Gießener Anzeiger
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Hiessm
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Freitag neu 1t. December
polilischer Theil.
dem 7. Mai d. I. ein Decret publicirt, welches wiederum eine ConcesflonS-
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Tie öffentliche Sitzung wird um 10y2 Uhr durch Stadtgerichtsdirector Reich eröffnet. Das
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Staatsanwalt beruft sich über das Forum delicti commissi auf Bluntsckli und andere Dölker- rechtslchrer. Verthetdiger Munckel hebt hervor, daß Arnim bei seiner Verhaftung in Nassenheide sofort die Kompetenz des Berliner Gerichtes bestritten habe, und stellt in Abrede, daß
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Formulare gegen neue in mäßigem Umfange verlangt und cs sich dabei nickt um alte Formulare handelt, welche die Correspondenten bereits mit dem Vor-
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druck der Adresse u. s. w. versehen haben, Seitens der Postanstalton derartigen Anträgen Statt gegeben werde.
Berlin, 8. December. Die mehrfach geäußerte Vermuthung, die letzte Scene im Reichstage wäre von den Clericalen nichts weniger als improvisirt, sondern mit langer Hand vorbereitet gewesen, hat sicherlich ihre Berechtigung. Die Jörgffchs Rede war offenbar wohlpräparirt, soll auch mit Artikeln, die Herr Jörg in seinen „Historisch-politischen Blättern" schon veröffentlicht hatte, durchweg übereinstimmen. Die ganze Operation hat indeffen für die Ultra»
Preis vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.
die sog. AntragSdelicte, die Straflosigkeit von Lindern unter 12 Jahren und die Körperverletzungen bezeichnet. Diese Mittheilung wird uns aus guter Quelle dahin ergänzt, daß auch eine Verschärfung der Strafen für die Anregung zum Ungehorsam gegen bestehende Gesetze und gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung befürwortet wird.
Berlin, 9. December. In der Schweiz wird in Folge der neuen Verfassung ein Gesetz über Erwerbung des Bürgerrechts vorbereitet, wodurch die Verhandlungen über einen Niederlassungsvertrag mit dem Deutschen Reich sich verzögern.
Berlin, 9. December. Punkt 10 Uhr erscheint Graf Harry v. Arnim auf der Anklagebank. Während der zunächst folgenden geheimen Sitzung, in welcher die Frage des Ausschlusses der Oeffentlichkeit verhandelt wurde, blieb der Saal für deck' -Publikum geschlossen. Um 10 Uhr 30 Min. erhielten Zuhörer und Berichtetstatter der Presse Zutritt. Graf Arnim ist schwarz gekleidet. Der Gerichts-Präsiderlt verkündet den Gerichts Befehl, wonach die Verhandlungen öffentlich sein, aber aus Gründen des Staatswohls bei der Verlesung verschiedener Actcnstücke eine theilweise Ausschließung der Oeffentlichkeit folgen wird. Die Anklageschrift constatirt u. A., daß Arnim auch die letzten incriminirten Actenstücke Anfangs December zurückgeliefert habe.
Berlin, 9. Dec. Procest Arnim. Die Anklage lautet auf „Vergehen im Amte." Nach Mitthetlung der Personalien Arnim's bis auf seine Abberufung vom Pariser Votschafter- Posten wird bemerkt, daß der Amtsnachfolger Fürst Hohenlohe bald nach seinem Amtsantritt im Botschaftsarchtv bei genauer Recherche eine große Anzahl amtlicher Schriftstücke vermißte. Diese, Schriftstücke sind unter drei verschiedenen Rubriken aufgeführt. Der Angeklagte erscheine überführe, diese Schriftstücke und Urkunden, welche für die Politik des deutschen Reiches resp. Idessen Beziehungen zu auswärtigen Mächten von größter Bedeutung sind, bei Sette geschafft ?und unterschlagen zu haben. Die erste Rubrik umfaßt geständlich mitgenommene, auf die Aufforderung des auswärtigen Amtes später zurückgegebene Schriftstücke. Die zweite Rubrik solche, ldic Arnim geständlich an sich nahm, aber als ihm gehörig zurückhält. Die dritte Rubrik solche, von deren Verbleib Arnim nichts wissen will. Die Anklage deducirt demnächst den amtlichen (Charatter der quästiomrten Schriftstücks, wofür namentlich Rescripte von 1843 angeführt werden, wonach die allgemeinen für die Behörden des Inlandes geltenden bezüglichen Normen auch für alle Gesandtschaftsarchive Geltung haben sollen. Nach einer Erörterung über den Geschäftsgang des auswärtigen AmteS heißt es: Die fraglichen Schriftstücke seien theils Erlasie des auswärtigen Amtes an diplomatische Vertreter, theils Berichte diplomatischer Vertreter im Auslande an das auswärtige Amt. Die Erlasse, deren Concepte vorliegen, sind sämmtlich in die Ge- schäftsjournale des auswärtigen Amtes eingetragen und mit der laufenden Nummer und Journalnummer versehen. Wenn einzelne Erlasse den Zusatz „vertraulich," „ganz geheim," „persönlich," „zu eigener Information," so wird dadurch der amtliche Charakrer der Schriftstücke nicht alterirt, sondern nur für die Behandlung eine Direetive gegeben. Eigenhändige Schreiben des Reichskanzlers stehen nicht in Frage. Hieran schließt sich eine Ausführung über den Geschäftsgang bei den diplomatischen Vertretern, welcher ebenfalls die Führung besonderer Eingangs- und Ausgangs-Journale vorschreibt. Arnim habe diese Journale vorschriftsmäßig geführt und außerdem in den letzten Monaten seiner Amtsthätigkeit ein geheimes Journal geführt, jedoch mit nur wenig Eintragönummern. Die Anklage constatirt durch Mittheilung der Eintrags-Manipiilatton, »aß die nicht eingetragenen Schriftstücke überhaupt nicht ins Archiv gelangt sind und daß der größte Theil der fehlenden Schriftstücke im Journal nicht eingetragen ist. Es folgt die specielle Aufzählung der unter die erste Rubrik gehörigen Schriftstücke, die Arnim geständlich an sich nahm und später zurückaab, sowie der Eorrespondenz zwischen dem au-wärttgen Amte und Arnim, welche die Rückgabe zur Folge hatte. Die Anklage widerlegt eingehend die Behauptung Arnim's, daß er die in der ersten Rubrik aufgeführten Schriftstücke nur an sich nahm, um solche dem auswärtigen Amte zurückzustellen.
ertheilung zu einem Colonisations-Unternehmen enthält. Inhalts derselben ist der Unternehmer Bento Jos6 de Costa verpstichtet, gegen die Verheißung einer Regierungs-Subvention innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren (für sich allein oder mittelst einer von ihm binnen Jahresfrist zu gründenden Gesell- schäft) bis zu 15,000 landbauende oder auf dem Lande arbeitende Einwanderer aus Europa (und zwar wenigstens 1000 im ersten Jahr) in die uordbrasilia- nischen Provinzen Alagoas und Pernambuco einzuführen und dieselben „als Tagelöhner oder als Teilnehmer nach dem Parceria - System oder als kleine Grundeigenthümer" anzusiedeln.
Es ist bekannt, daß ganz besonders der nördliche Theil von Brasilien wegen seines tropischen Klimas für eine deutsche Colonisation durchaus ungeeignet ist, wie vielfache Erfahrungen beweisen und wie es noch im vorigen Jahre durch das gänzliche Scheitern der in der Provinz Bahia in Angriff ge* nommeneu Colonisations - Unternehmungen Moniz und Theodore von Neuem bestätigt ist. Der größte Theil der dorthin eingeführten deutschen Kolonisten bat, nachdem ein bedeutender Procentsatz durch Krankheiten auf den Colonien zu Grunde gegangen, vor Kurzem im äußersten Elend nach Deutschland zurnck- 'geschafft werden müssen.
Da anzunehmen ist, daß der jetzige Unternehmer sein Hauptaugenmerk
Erscheint täglich, mit Ausnahme MvntagS.
Expedition: T»»zletberg, LU. e. 9h. 1.
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wiederum auf Deutschland gerichtet haben wird, so halten wir es für angezeigt, schon jetzt und im Voraus eine nachdrückliche Warnung zu erlassen."
Darmstadt, 8. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 58 enthält:
1. Gesetz, betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand.
2 Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Gebühren des Beitreibungs-Personals bei Einbringung der Steuern und Domanial- Gefälle betreffend.
Nachdem die Gebühren des Beitreibungs-Personals bei Einbringung der Steuern und Domanial-Gefälle einer neuen Negulirung unterzogen und dabei mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs folgendermaßen festgesetzt worden sind: 1) die Mahngebühr auf 10 Pfennig; 2) die Pfändungsgebühren bei einer Schuld vou nicht mehr als 5 Mark auf 40 Pfennig, bei einer Schuld von über 5 Mark und nicht mehr als 20 Mark auf 60 Pfennig, bei einer Schuld von über 20 Mark und nicht mehr als 40 Mark auf 1 Mark, bei einer Schuld über 40 Mark auf 1 Mark 20 Pfennig, die Gebühr für die Abschrift des Pfändungs-Protokolls, wenn solche von dem Gepfändeten verlangt wird, auf 25 Pfennig; 3) die von dem Pfandmeister und den Zeugen bei Versteigerung der gepfändsten Gegenstände zu beziehenden Tagegelder, sowie die Kosten der Publication: die Tagegelder des Pfandmeisters für einen Tag auf 2 Mark, für einen halben Tag auf 1 Mark, die Tagegelder der beiden Zeugen für den ganzen Tag auf je 1 Maik, für den halben Tag auf je 50 Pfennig, die Kosten der Publication allgemein auf 40 bis 60 Pfennig, so wird dies unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese neuen Gebührensätze mit dem Beginne des Jahres 1875 in Wirksamkeit treten werden.
3. Namensveränderung.
4. Ertheilung von Erfindungspatenten.
Tlplltlrfifiinh montanen einen sehr ungünstigen Ausgang gehabt. Das clericale Lager konnte
’ ' sich ohnehin durch die letzten Maßnahmen der Regierung überzeugen, daß die
Darmstadt, 7. December. Wir bringen nachstehende, der in Bremen.früheren,^ überdies schon längst durch die Thatsachen widerlegten Hoffnungen erscheinenden „Deutschen Auswanderer-Zeitung" entnommene Warnung mit bem ,nuf stützen in höheren Kreisen mehr als je chimärisch sind. Abgesehen
Anfügen zur Kenntniß unserer Leser, daß keinem der im Großherzogthurn zum ^on ^er in dieser Hinsicht sehr bedeutungsvollen definitiven Atifhebung des beut»
Geschäftsbetrieb zugelassenen Auswanderungs - Agenten die Vermittlung deSslchou Vertreters bei dem Vatican soll auch die Zurdispositionsstellung des Herrn Transports von Auswanderern nach Brasilien gestattet ist: Nordenfiycht sofort, als sie beantragt wurde, verfügt worden fein. Daß
„In dem amtlichen Organ der brasilianischen Regierung findet sich unter^ieser Beamte hinterher auch von den Clericalen angegriffen wird, kann nicht “ — — — Wunder nehmen, ändert aber nichts an der Signatur der Maßregel, die,
sollte es nöthig werden, wohl nicht vereinzelt bleiben würde.
Berlin, 8. December. Bekanntlich wurden vor einiger Zeit auf Veranlassung des Buhdesraths von den einzelnen Bundesregierungen Erhebungen veraiistaltet, in welchen Punkten das neue Strafgesetzbuch sich als verbesserungsbedürftig erwiesen habe Vou osficiöser Seite wurden nun kürzlich als diejenigen Pui.kte, welche nach dem eingegangenen Material einer Revision bedürfen,
€ ( Schluß folgt.)
BerltN, 7. December. Die Postanstalten sind durch Verfügung vom 3. d. Mts. angewiesen worden, vom 1. k. Mts. ab Postanweisungs-Formulare mit den jetzigen Währungsbezeichnungen weder dem Publikum zu geben, noch- „ . .
solche anzunehmen. Uebrigens wird eine Verpflichtung der Postverwaltuna, llt Überfüllt. Am Vertheidigunqstische Munckel, Dockhorn, Holtzendorf, der Ange-
am Jahresende in den Händen des Publikums verbleibenden Pvstanweisungs-lVZ
Formulare bisheriger -oelchasfenheit zurückzunehmen und gegen neue umzuiau- vorichrcibe, über die Frage des Ausschlusses der Oeffentlichkeit berathen und bescbloffen, die (eben , nicht anerkannt; daß Gencral-Postamt will indeß Nachlassen, daß, soweit Oeffentlichkeit nur für die Verlesung der auf die Kirchenpolitik dezüglichen Actenstücke auszu- das Publikum nach Ablauf des Jahres den Umtausch aller Voftanweisunas- in m Anklageschrift unter der ersten Rubrik aufgeführt sind. Nach Feststellung
— ' ■ — - - - ' . . ' v. der Personalien Arnim's erwähnt Rechtsanwalt Munckel den von ihm eingebrachten Einwand
jgegen die Competenz des Stadtgerichts^ Hierauf erfolgt die Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt Teffendorf, der darauf die Competenz des Gerichtes deducirt und anführt, daß ca der Anschuldigungssckrtft des auswärtigen Amtes angegeben sei, daß der Angeklagte in Berlin Wobnung hat. Ein weitläufiges Vorverfahren zur Feststellung des Dcmicils sei in Rücksicht auf die Geheimhaltung und Wichtigkeit der Wiedererlangung der eminenten Schriftstücke. deren Bekanntwerden für Krieg und Frieden vielleicht entscheidend gewesen, unthunlich erschienen. Er hält Berlin unter Anziehung des Reichsbeamten-Gesetzes alS Forum delicti commissi aufrecht, auch als Forum domicili begründet, weil der Angeklagte eine Wohnung mit 4000 Thalern zur Miethsteuer angemcldet, auch von Paris über 200 Kisten in die Wohnung infertrt habe. Der
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