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Aff gemeiner Anzeiger

in

Raihhause babier an den Wenigstneh-

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werden,

Accord gegeben

erfolgter Decretur des

veranschlagt

zu

3- Dachdeckerarbeit,

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X.

Emil Fischbach.

3730)

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August Noll imStern."

3843)

Weine

Emrl Fischbach.

versteigern.

Lucar,

(rother und

veran-

der guten

(Cap

veran-

Chäteau La<

rose^

9

Emil Fischbach

00

v. Gagern.

ollen in der Gemeindestube zu Annerod nachstehende Arbeiten öffentlich wenigftneh-

soll dem

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am ein

Eingangsthor dem

Transportschein zu

innerhalb 2 Tagen diesem das Octroi

00

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1.

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6.

7.

8.

L. Hahn, Bezirksbauaufseher.

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Versteigerung in als:

1. Maurerarbeit,

2. Zimmerabkit,

Für die Tafel. Für Kranke und Genesende zur Stärkung. (AechUteil yaranfirt.)

Schreinerarbeit,

Schlosskrardeit, .

Weißbinderarbeit, ,

Pflasterarbeit,

Lieferung von Basalt-Schicht-

Bekanntmachung.

Mittwoch den 12. August l. I., Nachmittags 1 Uhr, nachstehenoe Arbeit und Lieferung

7) Diesen Transportschein hat der Empfänger der Getränke an Großherzogliches Hauptsteueramt Gießm avzuliefern und bei

^rtfcbcr Zwiebelkuchen jeden Montag, Mittwoch und Freitag, Morgens zwischen 9 und 10 Uhr, bet

§ Freitag den 7. d. M,

K Nachmittags 2 Uhr,

lasse ich an meinem Hause am Seltersweg altes Holz gegen gleich baare Zahlung

Madeira, Marsala, Oonstaiicia

Hoffnung), Bordeaux bourgeois, Bordeaux

Arbeitsversteigerung Dienstag den 11. August, Mittags 12 Uhr,

Neue holl. Vollhäringe

sind wieder eingetroffen.

Arbeitsversteigerung

zu Heuchelheim.

Dienstag den 11. August,

Großhkrzoglrchen Bürgermeisters statt.

II. Controlvorschriften.

6) Jede Einfuhr von Wein und Obstwein ist sofort Octroierheber anzuzeigen und bei diesem über die Einfuhr erwirken.

Malaga,

Sherry (Xeres), Moseatel de San

Thilo de Bota, Vinho do Porto

weisser Portwein),

ollen auf dem Nachhalls zu Allendorf an de, Lumda folgende Arbeiten öffentlich in Akkord gegeben werden:

1. Steinhauerarbeit, veranschl- zu 98 fl.,

2. Pumpenarbeit, veranschl. zu 71 fl. 24 fr.

Allendorf a./Lda., am 4. August 1874.

Großh. Bürgermeisterei Allendorf a./Lda.

menden unter den zuvor gestellten Bedin­gungen in Accord gegeben werden, als:

Maurerarbeit, Herrichtung eines neuen Brunnens mit Lieferung des erforderlichen Materials, veranschlagt zu 88 fl.

Elimbach, am 4 August 1874.

Großherzogliche Bürgermeisterei Climbach. W i ß n e r-

Versteigerungen.

Verpachtung von Weiden- Nutzungen.

7t Dienstag den 11. August,

® Vormittags 9 Uhr,

soll der Korbweidenschnitt aus den fiskali­schen Pflanzungen an der Lahnstrecke von Gießen bis Heuchelheim an die Meistbieten­den für das lausende Jahr verpachtet werden.

Die Zusammenkunft ist auf der Lahn- brücke dahier.

Gießen, den 5. August 1874.

Großherzogliches Kreisbauamt Gießen.

In Vertretung: M Wahl, prov Kreisbauausseher.

Bekanntmachung, betreffend die Erhebung des Octrois von Wein und Obstwein in der Provinzial- Haliptstadt Gießen. ________

Nachdem Seine Königliche Hohe t der Großherzog auf den Antrag des Stadt- vorstandes der z.l0oinzlai-Hauvtstadt Gießen Allergnädigst zu genehmigen geruht h cheu, daß an die der in den SS 10 u. 11 des Reglements über die Erhebung und Controlirung des städtischen Oclrois zu Gießen vom 21. Juli 1843 über die Er­hebung des Octroi* von Wem und Obstwein enthaltenen Bestimmungen die nach stehenden Vorschriften treten, werden dieselben hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

I. Allgemeine Bestimmungen.

1) Das Octroi vom Wein und Obstwein wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Einlage erLobm.

2) Von den a n 3l. £) cember 1873 vorhandenen und bereits festzeltellten Wem- vorräthen bei den Wirthen in der Statt Gi feen, von welchen das Octroi noch nicht entrichtet >st, ist das Octroi nachträglich zu entrichten

3) Wein und Oostweinhändler im Großen, auch wenn sie zum Kleinverkauf über die Straße berechtigt sino, sind, sobald sie kaufmännisch eingerichiete Buch­führung haben und sich den unter Ziffer 8 bis 13 angeordneten Maßregeln unter­werfen, von Ociroizihlung bei der Einlage befreit.

Diese Begünstigung erlischt aber, sobald conftatirt wird, daß durch falsche An­gaben oder unrichtig geführte Büchei die Unterschlagung von Octroi möglich gewesen.

4) Von Wem, welcher mit Zollquittung belegt in die Stadt eingeführt wird, ist kein Oct>oi zu entrichten. Verzollter Wein, welcher mit inländischem Wein ver­mischt und von Weingroßhändlern in die Stadt abgesetzl wird, ist dagegen octroi-

rung soll die Fertigung einer Pumpe bei der Synagoge, veranschlagt zu 46 fl, öffentlich in Akkord gegeben werden.

Allendorf, a./Lda., den 4. August 1874.

I. A.:

L. Hahn, Bezirksbauaufseher.

3. Glaserarbeit am Schulsaal, veranschl. zu 15 fl-,

Nachmittags um 1 Uhr, sollen auf dem Rathaus zu Heuchelheim nachstehende Bauarbeiten durch öffentliche

I. A. :

L. Hahn, Bezirksbauaufseher.

Sogleich nach dieser Versteige-

mend in Akkord gegeben werden:

1. Schreinerarbeit am Schulsaal, schlagt zu 76 ft. 12 fr-,

2. Schlosserarbeit am Schulsaal, schlagt zu 8 fl-,

steinen, veranschlagt zu . .* . 9. Steinbrechen, Fahren und Auf­setzen derselben, veranschl. zu. 10. Steinklopfen, veranschlagt zu 11. Handarbeiten,

Gießen, den 6. August 1874.

I. A. : Körner, Bezirksbauaufseher.

Die Bestimmungen der SS 10 u. 11 des Octroi-Neglements vom 21. Juli 18431 fiher die Erhebung und Controlfiuna des Octiots von Wein und Obstwein in der S.aot G efeen haben Aenderui'gcn erlitten, welche laut Bekanntmachung Grofeherzogl-s M lusteriums oes Innern vom 4 Juni d. I. genehmigt und in Nr- 35 des Groß- herzogl- Hess. Regierungsblattes publicirt sind.

Darch nachstehenden Abdruck fragl- Bekanntmachung bringen wir bte jetzt gel­tenden Voischnften zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 6. August 1874.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen-

Vogt.

Arbeitsversteigerung

Samstag den 8 d. M., Vormittags 10 Uhr,

pflichtig.

5) Von allem Wein und Obstwein, von welchem bei der Einlage das Octroi entrichtet wurde, wird bei der Wiederausfuhr, wenn die auf einmal ausgeführte Quantität wenigstens 40 Liter betrügt, das Octroi, abzüglich lO'/r Kreuzer (30 Pfennig) VerwaltungskosttN pr Hektoliter, zurückoergütet. Eine Rückvergütung ^des Oclrsts findet auf Attestalion des beireffenden Erhebers und nach (W "

I Korbweidenversteigerung.

i5 Samstag den 8. l. M-, co , Mittags 12 Uhr, sollen bei der Gemeinde Oueckborn an dem Vicinalweg, nach der Gießener Straße füh­rend, von circa 130 Stück jungen Weiden­bäumen, die darauf befindlichen Korbweiden an Ort und Stelle meistbietend versteigert werden.

Oueckborn, am 3. August 1874.

Großherzogliche Bürgermeisterei Oueckborn. S ch i l l i n g e r.

St. Antonio Fleisch-Extract,

; bestes und billigstes Product, empfiehlt y in Va, V«, Va und Vi-Pfd.-Töpfen in

Gießen L- Kalkhof. (1495

St. Estcplie

ft- 67 61 39 33 16 24 54

zu bezahlen.

8) Die Weingroßhändler, welchen gestattet ist, ihre Weine octrotfret emzulegen, haben monatlich, am ersten eines jeden Monats, ein Verzeichniß der im vorhergehenden Monat gemachten Einlagen aufzuttellen und mit den an den Thoren ausgestellten Transpoltscheinen an Großherzogliches Hauptsteueramt Gießen einzusenden.

9) Diese W-inhändler fi"ö oeipflichtet, über jeden innerhalb der Octroilinie stattfindenden Getränkeabsatz, in der von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzuschreibenden Weise, Bücher zu führen.

Weinhändler, welche die Berechtigung zum Kleinverkauf über die Straße haben, sind verpflichtet, über die weniger als zehn Liter betragenden kleinen Verkäufe von ausländischem (verzolltem) oder inländischem (vereinsländischeml Wein in der Stadt, mögen dieselben auch in einzelnen Flaschen erfolgen, ein besonderes Buch in der von der Großherzoglichen Bürgermeisterei Gießen vorzuschreibenden Weise zu führen-

10) Die Weinhändler haben monatlich am 1. jeden Monats dem Hauptsteuer­amt ein specielles Verzcichuiß der im vorhergehenden Monat innerhalb der Octroilinie abgesetzten Quantitäten, nach den unter 9, erwähnten Büchern ausgestellt, einzureichen und in dieses am Schlüsse noch die kleinen Verkäufe, jedoch nur summarisch, aber immerhin getrennt nach Der Verschiedenheit, ob octroipflichtig oder octroifrei, auf- zunehmen.

11) Die Weinhändler haben dem städtischen Octroicontrolpersonal Einsicht der von ihnen nach den Bestimmungen unter 9) zu führenden Bücher zu gestatten-

12) Das Octroi wird, nachdem von Seiten des Octroicontrolpeifonal5 das Verzeichniß nach den Büchern geprüft worden ist, von dem Hauptsteueramt berechnet und haben die Weinhändler dasselbe auf Ansordern unverzüglich an das Hauptsteuer- amt zu entrichten

13. ) Die Weinhändler haben bis zum 10- Januar jeden Jahres für das ver­gangene Jahr und im Falle der Nieder legung des Geschäftes binnen acht Tagen nach Niederlegung für den bis dahin verflossenen Theil des Jahres bet dem -pauptfteueramt eine gewissenhafte Erklärung über den in ihren Haushaltungen verbrauchten Wein schriftlich abzugeben.

Erfolgt diese Erklärung nicht in dem festgesetzten Termin, so verfällt der Säu­mige in eine Strafe von 2 Mark und findet eine Abschätzung des zur Comsumtion gekommenen Weines, von welchem das Octroi zu entrichten, durch eine von dem Gemeinderath zu ernennende Eommission statt-

III. Vorschriften für die Producenten.

14) Wein- und Obstwein-Producenten haben vor Beginn der Kelterung von Obst, rauhem Traubenmost und beziehungsweise Weintrauben bei der Großherzoqlichen Bürgermeisterei von ihrem Vorhaben Anzeige zu machen und einen Erlaubnißschem einzuholen, welcher Beginn und Dauer des Kelterns festsetzt.

Dem Ociroicontiolpersonal, das die Kelterung zu überwachen hat, ist der Be­ginn der Kelterung anzuzeigen und zu jeder Zeit zu gestatten, die Quantitäten des producirten Mostes festzustellen

Nach Beendigung des Keltern hat das Octroicontrolpersonal dem Hauptsteuer­amte die zu versteuernde Quantität der gekelterten Getränke anzugeben und davon hat der Pflichtige das Octroi alsbald an Großherzogliches Hauptsteueramt zu bezahlen.

IV. Strafbestimmungen.

15) Jede verspätete Ablieferung der an den Thoren ausgestellten Transport­scheine, sowie alle sonstigen Unterlassungen, welche eine Verletzung der städtischen Interessen zur Folge haben könnten, werden mit 1 bis 5 Mark bestraft.

16) Das Unterlassen einer der unter III, 14 vorgeschriebenen Handlungen, sowie jede Weigerung, dem Octroicontrolpersonal die Feststellung der durch Keltern gewon­nenen Wein- und Obstwein-Quantitäten zu geflohen, ebenso das Verbringen von Most außerhalb des Kelterlocals, ehe dessen Quantität durch das Octroicontrolpersonal er­mittelt worden, ist bei Strafe der Defraudation verboten.

Darmstadt, den 4. Juni 1874

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Starck.

4. Weißbinderarbeit am Schulsaal, ver­schlagt zu 23 fl. 46 fr., .

5. Vertiefung des Brunnens in der Häu- Tokayer Ausbruch sergasse, veranschlagt zu 60 fl. Kneter

Annero», den 4. August 1874. wmanvpr

Großherzogliche Bürgermeisterei Annerod. TL1*111.

I. A.: ISß^er Hildesheimer,

3773) Eine noch in gutem Zustande be­findliche Steigleiter mit 29 Sprossen steht zu verkaufen. Bei wem? sagt die Exp. d. Bl-

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3837) Gg. Wilh. Weidig.

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Crinmacbcffiflc in bekannter Güte empfehlen

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3851) Schöne Endivien-Pflanzen oer^ kauft billigst Sophie Plank am Hamm.

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Leinölsiccatif, zum Einölen,

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sowie alle sonstigen Ingredienzien zum An- streichen und Wichsen der Fußböden empfiehlt (1304)___________Emil Fischbach.

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