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Gießener Anzeiger.

vrsckoint täglich, mit flue nähme Montags.

^xpcdi»ion Eanzlei berg 8it. B Nr. 1.

Anzeige- und Mmtslilatt für den Kreis Kressen.

K». 18«. ____ Donnerstag den 6. August 1874.

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K Amtlicher The it.

Gießen, am 4. August 1874.

Betreffend: Schulversäumniß-Verzeichnisse vom 2. Quartal 1874.

Das Grvp herzogliche Kreisaml Wieste n

an die Schulvorstände zu Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Bellersheim, Bettenhausen, Burkhardsfelden,^Garbenteich, Hungen, Langd, Langsdorf, Reiskirchen Saasen, Stockhausen, Trohe, Watzenborn, Weickardshain und^Wiescck. Wir erinnern Sie an Einsendung der Verzeichnisse vorn 2. Quartal 1874 binnen 8 Tagen, v. Röder.

politischer Th eil.

Die rechtliche Stellung der Altkatholiken.

Von Prof. Dr. Köllne r.

(Fortsetzung.)

Freilich suchen nun die römischen Bischöfe ihre Rechte zu erweitern zur Jurisdiction, aber die Concilien von Carthago 416 und 418 verbieten die appellationes transmarinas, und das von Leo dem Großen erschlichene Deere- tum Valentiniani III. 445 wird so wenig im Abendlande, als im Morgenlaude anerkannt leerst als das Arglirnent der Hauptstadt durch den gleichen Eharakter Constantinopels feine Kraft verloren hatte, stellen die römischen Bischöfe die cathedra Petri in den Vordergrund), und als der Patriarch von Constautino- pel, Johannes Jejunator, sich auf einem Concil 587 den TitelAllgemeiner Bischof" beilegte, da protestirten noch die römischen Bischöfe Pelagius II. und Gregor der Große; dieser nannte sich servus servorum unb erklärte jeden Bischof für den Antichrist, der sich über die anderen Bischöfe erheben wolle (erklärte also damit den infallibeln Papst für den Teufel selbst). Dagegen verschaffte sich fern Nachfolger Bomfacms HL durch Anerkennung des Mörders und Thronräubers Phocas in Constantinopel 606 den TitelPapst." Das ist der Ursprung dieses Rameiis.

Aber obgleich Gregor der Große (590604) die Unterwerfung von Eng­land eingeleitet hatte (itur nicht der altbritischen Kirche), so ging doch durch die politischen Verhältnisse (germanische Völker, Islam) Aiisehen und Macht der römischen Bischöfe so zurück, daß ihre Macht 714 beschränkt war auf den Stadtsprcngel von Rom, Unteritalien, Slcilten, Corsica und die angelsächsische Kirche, und 730 wurde ihnen auch noch Unteritalien durch den griechischen Kaiser Leo Jsaurus entrissen.

War danach der römische Bischof bis 730 nicht der Einheitspunkt der Christenheit, so war es noch weniger das iufallibele Oberhaupt. Denn 680 wurde von dem sechsten öcumenischen Concil zu Constantinopel der römische Bischof Honorius ausdrücklich als Ketzer, 692 aber ebendaselbst (quinisex- lum) die ganze römische Kirche für ketzerisch erklärt und ausdrücklich wieder der Bischof von Constantinopel dem röimjchen gleichgestellt. '

Eine neue Entwickelung trat aber durch Bouifacius und die politische Veränderung im fränkischen Reiche ein. Bouifacius bekehrte nach seiner angel­sächsischen Anschauung Deutschland gleich für Rom, und er wies Plpin für die kirchliche Sanction seines Treubruchs an Rom, und so erkaufte sich der römische Bischof wiederum durch Sanction eines Treubruchs und der Revolution den Schutz der fränkischen Könige. Zwar sträubten sich die fränkischen Bischöfe lange, sich Rom zil unterwerfen (Bonifacius meldet nach Rom: promisso non steterunl), zwar wollte Bonifacius selbst dem römischen Bischof nur die Parri- archenrechte, Entscheidung secundum canones, gewähren und sagt ausdrücklich, es sei dem römischen Bischöfe nur so lange zu gehorchen, als er selbst nickt vom Glaiiben abfalle (a nemine judicandus, nisi forte deprehendatur a fide devius), hat also ganz entschieden die Unfehlbarkeit verworfen, zwar Hal Karl der Große nicht daran gedacht, den römischen Bischof zum souveränen Herrn des Kirchenstaates zu machen (er sollte sein Vasall bleiben), geschweige ihn als Oberhaupt der ganzen Kirche anzuerkennen (er stellte ihn als den Apoftolicus nur als den ersten Metropoliten des Reichs hin, alle mit ihm auf gleicher Lmie, ließ aus der Sammlung der Kirchengesetze für die fränkische Kirche die canones von Sardica weg, nach denen jeder an den Bischof von Rom appelli- ren konnte, und nahm dagegen die canones der Concilien von 416 und 418, Verbot der Appellation nach Rom, auf), zwar protestirten noch 833 und 844 die fränkischen Bischöfe gegen jede jurisdictio von Rom, mit der Drohung, den römischen Bischof zu excommuniciren, zwar protestirten noch ganz besonders 864 die Erzbischöfe von Cöln und Trier gegen jede Jurisdictlon von Rom (Streit Lothar's mit Nicolaus I.), aber Karl der Große hatte dadurch, daß er die abendländische Kaiserkrone von Leo II. annabm, das abendländische Kai- serthum in eine solche Verbindung mit dem römischen Bischöfe gebracht, daß der Wahn sich feftsetzte, daß das abendländische Kaiserthum von der Krönung vom römischen Bischof abhänge, und nun das abendländische Kaiserthum und das Papstthum als die beiden feindlicken Brüder nicht ohne einander und nicht mit einander leben können, bis das Papstthum durch die Fehler der weltlichen Macht unter der Gunst der Verhältnisse das Kaiserthum in den Staub tritt (zu Canossa 1077.)

Diese Erhebung und Ueberhebung des Papstlhums vollzog sich aber nach ihren für die Entwickelung wichtigsten Factoren und Momenten in folgender Weise.

Der Druck der Arianer hatte schon früher (490526) die abendländi­schen Bischöfe dazu gedräilgt, sich an den römischen Bischof zu wenden, um durch seine Fürsprache Schutz und Hülfe bei dem ebenfalls arianischen mächtig­sten Fürsten der Zeit Theodorich dem Großen (488526) zu sinden, Dionysius Exiguns (498556) aber hatte durch die Ausnahme der römischen lilterae decrelules (ursprünglich nur Gutachten, responsa, welche die römischen Bi­schöfe in Gemeinschaft des ganzen römischen Klerus auf Anfragen erließen, mit der steigenden Macht Roms zu Decreten, Befehlen werdend) in die Samm­lung der Kirchengesetze den Wahn erzeugt, daß die römischen Bischöfe Gesetze für die ganze Kirche geben könnten, und so der jurisdictio den Weg gebahnt, während die römischen Bischöfe selbst, allerdings oft die Wahrheit und Gerech­tigkeit schützend (Nicolaus I gegen Lothar rc.) und so von der Meinung der Zeit getragen und unterstützt, nun mit steigender Entschiedenheit die cathedra Petri in den Vordergrund stellen, auf diesem Grunde immer entschiedener den suprematus jurisdictionis an- und aussprechen, mit kluger Benutzung der menschlichen Schwächen, tkeils durch Ernennung von Bischöfen in fernen Län­dern zu ihren Vicaren (Jllyricum, Gallien, Spanien, Deutschland), thcils durch Verlcihuiig von Rang und Ehren (Erhebung einzelner Bischöfe über an­dere, Pallium 2C.) ihatsäcklich ihren Sprengel erweitern und ihr Patriarchat, indem sie das von Karl dem Großen auf ihr Werk gedrückte Staatssiegel mit ihrer Umschrift versehen und auslegen, zum Papstthum in späterem Sinne erheben.

So wird es möglich, daß mit Hülfe der in Mainz von 790843 fabri- cirten pseudisido risch en Decretalen nach der tiefsten Erniedrigung des ^Papstthums diirch das Hurenregiment 882963 das abendländische Kaiserthum selbst, Heinrich III., nachdem er drei Päpste abgesetzt (Synode zu Sutri 1046), dem Papste (Leo IX.) die Reform und Ordnung der Kirche übergibt, und so selbst den pscudlsidorischen Betrug zur Wahrheit macht, worauf das Papstthum durch die Klugheit Gregor's VII. (1073 1085) seinen Culmi- nanonspunkt erklimmt und unter Jnnocen; III. 1215 die Tage seines höchsten Glanzes feiert.

Aber mit dem steigenden Bedürfnisse der Reformation erscheint als Hülfe der Kirche gegen das Verderben des Papstthums und durch das Papst­thum das Episcopalsyftem, oder der eigentliche alte ächte Katholicismus.

Wie wenig die Bischöfe vor der Erhebung der römischen Bischöfe zum eigentlichen Papstthum und vor der dann folgenden Ueberhebung des Papst­thums daran gedacht haben, in dem Papste ihren Richter, geschweige das un­fehlbare Oberhaupt der Kirche für Glauben und Regierung der Kirche anzu- erkennen, beweisen, nach den oben schon genannten, die Synoden: zu Rom 963 unter Otto I., welche den Papst Johann XII. verurtheilte und absetzte als des Mordes-, der Gotteslästerung, der Unzucht überwiesen, zu Rheims 991, welche unter Leitung Gerbert's, des nachherigen Papstes Sylvester II., in der Sache Arnulph's von Rheims gegen die Entscheidung des Papstes Jo­hann XV. erklärte, der Papst hätte gar nicht gefragt werden sollen, weil ihm gar keine Herrschaft über die fränkische Kirche zustehe, zu Worms 1076, welche noch den gewaltigsten Papst Gregor VII. selbst absetzte. Dabei ist natürlich .ganz gleichgültig, ob und mit welchem Erfolge diese Synoden und Bischöfe gegen das übermächtig werdende Papstthum ankämpfen, die Thatsache bleibt 'bestehen, daß die Synoden und Bischöfe nicht daran denken, in dem Papste j1 ihren Richter, geschweige das unfehlbare Oberhaupt, und zwar im Sinne der lEncyclica und des Syllabus, das unfehlbare Oberhaupt für die Ordnung und IRegierung von Staat und Kirche anzuerkennen.

Aber wie treten nun die Bischöfe auf, als das Verderb, n der Kirche und vor Allem des Papstthums und das Verderbniß der Kirche durch dasselbe den RufReformation an Haupt und Gliedern" allgemein gemacht hatte!

Das Concil zu Pisa 1409, bestehend aus 22 Cardinälen, 4 Patriarchen, 12 wirklichen und 14 repräserttirten Erzbischöfen, 80 Bischöfen und 102 bischöf­lichen Vertretern, einer Anzahl von Acbten, hohen Geistlichen, den Abgeord- !rieten von 20 Universitäten und vielen europäischen, namentlich deutschen Für- 'sten, mehr als 300 Doctoren der Theologie und des canonischen Rechts