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fcreft vierteljährig 1 fL 12 fr. mit vringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fL 29 fr.

Erscheint täglich, mit »ul* nQ^** Montag«.

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Betreffend: Quartierletstung für di- bewaffnete Macht während des Fricdensiustandes Gießen, am 3. October 1874.

insbesondere Liquidation der desfallsigen Vergütungen.

Das Großyer) ogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Durch Ausschreiben vom 8. October und 17. November 1869 haben wir Ihnen bereits eröffnet, daß die Liquidationen über Servtsveraütunaen von Einquartierungen von uns aufgestellt werden unb Sie somit nur die betreffenden Quartierbescheinigungen einzusenden haben.

Wir sehen daher der Vorlage dieser Bescheinigungen um so gewisse bis^zum 30. d. M. entgegen, als spätere Einläufe unberücksichtigt bleiben muffen.

Bekanntmachung.

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Gießen, den 28. September 1874.

Großherzogliches Landgericht Gießen. _______________ Erdmann.

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er ist baarer Widersinn, wenn sich die schon Jahre dauernde sophistische Pole- rtliF hpr (XIpTirafpn f rxrtvnASronS ah? So»»» 2.... ______1 . .r...

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aber wahrscheinlich sehr kurz sein. Die Ausführung der Gesetze, an deren Zu- bezirk. Bisher hat das preußische Beamtenthum den Ruf der Pflichttreue auch

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fang genommen hat, werben bie Vorbereitungen zu den beabsichtigten Protest- Adreffen, welche au den Großherzog was die erste Stäubekammer gerichtet iverbeu sollen, im Stillen von ber höheren Geistlichkeit, wie es scheint, nicht ohne Mitwissen bes Bischofs selbst, betrieben unb bie Pfarrer in ben katholi­schen Orten entsprechend instruirt, unb bei ben 152 katholischen Pfarreien bes Landes bald geschehen ist. Parallel hiermit läuft eine journalistische Polemik in den kleinen unb größeren Organen ber ultramontanen Presse. Ihrem gan­zen Inhalte nach sinb bie Gesetz-Entwürfe nur eine gesetzliche Regelung des vor ber seit 1867 wieder außer Wirksamkeit gesetzten verfassungswidrigen Abmachung des Herrn v. Dalwigk mit Herrn v. Ketteier vom Jahre 1854 be­standenen Rechtszustandes, welcher auf den Bestimmungen der Verfassung und den in den beiden Bullen Provida solersque (von Pius VII. erlassen am 16. Au­gust 1821) und ad dominici gregis cuslodiam (von Leo erlassen am 11. April 1827) getroffenen Verabredungen beruhte. Diesen Zustand einfach wieder her- zastellen, war besonders deshalb unthunlich, weil die Organe der römisch- kalholischen Kirche sich in neuerer Zeit der Staatsgewalt in ganz anderer Weise gegenüber stellten als früher, wo es genügte, auf Mißbrauche der geistlichen Gewalt aufmerksam zu machen, um sie abzustellen. Damals bedurfte man noch keiner Repressivmittel gegen die Ueberschreitung und den Mißbrauch der geist- lichen Amtsgewalt oder Vorkehrungen zur Verhütung dieses Mißbrauchs. Diese Mittel zu gewinnen und die nöthigen Organe zu schaffen, nur das ist der Zweck der beantragten Gesetze, welche sich streng au die Bestimmungen der Mch von dem Bischof und der katholischen Geistlichkeit beschworenen Verfaffung oiilehneu. Maßgebend sind die Art. 4, 12, 22, 39, 40 und 41 der Verfaffung. Diese ist 1820 als Grundgesetz des Großherzogthums promulgirt worden und

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merksam zu machen, daß nach § 4 der Verordnung vom 31. August l. I., die Einführung der Relchsmarkrechnung betr/', (Regierungsblatt Nr. 43), die Umwechslung nur in Beträgen von 3% Kreuzer an oder in dem Vielfachen dieses Betrages stattfindet.

Darmstadt, 6. Oktober. Vor dem Eintritt in die heutige Tagesord­nung (Kirchengesetze) zweiter Kammer nahm diese eine Besprechung der Beant­wortung der Regierung über die Interpellation v. Nabenau's vor, betr. das Project einer Bahn von Fulda nach Meiningen. Dieselbe ging weit über den angezeigten Nahmen hinaus und brachte die Verpflichtung des hessischen Staates gegenüber den Actionären der oberhessischen Eisenbahngesellschaft zu eingehender Erörterung. Insbesondere erklärte die Großh. Regierung, nachdem Dernburg und Welcker diese Frage angeregt unb für sich ebenso beantwortet hatten, baß ber Staat-unter keinen Umstänben mehr als 994,000 fl. jährlich als Zins­garantie der Anlagecapitalien zu zahlen habe; nirgends sei ein Reinerträgniß von 3i/2 pCt. garantirt. Wenn also die Betriebskosten durch die Gesannnt- Unnahme der oberhessischen Bahnen nicht gedeckt würden, sei der hessische Staat nicht verpflichtet, seine Garantiesumme für ausfallende Zinsen zu er­höhen. Diesen Schaden trügen die Aktionäre. Die Nichtigkeit dieser An­schauung bestätigte Dumont auf Grund der Verhandlungen bei Uebernahme jener Staatsgarantie Seitens der zweiten Kammer. Die Abgg. Buff, Edin­ger und v. Rabenau theilten diese durch die Statuten der Gesellschaft und die Concession erwiesene Rechtsanschauung nicht. Sicher ist, daß die heutigen Ver­handlungen rechtes Licht über die Verbindlichkeit des hessischen Staats gegen­über der oberhessischen Eisenbahngesellschaft verbreiten; die von der interessirten Gegenseite jüngst in der Presse gegebenen gegenteiligen Erklärungen von wci- tergehenden Verbindlichkeiten des Staates verlieren damit allen Werth. Na­türlich schließt das nicht aus, das Interesse Oberhessens in Bezug auf Bahn- bau nach wie vor von Seiten der Regierung und Stände bestens gewahrt zu sehen.

Vtainz, 5. Oktober. DasMainzer Journ." veröffentlicht ein Schrei­ben des Bischofs v. Ketteler an das hessische Ministerium und die beiden Kam­mern, in welchem er nachdrücklich gegen die vorgelegten Kirchengesetze protestirt, lieber vollständige Trennung von Staat und Kirche wünscht und zugleich er­klärt, dem katholischen Glauben, dem Rechte unb der Freiheit der katholischen Kirche nimmermehr etwas vergeben zu wollen.

Berlin, 6. Oktober. DieGermania" theilt einvertrauliches" Aktenstück, welches an alle Oberpräsidenten, von diesen an die Regierungen, Landräthe unb Bürgermeister ergangen ist, mit, unb welches bezweckt, bie Ver­eine zum geheiligten Herzen Jesu einer strengeren Controle zu unterwerfen. Die Nat.-Ztg." bemerkt hierzu unb völlig mit Recht:

Dieses ist im Verlaufe weniger Wochen bas zweite vertrauliche Aktenstück einer Regierung, aus resp. von welchem berGermania" Mitthei­lung gemacht wirb; bas erste war ein an den Kaiser erstatteter Jmmediatbe- richt der Negierung zu Münster über die Stimmung im dortigen Negierungs-

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Deutlet)lauft Mitpunkt eingetreten ist, mit welchem die Umwechslung der Münzen süddeutscher

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bestehen genau dieselben Vorschriften unb ganz dieselben gesetzlichen Verhältnisses Mlche die für bie 4 Staaten ber burch jene Bullen hergestellten oberrheinischen Kirchenprovinz gemeinschaftliche Verorbnung vom 30. Januar 1830 ausstellte, unb sinb wie in Baben burch bas Gesetz von 1862 geregelt. Das Ministerium p/.fi.f:' Drlwigk allein wich in demselben Jahre mit dem gleichen Gesetze vor der

Äresstnstürmerei ber jesuitischen Minderheit ber katholischen Bevölkerung bes x- ^nbes zurück. In Württemberg herrscht auf dieser gesetzlichen Grundlage seit üer Rottenburger Diöcese Frieden zwischen Staat und Kirche in Hessen hadert letztere seit 25 Jahren. Der Kampf wird voraussichtlich hitzig, aber wnkrsck^inlieb fphr Fnn fpiti (T.ip Nuäkilktviin^ Sor ah Sorpn Q ii-

siaubekommen mcht zu zweifeln ist, wirb in Hände gelegt werden, die energisch in schweren Zeiten zu behaupten gewußt, dem Ultramontanismus scheint es ae- handeln wissen. Die hierzu nöthigen Personal-Aendernngen in der Besetzungilingen zu wollen, diesem Ruf einen Makel anzuheften. Die Reaieruna wird einiger wichtigen Justizstellen, namentlich am Bischofssitze, sind, wie man hört,inicht umhin können, sich mit der Frage zu beschäftigen, in welcker Weisp hpm >mits ln's Auge gefaßt. (Köln. Ztg.) ,Bruche des Amtsgeheimnisses ad majorem Dei gloriam am besten vorgebeugt

Darmstadt, 5. Oktober. Nachdem nunmehr mit dem 1. l. Mts. der zu werden vermag." 3

401 licheii Bestimmungen nach welchen der Landesherr alle Rechte der Staats- 37-4 gemalt auszuüben hat, die Verfassung ber Kirchen ben Schutz ber politischen 29[r verfaffung genießen, jene sich also auch innerhalb ber Grenzen dieser zu bewegen A^Kjhat, Verorbnungen jeber Kirchengewalt nicht ohne vorherige Einsicht unb Ge- a,.y 4 ntbmigung bes Großherzogs bekannt gemacht unb vollzogen werben können

es J 2! burch bie jenen beiben Bullen vorhergegangenen Abmachungen mit bem Papste "ach ben Wünschen ber römischen Curie (welche bekanntlich viel weiter als jene Talwigk'schen Concessionen gehen) mobificirt worben seien. In Württemberg

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tnif ber Clericalen sortwährenb auf bem Satze tummelt, baß jene grunbgesetz- etüth' |

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