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Preis vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme MvutagS.

Expedition r Tanz lei barg, ßit B Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

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e"tt?alV. Gesetz, die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum-

ort zugetheilt ist.

'Gießen, den 24. November 1874.

tage an bewilligen.

An wen der Gehalt in dem einen oder anderen Falle zu verabfolgen jet, bestimmt das zuständige Ministerium.

Der über den Sterbemonat hinau? gewährte Gehalt kann nicht Gegen­stand der Beschlagnahme sein. m ,,

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bergedruckten Großyer- roglichen Siegels.

Darmstadt, den 27. November 1874.

(LS.) Ludwig.

Hofmann, v. Starck. Kempff. Schletermacher.

ordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Bei der Umrechnung, dis zufolge Einführung der Reichsmarkrechnung mit den gesetzlich festgestellten Geldfätzen nach dem Neichsmünzgesetz vorzunehmen ist, können Pfennigbeträgo, welche nicht Vielfache der Zahl zehn sind, bis höchstens in dem nächst höheren Vielfachen von zehn abgerundet werden.

Auf die in dem § 1 des Fmanzgesetzcs vom 30. November ts<3 auöge- briickten Geldsähe, sowie auf Geldbeträge von 3 Kreuzer und weniger, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. ,

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher-^ zoglichen Siegels.

Darmstadt, den 25. November 1874.

(L. S.) Ludwig.

Hofmann, v. Starck. Kempff. Schlerermacher.

2. Gesetz, die Sterbquartale der Civilbeamten betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hellen und bei Rhein ic. 2C. v .

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver-

Großherzogliches Landwehr-Bezirko-Connnando.

Franck,

Maior D. und Bezirks-Commandeur.

das aber bedingt noch nicht die Absendung eines Gesandten an den ^atrcan. Wenn die Nothwendigkeit diplomatischer Beziehungen zur Curie emtrcten sollte, so habe die Reichsregterung hierzu einen Diplomaten in Rom. Es liege dazu kein Anlaß vor, weil die vor anderthalb Zähren gehegten Hoffnungen unerfüllt geblieben seien. So lange das Haupt der katholischen Kirche seine jetzige Stellung behaupte und der Klerus zur Nichtbefolanng der Gesetze m den Staaten, wo die Angehörigen des Klerus leben, aneifere, so.lange erscheinen die diplomatischen Verbindungen Deutschlands mit dem Papste überflüssig. Die Regierung habe den jetzigen Kampf nicht vrovocirt, der Kampf war schon vor 1870 geplant, der französische Krieg förderte nur denselben. Daß Rom den

3. Allerhöchste Verordnung, über die Einführung des Gesetzes vom DcUlfcfjltind. 16. Jni 1874, das Bolksschnlwese» im Großherzogthum betreffend.

Darmstadt, 4. D.-,r. Das WM* *"**"* *"*"**

5. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Einlösung der Zinscoupons und der zur Heimzahlung gekündigten, zu der .11. *.*»«*.- h- -**-.

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ibei Heimzahlung der gekündigten, zu der gesummten Staatsschuld gehörigen Obligationen, in allen Fällen, wo bei der Umrechnung der einzelnen Zins- coupons oder Schuldtitel aus der süddeutschen Währung in di« Reichswährung sich Bruchthelle von Pfennigen ergeben, für jeden Bruchpfennig, auch wenn derselbe einen baiben Pfennig nicht erreicht, ein ganzer Pfennig gerechnet wird.

(Lchluß folgt.)

Berlin, 4. December. Bei dem am l. k. Mts. neu einzuführenden Postwerthzeichen ist die Farbe bei den Marken zu 3 Pfg. grün, zu 5 Pfg. Illa, zu 10 Pfg. rosa, zu 20 Pfg. Blau, zu 25 Pfg. braun und zu 50 Pfg. grau.' Die Werthzeichen zu 3 und 5 Pfg. unterscheiden sich in der Zeichnung von den zu 10, 20, 25 und 50 Pfg., und zwar hauptsächlich dadurch, daß bei den ersteren die bett. Werthziffer, bei den letztgenannten vier Sorten dage­gen das Reichswappcn in der Umrahmung steht.

Berlin, 5. December. Reichstag. Ein neuer Antrag der bayerischen Rc-ierung auf Verfolgung derSüddeutschen Presse" wegen Beleidigung des Reichstags wird der Geschäftsordnungs-Commission überwiesen. Bei der darauf fortgesetzten Beratyung des Reichs-Haushalts wurde der Etat des Rerchs- Eisenbahnamtes genehmigt, nachdem der Präsident des Reichs-Eisenbahnamtes

B e k a n n L m a ch n n fl. , k

ct, Ankckluk an die neue Kreis-Emtheilung des Großherzogthums Heffen tritt vom 1. December 1874 an für den Kreis Gießen die von dem Königlich Preußischen KUegsmimsterium unter dem 6. October 1874 genehmigte Landwehr-Bezirks-Eintheiltmg in Kraft. - Hiernach ,erfüllt der Kreis Gießen in zwei Bezirks-Compagnieen, welche die Benennung: , Bezirks-Compagnie (Gießer.),

2. Bczirks-Compagnte (Sich) fuhren,

Die erüc BerirkS-Compaanie (Gießen) ist z» Gießen stationirt und umfaßt nachstehende Orte:

Mendorf a d Lda Allertshausen, Alt-Bnseck, Annerod, Arnsburg, Beltershain, Bersrod, Beuern,Burkhardsfelden, Climbach, Doubringen, 5 en Alt ucor a. » « J Mckiffenbera mit Qerruwald, Göbelnrod, Groß-Buseck, Grüubcrg, Hattenrod, Harbach, Heuchelheim, Kesielbach, stiem-

Dneckborn Reinhardshain, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Ruddingshausen, Saasen mit Dollnbach,^.-citsbcrg und Wirberg, Staufenberg mit Friedeihausen, Stangenrod, Stockhausen, Tret« a. d. Lda. Ärohe, Weickardshain, Wieseck, Leitershain, Linnerod.

d^L^bi^ Än-shek>i Bettenhausen"°Btrklar, Dorf Gill, ^Ebcrstadt, Ettingshausen, Garbcnteich, Groß-Linden, Grüningen, L .L Lich mit Albacher Hof und Koluhaiisen Münster, Muschenhcim,

Lof-Gi'll Rilär-Bessingen, Nonnenrotb, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen I, Rabertshau,eu H, Ringelhansen, Rodhe.m, fflrafi Rötbaes Steinbach Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Watzenborn mit Steinberg.

Vorstehende BestrksEintheilung wird den Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Kreises Gießen mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß sich die­selben vom L Decembe^cr au in allen militärischen Angelegenheiten an den Bezirksfeldwebel derjenigen Compagnie zu wenden haben, welcher ihr A.ife.ithalts-

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nen hternnt, wie folgt sirtifpl die zukünftige Ernennung von Rcichs-Eisenbahn-Commissären zuge,agt und Un-

Hintcrläßt ein CiRlLamtL Le Wittwe ÄÄÄ

mit ihm in hansischer Gemeinschaft lebten, so toi^^, lbenc.^T<® Sn 5'scka ts P°stens bei dem päpstlichen Stuhl. Man werde damit die Katholiken für weitere drei Monate vom Sterbe age «« -iusbezahlt. Jed -h haben d« - & ^fremden. Reichskanzler Fürst Bismarck er-

Hintcrbliebenen fnr die Zeit des WeiterbezugS des Gehaltes k.men Anspruch DE,a)iaii^ ^i der Durchlesnng der letzten Reichstags-Verhandlungen auf Wittwen- L^aisengeyalt. rt^M^iftprfinbpr deren über diesen Gegenstand gefunden, daß er damals eine versöhnliche Stimmung

Hat der Verstorbene Eltern, Geschwister oder ®tft habe, t,e er jetzt aufgeben müsie, wenn er sich nicht der schon ihm Ernährer er war, oder eheliche Nach ommen, die nicht in häuslicher Gemem au-geo aussetzen wolle, daß die Reichsregterung unter allerlei

schäft mit ihm lebten, in Bedürftigkeit hiuterlasien , oder reicht d. « Wa| gnunto aus o , Reichsregierung sei weit

ur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht aus, ,° ivebmgung , 8 ^98 tatboli,-Acn Mrchx nicht anzuerkennen,

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