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Expedition : Lanzleiberg, Wt. B. Nr. 1
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Re». TßL. ' Mittwoch den 16. Lcptcmbcr 1SH.
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Betreffend: Die Ableistung des Periassungseides.
Gießen, am 14. September
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Kesselbach, Lauter, Liudenstruth, Londors, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Neinhardshain, Nüdingshausen, Saasen, rod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
1874.
Harbach, Stangen-
Die Ableistung des Bcrfassungs-Eides Seitens der im II. und III. Quartal 1874 aufgenommenen Ortsbürger aus obigen Orten, sowie derjenigen in Ihren Gemeinden heimathsberechtigten Personen, welche sich vcrhcirathet haben ohne Ortsbürger z» werden soll
Montag den 3. October 1873, Vormittags 10 Uhr,
hi dem Rathhaussaale \u Grünberg stattfinden.
Sie wollen daher die betreffenden Personen, sowie die aus früheren Quartalen etwa noch zurückstehenden zu dem Termine vorladen und daß dies gkschchen unter Einsendung eines Berzeichniffes der Borgeladenen vor dem Termin anzeigen oder berichten, daß Niemand vorzuladen ist.
Halten sich dergleichen Personen außerhalb auf, so ist der Aufenthaltsort genau anzugeben.
v. Röder.
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Die hessischen Kirchengesetze.
Gesetz-Entwurf, die rechtliche Stellung der Kirchen- und Religions-Gemeinschaften im Staate betreffend.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.
Art. 1. Der evangelischen und der katholischen Kirche ist das Recht öffentlicher Corporationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung I gewährleistet.
Art. 2. Den übrigen bereits bestehenden, sowie den sich bildenden neuen : Religions:Gemeinschaften steht ebenfalls das Recht der öffentlichen Gottesver- r ehrung zu.
Corporationsrechte sollen denselben, insofern sie solche noch nicht be- l sitzen, auf den Nachweis der entsprechenden Erfordernisse verliehen werden.
Art. 3. Die Bildung neuer Religions-Gemeinschaften ist gestartet.
Ihre Verfassung und ihr Bekenntniß darf den Staatsgesetzen und der | Sittlichkeit nicht widersprechen und nicht zum Vorwande dienen, Andere in ihren I politischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten zu beeinträchtigen.
Art. 4. Die evangelische und die katholische Kirche, sowie jede andere, mit Corporationsrechten versehene Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der Ober- aufsicht des Staates unterworfen. Insbesondere kann keine Kirche oder Religions- Gemeinschaft aus ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mir der Hoheit des Staates oder mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.
In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Diener und Anstalten der Kirchen- oder Religions-Gemeinschaften den Staats- gesetzen unterworfen. Die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung kirchlicher Beamten ist nicht von der Zustimmung einer kirchlichen oder einer Verwaltungsbehörde abhängig.
Oeffentliche Wege und Plätze können zu kirchlichen oder religiösen Feierlichkeiten nur mit Zustimmung der Obrigkeit benutzt werden.
Art. 5. Alle kirchlichen Verordnungen müffen gleichzeitig nut der Der-
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kündigung der Staatsregierung mitgetheilt werden.
Keine Verordnung der Kirchen- oder Religions-Gemeinschaften kann in Beziehung auf bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältniffe rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung des Staates erhalten hat.
Art. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach der Verkündigung durch -das Regierungsblatt in Kraft. Zugleich verlieren alle von demselben abwei- I senden, bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
In Beziehung auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchen- und Reli- I gions-Gemeinschaften bleiben bis zu anderweitiger Regelung die bestehenden Be- I pinunungen in Kraft.
Bürger. Mjahch- i.
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i *n Gesetz,
I lö W den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betreffend.
ssieft Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heffen und bet
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Art. 1. Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt können fik’ ’ jederzeit bei Uns oder bei Unseren Verwaltungsbehörden angebracht werden ! kr[$eint eine Beschwerde, nach stattgehabter Ermittelung des Sachverhalts,
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begründet, worüber Unser Gesammt-Ministerium auf Antrag des Ministeriums des Innern zu entscheiden hat, so wird zur Abstellung derselben das Eiforder- liche im Verwaltungswege angeordnet, wegen etwaiger Bestrafung des geschehenen Arntsmißbrauchs aber die Sache dem zuständigen Gericht übergeben.
Gegen einen - Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt können Unsere Behörden auch von Amtswegen einschreiten, sobald ein öffentliches Interesse dies erheischt.
Art. 2. Ein Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor, wenn die nachfolgenden Bestimmungen über die Grenzen des kirchlichen Strafrechts verletzt werden.
Art. 3. Keine Kirche oder Religions-Gemeinschaft ist — abgesehen von den nach Art. 5 — 8 zulässigen Disciplinarstrafen — befugt, andere Strafoder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religions-Gemeinschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirche oder Religions-Gemeinschaft betreffen.
Art. 4. Die Verhängung der nach Art. 3 zulässigen Straf- und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
Eine auf die Gemeinde - Mitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausgeschlossen.
Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf- oder Zuchtmittel darf auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen.
Art. 5. Die kirchliche Disciplinargewalt über Kirchendiener darf nur von deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden. Kirchliche Disciplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden.
Der Entfernung aus dem Amt (Entlastung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige Emeritirung 2c.) muß ein geordnetes, procestualisches Verfahren vorausgehen.
In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.
Art. 6. Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disciplinarstrafe oder Zuchtmittel unzulässig.
Disciplinarstrafen an Geld dürfen den Betrag von 90 Mark oder, wenn das einmonatliche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen.
Eine auf Freiheitsentziehung gerichtete Disciplinarstrafe darf nur in der Verweisung in eine geistliche Strafanstalt bestehen.
Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen und die Vollstreckung wider den Willen des Betroffenen weder begonnen, noch fortgesetzt werden.
Die Verweisung in eine außerdeutsche geistliche Strafanstalt ist unzulässig.
Art. 7. Geistliche Strafanstalten, welche im Großherzogthum errichtet sind oder errichtet werden, sind der Staatsaufsicht unterworfen. Ihre Hausordnung ist Unserem Ministerium des Innern zur Genehmigung einzureichen.
Das Ministerium des Innern ist befugt, Visitationen der geistlichen Strafanstalten anzuordnen und von ihren Einrichtungen Kenntniß zu nehmen.
Von der Aufnahme eines Kirchendieners hat der Vorsteher der Anstalt binnen 24 Stunden dem Ministerium des Innern Anzeige zu machen.
Art. 8. Von jeder kirchlichen Disciplinar-Entscheidung, welche auf eine Geldstrafe von mehr als 60 Mark, auf Verweisung in eine geistliche Straf-


