb Legitimisten über 24,100 Stim­men verloren, tie Bonapartisten aber 36,500 Stimmen mehr zusammenbrach­ten, theils von denjenigen, welche von den Royalisten abgefallen waren, thcils von solchen Wählern (14,000), die bei der vorigen Wahl nicht, wohl aber jetzt erschienen waren. Die officiösen Blätter suchen das Resultat der Wahl abzuschwächen. Sie ist aber ein großer Triumph für die Imperialisten und eine ebenso große Niederlage für die Royalisten. Sie beweist, daß wenigstens in jener Gegend diejenigen, welche der Republik abgeneigt sind, zum größten Theil wieder zum Kaiserreich halten.

Die republikanischen Blätter legen es der falschen Politik der Negie­rung zur Last, daß der Bonapartismus wieder um sich gegriffen. Die bona- partistischen Blätter jubeln.

Die Sitzung des ständigen Ausschusses am Donnerstag wird stürmisch sein. Die Linke will die Regierung wegen Bazaine unb der Marseiller Ver­hafteten , deren Zahl sick jetzt auf 82 beläuft, interpelliren.

Thiers ist in bester Gesundheit. Er bleibt zwei Tage in Paris und geht dann in ein Seebad der Normandie.

Der Gemeinderath von Perigueux ist durch eine Gemeinde-Commission ersetzt worden.

Schweiz.

Zürich, 18. August. Ter Züricher Regierungsrath beantragte beim Cantonalratb die vollständige Trennung des Züricher Cantons vom Bisthum >Cbur, welcher Antrag nach lebhafter Debatte einer Fünfer-Commission zur Berichterstattung übergeben wurde.

3lußQiiib.

Petersburg, 13. August Heute Vormittag 10 Uhr begab sich der Kaiser in Begleitung des Thronfolger Paares auf einem Extrazug nach Gat­schina, um dort die Braut des Großfürsten Wladimir und deren Vater, den