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Gießenw Anzeiger.
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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Str. 90
Montag den 20. April
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Amtlicher Their
Gießen, am 18. April 1874.
Betreffend: Dre Einsendung der Rechenschaftsberichte.
Die Wroßherzogliche Kreis-Schul-Comillission Gießen
an die Schulvorstände deö Kreises.
Unter Bezugnahme auf §. 4 pos. 2 der Instruction für die Ortsschulvorstände fordern wir Sie auf, die vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte und ; Schulprüfungs-Protokolle binnen 8 Tagen an uns einzusenden.
v. Röder.
Volitilcher Theis.
Deutschland.
Darmstadt, 18. April. In der in letzter Zeit wieder mehrfach erörterten Frage des Wiederaufbaues des Hoftheaters hat die Regierung an den Finanzausschuß der zweiten Kammer ein Schreiben gerichtet, welches die Verbindlichkeit des Staates zum Wiederaufbau des Theaters in den alten Größenverhältnissen mit zeitgemaßesten Verbesserungen darlegt. Im Falle die hierzu unbedingt nöthigen 975,000 st. bewilligt würden, seien, da die Brandentschä- digungsgelder sich ans nur 471,000 st. beliefen, noch 504,000 st. vom Staate M zu leisten, falls aber die Stände ihre Zustimmung zu dem von der Regierung proponirten erweiterten Bau des Theaters geben, so sollten von der hierfür geforderten Gesammtsumme von 1,200,000 st. der Betrag von 330,000 fl. i aus dem Acquisitionsfond des Großherzoglichen Hausvermögens bestritten und 1 als Zusatz aus den laufenden Revenuen mir 400,000 fl. beansprucht würden. Es wild nun abzuwarten sein, welche Stellung der Finanzausschuß und bezw. die zweite Kammer zu dieser Proposition einnehmen werden.
Berlin, 15. April. Heute Vormittag fand die Verhandlung des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten gegen den Erzbischof von Posen und ©liefen, Grafen Ledochowski, statt. In Gemäßheit des § 24 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 erkannte der Gerichtshof auf Antrag des Staatsanwalts die Annsentsetzung des Erzbischofs. Als Referent fungirte der Appellalions- gerichts - Präsident von Halberstadt, Dr. v. Schelling, als Staatsanwalt der Ober-Regierungsratb v. Gröben. Ta vielfach Zweifel herrschten, daß die Vcr- bandlungen öffentlich seien, so hatte sich mir eine kleine Anzahl von Zuhörern eingefunden. Der Angeklagte war nicht erschienen, als Zeuge wurde einer seiner Hausgeistlichen vernommen. Es bleibt zu wünschen, daß die nach der heutigen Verurtheilung fühlbar hervortretende Lucke der Gesetzgebung durch Be- rathung, bezw. Beschlußfassung des dem Landtage vorliegenden Entwurfs über die Verwaltung erledigter Bischofssitze baldigst ausgefüllt werde. Wie man hört, wird das Abgeordnetenhaus mit dieser Vorlage seine Berathungen wie- ber beginnen.
Berlin, 15. April. Tie heutige „Provinzial Coirespondenz" bespricht in einem sehr verständigen Artikel den Ausgleich in der Militärfrage Die Gründe des Artikels sind einleuchtend. Eine große Majorität war dringendes apolitisches Bedürfnis'. Wer das Recht behalten will, Andere, z. B in der I Fortschrittspartei, wegen Principienreitcrei zu tadeln, der darf nicht selbst Prin- 5 cipienreiterei treiben. Das zu bedenken haben die Regierungen nicht minder die e Pflicht, als die Abgeordneten des Landes.
Berlin, 16. April. Die „B. Aut. Corresp." schreibt über die Amts- cntsetzung des Erzbischofs Ledochowski u. A.: „Mit dem Urtheil des königl. Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom 15. April ist in Bezug auf den Erzbischof Ledochowski causa finita. Der Thatbestand, welchem § 24 voran ssetzt, um darauf das Urtheil auf Amtsentlassung zu begründen, war in dem Falle des Erzbischofs Ledochowski ein so eclatanter, daß, nachdem dieser Fall einmal in den königl. Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten gebracht Korden war, das Urtheil auf Amtsentlassung nicht einen Augenblick zweifelhaft fein konnte. Sache der Staatsbehörde wird es jetzt sein, dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Gesetze gewollten Folgen auch thatsächlich nach sich zieht. Jede weitere Amtshandlung des Grafen Ledochowski als „Erzbischof Von Gnesen und Posen" ist fortan rechtsungültig und der erzbischöfliche Stuhl von Gnesen und Posen ist seit dem 15. April „erledigt." Soweit die bestehenden Vorschriften einer Ergänzung bedürfen , um derartige Urtheile auf Amte- mtlaffung von Bischöfen, die im Laufe der Zeit wohl noch mehrfach Vorkommen werden, in ihren Folgen unschädlich zu machen für die loyale katholische Bevölkerung, deren gerechte Forderung nach Befriedigung ihrer religiösen Be- -Vürfnisse der Staat anerkennt, wie für die innere Ruhe des Staates, roiriy dazu — und die betreffenden Vorlagen sind dem preußischen Landtage und »deutschen Reichstage bereits zngegangen — unverzüglich geschritten werden Acsien. Es wird sich dann zeigen, in wie weit die katholische Bevölkerung ge
neigt ist, die Anmaßungen priesterlichen Hochmuths zu unterstützen, welche mit der ungehinderten Religionsübung nicht das Mindeste zu thun haben."
Berlin, 17. April. Der Reichstag setzte heute die zweite Lesung des Militär-Gesetzes fort Die §§ 31—41 wurden meist unverändert nach den Commissions-Anträgen angenommen. Bei § 42 (Heranziehung der Militär- Personen zu den Communal-Abgaben) forderte Benda auf, die Regierungs- Vorlage wie die Commissions-Anträge abzulehnen, da die Regierung die weitere Regelung der Frage sich Vorbehalte. Tie Commissions - Anträge wurden hierauf mit allen gegen die Stimmen der Fortschrittspartei, der Polen und eines Thciles des Centrums, die Regierungs-Vorlage mit allen gegen einige conservativen Stimmen abgelehnt, so daß das bisherige Verhältniß bestehen und die Frage künftiger Regelung Vorbehalten bleibt. ' Hierauf wurden die übrigen Paragraphen bis zum Schluß angenommen. Ein Antrag Kryger- Deftoft's, Nordschleswig von dem Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen, wurde abgelehnt. Morgen kommt der Bericht über die Verwaltung Elsaß- Lothringens zur Verhandlung.
Berlin, 18. April. Der Reichstag nahm in dritter Lesung den Gesetz- Entwurf über Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes betreffs Fortdauer der Gültigkeit der österreichischen Thaler an und genehmigte in zweiter Lesung den vorgelegten Nachtrags-Etat, wobei die Abgg. Moele und Kapp den Kulihandel zur Sprache brachten. Präsident Delbrück erklärte, ein Handelshaus in Hongkong habe den Kulihandel betrieben, der Fall unterliege aber der eng- lischen Jurisdiction und stehe der Gewalt der deutschen Regierung durchaus fern; den deutschen Consulaten sei die strengste Ueberwachung des Transportes von Kulis aufgegeben. Hierauf folgt die zweite Lesung des Gesetz-Entwurfs über die Ausgabe von Reichs-Kassenscheinen. Im Laufe der Debatte tritt Finanzminister Camphausen für die Vorlage der Negierung ein. Derselbe führt aus, das Verbältniß des Notenumlaufs zu dem Metallvorrath sei in allen deutschen Staaten wesentlich gleich. Die Bundes-Regierungen wollten eine verzinsliche Staatsschuld creiren, die nach gleichmäßigen Grundsätzen gleichmäßig vertheilt werde. Das Gesammtreich sei nicht verpflichtet, die ungedeckte Notensckuld der Einzelstaaten zu tragen. Tie angebliche Bevorzugung einzelner Staaten gegenüber anderen sei eine irrige und durch die Verhältnisse wideilegte Behauptung. Tie Reichs-Regierung mußte den Eiuzelstaaten entgcgenkommen, dieses war die Absicht des Gesetzes. lieber die Bewilligung der Quote des Notenübcrschusses lasse sich rechten, aber keinesfalls sollten Staaten, die weniger Papiergeld ausgegeben haben, stärker benachtheiligt werden, als die Vorlage > ausspreche. Der Minister widerlegt sodann die^Annahme, daß die Vorlage einen Ueberfluß an Papiergeld schaffe und legt das Verhältniß zu dem Silbervorrath in Preußen dar. Zur Einführung der Markrechnung in Süddeutsch- land könne Prcußen „Achtgroschenstücke", deren es über 50 Millionen besitze, als Markstücke, und „Viergroschenstücke", deren es über 8 Millionen besitze, als Halbmarkstücke ausführen. Teutschland habe nicht nöthig, große Silber- maffen auf den Weltmarkt zu werfen, das Ausland müsse dafür wenigstens einen ansehnlichen Preis zahlen. Der Reichstag möge die Vorlage annehmen. Nach längerer Debatte wurde § 1 mit der Bestimmung angenommen, daß, dem Anträge Bamberger's entsprechend, nur Apoints zu 5, 20 und 50 Mark ausgegeben werden.
Berlin, 18. März. Reichstag. (Schluß.) Die §§ 2 und 4-8 des Reichs-Kassenschein-Gesetzes werden unverändert, § 3 mit einem Anträge v. Ben- da's bezüglich der Art der Vertheilung angenommen. Das Haus vertagt sich darauf, nachdem ein von Windthorst eingebrachter Antrag, Montag die dritte Lesung des Preßgesetzes vorzunehmen, abgelehnt und beschloffen worden ist, Montag das Militärgesetz in dritter Lesung zu berathen.
Posen, 16. April. Der „Kuryer Poznanski" versichert seinen Lesern, daß selbst ein Absetzungs-Urtheil wider den Erzbischof seine kirchlich-rechtliche Stellung, sein Verhältniß zu den beiden Erzdiöcesen nicht alterire, und folgert daraus, daß auch das Verhältuiß der Diöcesanen durch ein solches Urtheil nicht alterirt werden könne. Dann ruft er: „Ach, wenn doch heute wenigstens Ein Geist alle Kinder des alten katholischen Polens beseelen möchte 1"


