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Erscheint tfifltid), mit Aut» nähme Montags.

tSxvcti'ion: Canzletberg, *M. B Nr. 1.

Anzeige- und Z('ints6latt für den Kreis Kiessen.

io. 181. ' Freitag den 7. August 1874.

Amtlicher Theit.

B e k a n n t m a ch n n g.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Definitorialprüfung der Schulamts-Aspiranten dieses Jahr am 6. October, Vormittags 8 Uhr, in dem Realschulgebände dahier beginnen wird.

Diejenigen Schulamts-Aspiranten, welche sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, hiben ihre an die unterzeichnete Behörde zu richtenden Gesuche, unter Beischluß deö ihnen beim Abgang vom Schullehrer Seminar ertheilten Zeugnisses, im Original oder in beglaubigter Abschrift, spätestens bis Ende kommenden Monats, bei den einschlägigen Kreis Schul-Commissionen einzureichen, welche hierüber die Berichte der Ortsschulvorstände einholen und mit den Gesuchen weiter befördern werden.

Die Großherzoglichen Kreis-Schulcommissionen und die Ortsschulvorstande werden den Schulamts-Aspiranten in geeigneter Weise von dieser Bekannt­machung Keuutniß geben.

Darmstadt, am 30. Juli 1874.

Großherzogliche Oberstudien-Direction.

v. W i l t i ch.

Ackermann.

politischer Th eit.

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auch für das christliche Abendland der Altkatholicismus die allein ächte katho­lische Lehre bis zum Vatikanischen Concil 1870.

Natürlich hat die preußische Verfassung in § 15 nicht daran denken kön­nen, den so durch die ganze Kirchengeschichte bezeugten und bei der Aufrich­tung der Verfassung factisch vorhandenen, nur von den Curialisten bekämpften, Standpunkt, der ebenso entschieden von den größten ökumenischen Concilen durch Wort und That declarirt ist, als die Jnfallibllität vor 1870 nie decla-

Die rechtliche Stellung der Altkatholiken.

Von Prof. Dr. Köllner.

(Schluß.)

Und ebenso erklärte ja wieder das ebenso große Concil zu Basel 14311443 Papst Eugen IV. 1430 für einen Störer des Kirchenfriedens und Ketzer,

(uni) latz.

Denn, wie schon bemerkt, das Kirchengut gehört nach strengem Rechte nur den Altkatholiken, weil die römisch-jesuitische Partei den früheren Stand­punkt des römisch-katholischen Glaubens und damit die Voraussetzung und Bedingung verändert hat, auf deren Grund der römisch-katholischen Kirche ihre Rechte im preußischen Staate gewährleistet sind, und nicht aus recht­lichen , sondern nur aus politischen Gründen ist es zu entschuldigen, wenn der preußische Staat noch den Anspruch der römisch-jesuitischen Partei auf den Ge­nuß-der in § 15 gewährleisteten Rechte zuläßt.

Zum Schluffe richten wir nun umgekehrt an dieGermania" die Fragen:

1) Waren alle oben angeführten Concilien und Bischöfe, welche die Päpste für Ketzer erklärten und absetzten, noch römisch-katholisch? waren namentlich auch die deutschen Erzbischöfe von Cöln, Trier rc. 1786 noch römisch-katho­lisch, als sie dem Papste immer nur auf 5 Jahre Rechte in der deutschen katholischen Kirche gewähren wollten, und so ihm nicht einmal eine jurisdictio, geschweige kirchliche Autonomie oder gar Jnfalllbilität zugestanden? Hatten sie einen andern Standpunkt als die heutigen Altkatholiken?

2) War Bonifacius noch römisch-katholisch, indem er dem Papste nur die Patriarchenrechte secundum canones zugestand, die Jnfallibllität aber auf das Entschiedenste mit den Worten verwarf: a nomine est judicandus, nisi forte deprehendatur a fide devius ? Der heilige' Bonifacius war also ein ächter Altkatholik, und ist schwerlich sehr erbaut, wenn die von seinem Glau­ben abgefallenen deutschen Bischöfe an seinem Grabe erscheinen.

Das widmen wir dem Centrum des deutschen Reichstags.

(Aus den Grenzboten III. 1874.)

lesen: Utrecht, Hartem und Deventer, officiell von der holländischen Regierung als die alte katholische Kirche (im Gegensatz zu denRornschen") anerkannt, Wnnd Altkatholicismus genannt, so daß daher der Name stammt.

roßte Thel .J Aber kaum hatten sich durch den Westphälischen Frieden die kirchlichen ;er StaU ? ^Erhältniffe ^ster geordnet, den Protestanten gegenüber, so erscheint das ($pi; total 5 lle dan^palsystem wieder (ja schon 1611 durch Edmund Richter gegen Bellarmin), M faß..* g;0|jin hervorragender Weise in den 4 articuli ecclesiae gallicanae 1682, welche rige §euer"c' ' schlechthin nichts als der Altkatholicismus sind, dann in der Josephinischen und Gesetzgebung (1781 1790).

Daß und wie aber bald darauf oder vielmehr im Zusammenhang mit sgitte, dUlGer Stimmung der Zeit die deutschen Erzbischöfe auf Grund des Buches Febro- igkA. teneichnEus (17631778, von I. Nie. von Hontheim, Weihbijchof von Trier) in her Bad-Emser-Pu nctatton 1786 den Standpunkt des Episcopalsystems

eingenommen haben, bis dahin, daß nach dem Aschaffenburger Concordate HtlkÜ11447) die dem Papste zugestandene Kirchengewalt immer nur auf 5 Jahre ^^hgllSgelten solle, mit Zurückweisung des päpstlichen Nuntius ist zu bekannt, als daß Melker« weiterer Nachweisung bedürfte.

^eil Und daß dieser Standpunkt von den eifrigsten Katholiken behauptet wor-,

ver verbra""M ist bis auf die neueste Zeit, ebenso von Lehrern des Kirchenrechts (Droste-! faß ireshaPülshoff rc.), von den katholisch-theologischen Fakultäten (Gießen rc.), als von' sthl ^MfaVeutschen Bischöfen (v. Weffenberg rc.) ist Alles so entschieden, daß nur Un- h die ^Lten- lviffenheit oder böser Wille das leugnen kann.

weil er den Grundsatz nicht anerkannte, daß ein Concil über dem Papste stehe, und setzte ihn ab.

Hielten alle diese Bischöfe den Papst für unfehlbar? oder standen sie rirt war, auszuschließen; wenn die Verfassung auch keine Entscheidung über nicht vielmehr auf dein Standpunkte des Altkatholicismus ? Sind darnach die,die Gegensätze gegeben hat, mit der Verfassung hat der CultuS - Minister Altkatholiken keine Katholike>i? | feine Verpflichtung beschworen, beiden Parteien ihre Rechte zu wahren und zu

Erst die Reformation verrückt den Standpunkt und gibt die Bezeichnung! gewähren.

,römisch katholisch" im Gegensatz zu den Protestanten einen engeren Sinn: die! So verlangte Eid und Pflicht des Cultus - Ministers, den Anspruch der

h: JtfgiDIclI v> Suiten verdächtigen seitdem jeden Episcopalisten als Prorestanten und Ketzer. Altkatholiken auf Besitz und Genuß der katholischenAnstalten, Stiftungen und Und doch ist es nur Lug und Trug, daß das Concilium Tridentinum die Fonds" vollständig zu wahren.

bischöflichen Reckte aufgegeben, d. h. den Papst für autonom ohiie ein allge- Ja das strenge Recht verlangt eigentlich, daß die Altkatholiken allein [38 55 meinet Concil und ohne die Bischöfe, oder gar für infallibel erklärt habe. i noch Anspruch habeu aus die von« Staate in der Verfassung gewährten Rechte: _________ Wahr ist nur, daß, nachdem einmal die Frage de jure divino residentiae weil sie den Standpunkt, den katholischen Glauben, auf dessen Grund der Annonce,benn3n* episcoporum aufgeworfen war, in welcher das ganze Recht der Bischöfe (Epi-römisch-katholischen" Kirche ihre Rechte in Preußen gewährt worden sind, d ersteres den mm-scopalsyftem) lag und liegt, man von Rom aus Alles daran setzte, um eine nicht verlassen haben, während die Gegenpartei der Neukatholiken Qii(eineaüsdrückliche Erklärung des Coucils im Sinne des Episcopalsystems zu hin-!das gethan hat.

E Sind nun die Altkatholiken durch das Vaticanische Concil und den un­verständigen Eifer der Jesuiten und Neukatholiken dazu gedrängt worden, sich vom Papstthum loszusagen, so ist das nicht Schuld der preußischen Negierung, sondern der jesuitischen Partei, kann aber die preußische Regierung nicht veranlassen, den Altkatholikeu die ihnen in § 15 gewährleisteten Rechte zu entziehen

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'l/eineein-M^n, und daß das soweit durch die italienischen Creaturen des Papstes ge- t unö beiubt bidc hng, aber umgekehrt ließen die Bischöfe keinen Ausdruck passiren, der irgend- fiiil wirfli* toie gegen das Episcopalsystem gedeutet werden könnte, während materiell, der Zedem in's ^sOWirklichkeit nach, die Bischöfe gegen die Autonomie, also auch gegen die ,fein.erUnfehlbarkeit des Papstes waren, ergo das Vaticanische Concil von un: 18 7 0 in der Sache nnd dem kirchlichen Interesse schlechthiit "hierc UllglüctsMdem Tridentinischen Concil widerspricht. Das ist nach den Knden- Hau^Duellen und den geheimen Acten des Concils von Trient, wie sie nach unb des nach an den Tag gekommen sind, auch bald von Sarpi so nachgewiesen, un-

er @eban C]J iDiberfpredsIiei): möglich freilich, daß dieGermania" und ihre Gelehrten

nid,t n-iffen.

Und dieser ächte Katholicismus fand dann auch in Veranlassung der un öenit!» christlichen jesuitischen Moral durch den Jansenistischen Streit (16401713)

DeuffcöfanÖ.

Berlin, 5. August. DieBörsen-Zeitung" ist autorisirt, die an der' Börse vertheilte Sensations-Depesche von einem europäischen Hausse - Con- Danach ist, Der christlichen morgenländischen Kirche gar nicht zu gedenken, sortium, bei dem neben den ersten Namen der europäischen Finanzwelt zwei

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