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Brntz vierteljährig 1 st. 12 kr. uii; Vringerlohn. Durch die i)vst bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr
Gießener Anzeiger.
Erlcheint tttglich, mit flut- nabme Montag».
Expedition: Lanzletbera, *it. B Nr. 1.
Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Ift» Donnerstag den 17. September Z^-F.
ü in 1 r i cf) c r Tf) eit.
Betreffend: Die Absckatznng der durch btc Manöver entstehenden Feldbeschädtgungen. Gießen, am 16. September 1874.
Dns Großhcrzoglichk Krcisamt Gießen
an
hie Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 14. d. M. in Nr. 214 des „Gießener Anzeiger" verfügen wir hiermit abänderud, daß die bei Ihnen emkommenden Meldungen von durch die Manöver verursachten Feldbeschädigungen nicht dem bestellten Abschätzungs-Civilcommissär bei jdessen Ankunft in der betreffenden Gemeinde, sondern unmittelbar nach Ablanf der dreitägigen Frist, nöthigensalls durch einen expreffen Boten, uns zuzustellen sind.
v. Röder.
P o (i t i i cfj e r Thete
Art. 9.
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen
geistlichen Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension
unfreiwillige Emeritt-
Der Gerichtshof trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufznnehmen.
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlungen in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Art. 19. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung gibt ein von dem Vorsitzenden des Gerichtshofes aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. Hierauf werden der Angeschuldigte oder dessen Vertreter, sowie der die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrnehmende Beamte mit ihren Vor- und Anträgen gehört.
Art. 20. Ist der Angeschuldigte, trotz geschehener Ladung, weder selbst noch durch einen Vertheidiger im Termin erschienen, so wird in seiner Anwesenheit verhandelt und nach Lage der Verhandlungen erkannt.
(Fortsetzung folgt.)
Ministerium des Innern.
Art. 15. Wird der Aufforderung nicht binnen gesetzter Frist Folge gegeben, oder führt die kirchliche Untersuchung nickt binnen gesetzlicher Frist zur
erst dann zur Folge, wenn Unser Ministerium des Innern sich ans den von der oberen kirchlichen Behörde vorzulegenden Acten überzeugt, daß
1) das nach Art. 5 erforderliche processualische Verfahren stattgefunden hat, und
2) die getroffene Maßregel weder Gesetze des Staates noch allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt.
Art. 11. Kein Geistlicher darf öffentliche Vorträge in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte dazu anwenden, um aus Anlaß politischer Wahlen auf die Wahlberechtigten in einer bestimmten Parteirichtung einzuwirken.
Art. 12. Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religions-Gemeinschaft, welche den zur Abstellung einer Beschwerde über kirchlichen Amtömißörauch oder den sonstigen in Bezug auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen von Unseren Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder den Vorschriften in Art. 3—9 und 11 dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafen bis zu 600 Mark oder mit Haft oder mit Gesängniß bis zu einem Jahre und in Wiederholungsfällen mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder mit Gesängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Art. 13. Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Sraatsgesetze oder der in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ord nung nnverträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch Urtheil des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten (Art. 23) aus ihrem Amte entlaßen werden.
Art. 14. Die Beschlußfassung darüber, ob der Antrag auf Entlaffung bei Gericht gestellt werden soll, steht Unserem Gesammtministerium zu.
Dem Anträge muß eine Aufforderung an die vorgesetzte kirchliche Behörde vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirchliche Untersuchung auf Ent laffiurg aus dem Amte einzuleiren. Steht der Angeschnldigte unter keiner kirchlichen Behörde innerhalb des deutschen Reichs, welche die kirchliche Untersuchung auf Entlassung aus dem Amte gegen ihn emzuleiten befugt und bereit ist, so ist derselbe zur Niederlegung seines Amtes aufzufordern.
Die Aufforderung erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes durch das
verbieten,
3) wegen Ausübung oder Nicht-Ausübung öffentlicher Stimmrechte,
4) wegen einer Beschwerde über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt.
Art. 10. Eine von der oberen kirchlichen Behörde im Disciplnrarwege oder sonst wider den Willen des Betheiligteu verfügte Entfernung aus dem
Deutschland.
Darmstadt, 15. September. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben am 5. September aus Anlaß der Wetterauer Industrie-Ausstellung in Friedberg attergnädigst zu verleihen geruht:
Das Riltterkreuz erster Claffe des Philipps-Ordens dem Hofgerichts- Advocaten bei dem Hosgericht der Provinz Oberhessen, Hermann Jockel in Friedberg, Präsident des Ausstellungs-Comites;
das Ritterkreuz zweiter Cl.-.ffe des Philipps-Ordens dem Bergrentmeister Daniel Nebhuth in Friedberg und dem Rentner Friedrich Supp in Friedberg;
das Ritterkreuz zweiter Claffe des Ludewigs-Ordens dem Theilbaber der Firma: „Trapp dc Münch", einer Fabrik für Papiere zur Photographie, Dr. August Trapp in Friedberg, und dem Fabrikanten und Besitzer von Eisengießereien auf der Friedrichshütte bei Laubach und in Mainz, Julius Römheld;
das Ritterkreuz zweiter Claffe des Philipps-Ordens dem Hof-Zimmer-
Dre hessischen Kirchengesetze. tragen. Bei der Voruntersuchung kommen die entsprechenden Bestimmungen
(Fortsetzung aus Nr. 215 d. Bltts.) der Strafproceßgesetze zur Anwendung.
Die nach Art. 3 bis 8 zulässigen Straf- und Znchtmittel bür« ■ Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft-werden durch einen von dem Ministerium des Innern ernannten Beamten wahrgenommen.
i Art. 17. Ergibt sich aus der Voruntersuchung, daß die Thatsachen, auf
Art. 18. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter Mittheilung der von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigen- den Anschuldigiingsschrist, welche die dem Angeschuldigten zur Last gelegten «..uv Vxy.u.4U||un0, otinpuny, , uiqicuviuißt x^uuiui- Thatsachen vollständig und genau bezeichnen muß, zur mündlichen Verhandlung
rung k.) hat den Verlust des mit der Stelle veibundeneli Amtseinkommens vorzuladen. Derselbe kann sich des Beistaiides eines Advocaten oder Rechlv- ~ 'airwalts als Vertheidigers bedienen.
maler Georg Hieronimus in Friedberg;
das Silberne Kreuz des Philipps-Ordens dem Mühlenbesitzer, August Vorbach in Holzhausen v d. Höhe, dem Spenglermeister Carl Wentzel in Butz- qeüeii, ooer suyrr ore nrcyucpe unrerzucynng mcui uum«i gqtpuujvi ynii au*, bach und dem Verfertiger von landwirtbschaftlichen Maschinen und Stadt- Entlassung des Angeschuldigten aus dem Amt, so stellt das Ministerium des; Wagen C- Häuser in Fauerbach bei Friedberg.
Innern bei dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten den Antrag auf Friedberg, 14. September. Bei der Ankunft in Friedberg am Frei- Einleitung des Verfahrens. In dem Anträge sind die Thatsachen, auf welche tag wurde Se. Majestät von dem Bürgermeister der Stadt mit nachstehender er sich stützt, möglichst genau anzugeben. Anrede begrüßt:
Art. 16. Auf das Ersuchen des Gerichtshofs hat das Gericht höherer „Kaiserliche Majestät.' Gestatten Sie den hier versammelten Vertretern Instanz, in dessen Bezirk der Angesckuldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, der Bürgerschaft Friedbergs, Eurer Majestät bei Allerhöchst Ihrem Eintritt einen decretmäßig angestellten Richter mit Führung der Voruntersuchung zu beauf- in die Stadt deren ehrfurchtsvolle Huldigung und aus tiefer Seele stammenden
fen nicht angedroht, verhängt, verkündet oder vollzogen werden:
1) wegen Vornahme einer Handlung, zu welcher die Staatsgesetze oder^ • v _„ v
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen! welche sich der Antrag der Staatsbehörde stützt, nicht zu erweisen sind, und verpflichten, ' 'haben sich auch keine Beweise für andere Thatsachen, welche nach Art. 21 die
2) wegen Unterlassung einer Handlung, welche die Staatsgesetze oder^ Ee.tlassung ans dem Amte rechtfertigen, ergeben, so kann der Gerichtshof für hto hiMi hpr Hinorftnifc iitror QnfiÄnktAFpif ovTaCLm.oi. Qh-nYhnmiAon kirchliche Angelegenheiten das Verfahren einstellen. In diefem Falle erhält
der Angeschnldigte Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu versehenden Beschlusses.


