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Sxpchjtivn: Canzleiberg, Lrt. B. Nr. 1.
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8 Uhr, att.
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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
M ~ MlMvöch"den 5. August IS74.
uintsicher ThetL
Betreffend: Beurlaubungen von Militär während der Erndtezeit. eß eit, am 4. August 1&74.
Das Groyheriogiiche $ r e i o a nit G i t ü r n
an die Grchherzoglichen Dürgermeiliireien des Kreises.
Das nachstehende in obigem Betreff ergangene Schreiben des Großherzoglichen Divisions-Commando's an Großherzogliches Ministerium des Piment bringen wir hiermit zur Bedeutung der betreffenden Interessenten zu Ihrer Keuntniß.
v. R ö d e r.
A b s ch r i f t :
ertheilt Wetter.
cc Darmstadt, den 25. Juli 1874.
Dem Großherzoglichen Mnnstertum des Innern erwidert die Division in Beantwortung Hoehdessen geehrten Schreibens vom 16. Juli cr. ganz ergebens! daß derselben für dieses Jahr bisher höheren Orts keine Weisung zngegangeu ist, zur Erndte Mannschaften zu beurlauben. Im vorigen Jahr geschah dies mit dem Zusatze, daß der Dienst darunter nicht leiden dürfe und qu. Beurlaubungen mit dem Beginn des Regiments-Excercirens seinen Schluß jzu finden
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katholisch" snn wollen, zuwende» ?
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. Blitz.
ige Ülrbntfr M bandelt.
Ztndr. Euler
Das ist die Frage.
Öffenbar rechnet nun der Cultusminister die Altkatholiken zu denen, wel-
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Ohne hier weiter urgiren zu wollen, daß die Bedeutung der Stelle
gelkgeu, iiJ allmähli
ob Petrus überhaupt in Nom war, ob er, wenn er hinkam, Bischof dort war,
, und zwar nach der Reformation, wie vor ihr, sehr
und ob, weiin er Bifchof in Rom war, seine Rechte auf seine Nachfolger über- gegangcn sind und übergehen konnten, zeigt die Entschiedenheit, mit welcher die Anmaßungen der römischen Bischöfe, Victor's 196 im Anfang des Osterstrei-
dliurld)rlinfl M , im Gasthos jun
einen andern Sinn unterschiebt, als der § 15 der Verfassung damit verbindet, es folgt aber auch weiter, daß der Cultusminister im Sinne des § 15 zu bandeln hat, und nicht in dem Sinne, welchen die „Germania" der Verfassung unterlegt.
Die Einen, die Episkopalisten, haben dem Papste überall nur einen pri- matus honoris zugestanden, so daß der Papst nicht einmal in disciplina (der Abendlandes, namentlich Cyprian, trotz seiner Schrift de unitate ecclesiae, ganzen äußeren Einrichtung der Kirche) autonom, geschweige in üde infallibel seitdem römischen Bischöfe vor dem Concil von Nicäa überhaupt kein Vorrecht, sondern immer nur secundum canones der Concilien zu entscheiden habe, nut geschweige jurisdictionis oder gar die Jnfallibilität zugestanden. Zu Nicäa
Papste die Stellung mib Rechte zugesprochen, zu deren theoretischer tusster Begründung durch die Jnfallibilität sich erst das vaticanische Concil hergcgeben hat. Denn wenn and) die römische Curie je nach den Verhältnissen vielfach autonom verfahren war, so ist doä) nie das Curialsystemgeschweige dle Jn- fallibilttät fides declarata gewesen.
Verträge mit Rom und die Urheber der Constitution" diesen Sinn damit verbunden hätten.
Wer giebt also der „Germania" das Recht, ihre einseitige Fassung der Bezeichnung „römisch-katholisch", die nur die eine Seite des Katholicismus, wie dieser zur Zeit der Aufrichtung der preußischen Verfassung bestand, begreift, als die richtige hinzustellen, und die Fassung des römischen Katholicismus, wie er beide Gegensätze in sich fassend bis zum vaticanischen Concil ganz zweifellos bestanden hat, für unkatholisä) und nicht im § 15 der preußischen Verfassung begriffen zu erklären?
Somil kann es sich nur darum fragen, ob wirklich der Standpunkt der Altkatholiken, d. h. Läugnung der Jnfallibilität und des primalus jurisdictionis, mit Zugeständuiß nur eines primalus honoris, und der Entscheidung nur secundum canones, also mit Wahrung der Rechte der Bischöfe und Concilien, in der römisch-katholischen Kirche bis zum vaticanischen Concil thatsächlrch vorhanden, und zwar da er factifch zeitweise die römisch-katholische Kirche beherrscht hat — als zweifellos zur römisch-katholischen Kirche vor 1870 gehörend , nothwendig in § 15 begriffen ist?
Dafür treten wir mit Folgendem den Beweis an.
gclcbcn oberStTF juftanbe dehndll in wem? sagt11
. , , z ,. , y , i" jtm preußischen
Staate garantirt, die also unter der Bezeichnung „römisch-katholisch" mrtbe- griffeii sind, während die „Germania" die Bezeichnung „römisch-katholisch" in 15 so versteht, oder so zu verstehen sich den Anschein gibt, daß die Altkatholiken durch die Bezeichnung „römisch-katholisch" bei Aufrichtung der Ver- sassung schon von der römisch-katholischen Kirche und ihren Rechten ausge- fchlossen wären.
Wenn aber nun der ganze Standpunkt, den die Altkatholiken vertreten, vor dem vaticanischen Concil von 1870 noch in der römisch-katholischen Kirche lag, und die Katholiken dieses Glaubens doä) zur römisch-katholischen Kirche gehörten, insofern and) sie in dem Papste den Einheitspnnkt und das Oberhaupt der Kirche sahen (denn das haben auch die Episcopalisten geihan), so
iftk-
tes, und Stephan's über die Ketzertaufe 256, von den Bischöfen des Morgen- und Abendlandes, zurückgewiesen werden, daß die Bischöfe des Morgen- und
sck)en Verfassung einen ganz anderen Sinn, als ihn die „Germania" in sie hineinlegt, und wie man ihn, nach der realen Entwicklung, jetzt „in dem augenfälligen Sinne" damit verbinden kann, nur mit dem kleinen Jrrthum der „Germania", daß „die ganze civilisirte Welt nnb sämmtliche preußische Staats-
üä-t'g u- ardk'l'L d hohem Lobue '
I» diesem Sinne hat die Division den Trnppentheilen anheimgestellt, auf Antrag der betreffenden Gemeindebehörden oder Einzelnen Beurlaubunaen von Mannschaften and) in ber bevorstehenden Erndtezeit eintreten zu lassen
In Abwesenheit bes Divisions-Commanbeurs:
vonWichmann, . Generalmajor und Brigade - Commanbenr.
Dre rechtliche Stellung der 2lltkatholiken. voller Wahrung der Rechte und Bedeutung der Bischöfe und Concilien, also
Von Prof. Dr. Eduard Köllner. ohne Kränkung, geschweige Vernichtung ihrer Rechte.
Das Nad)stehende ist die Antwort auf eine von der „Germania" in Ber- £if* andere Seite, die Curialisten, haben dagegen allerdings benjWün- in ihrer Nr. 119 vom 29. Mai 1874 aufgeworfene Frage. Diese Frage, fd)cu des römischen Hofes gemäß, und nach der Reformation unter Leitung der
nung „römisch-katholisch" gehabt, ober wer bamals unter betn Namen „römisch- katholisch" begriffen worden sei, und wem danach die preußische Verfassung die Rechte garantirt, und somit der Cultusminister, sofern er die Verfassung be-
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ia5 seine schworen, and) zu gewähren habe. Das ist die Frage.
lirlfrt Wenn fid) nun ergeben sollte, daß der § 15 der Verfassung mit der Be- Ü ^ichnnng „römisch katholisch" einen andren Umfang und Inhalt verbunden hat, । ^vlgt zuerst, daß das Hauptargument, welches die „Germania" aus der
'r (3) Bezeichnung „römisch-katholisd)" nimmt, hinfällig wird, weil es ter Bezeichnung
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C?^tabt nnb ^en durch § 15 die Rechte „der römisch-katholifchen Kirche'
,,e,4 Nun haben aber zweifellos vor dem vaticanischen Concil 1870 die beiden C' _________o 2..",
’1 Gegensätze, welche durch das vaticanische Concil auseinander und in offenen! Matth. 16, 19, wenn sie überhaupt im Sinne Roms zu verstehen ist, zweifel- Kampf getreten sind, noch zugleich innerhalb der römisch-katholischen Kirche los burd) Matth. 18, 18 unb Joh. 20, 23 genauer im Sinne bes Eviscopal- , als bas sog. Episcopal- unb bas sog. Papalsystem, b. h. währenb systems erklärt wird, nnb ohne bie Fragen hier weiter behandeln zu wollen, allmählig (bie altbritische Kirche unterwarf sich Rom erst in England 10*72, inrc -- m— ■— -r - * e----
Irland 1074, in Schottland 1176) das christliche Abendlaird den Papst als! überhaupt anerkannte, war und blieb doch die Ansicht über die Stellung unb!
er Zapfjungk > fiepen hohen M Exp. d. Bl. j ! gesucht in ter m in,", ichen wird zu Ein -r Stcinberß!^ etetz junges Frarinj
Stellen wir zuerst Sinn und Interesse ber Frage klar. um bie cs sich ' . Beides liegt nicht, wie die „Germania" mit jesuitisch-schlauer Dialektik bie Frage stellt, darin, mit welchem Rechte der Cultusminister die Bezeichnung „römisch-katholisd)" auf die Altkatholiken beziehen und ihnen die Rechte ber , , ... y.
„Römisch-Katholischen" in Preußen gewähren bürfc, während sie selbst nicht^siud sie natürlich von ber preußischen Verfassung in § 15 mitbegriffen worden, mehr „römisch-katholisch" sein wollen, sondern die alte in's Gewicht fallende und der Ausdruck „römisch-katholisch" hat in § 15 und somit in der preußi- Frage ist, wie der § 15 der preußischen Verfassung die Bezeichnnng „römisch- katholisch verstanden, d. h. welchen Umfang und Inhalt damals bie Bezeick-
e gesucht, am Im , v v - -,-ö - ----, - u-, • - ■ , - , o
ein SpectrM w welcher ber Ultramontanismus eine seiner stärksten Waffen zu schwingen Jesuiten unb im Gegensätze zu ben Protestanten mit steigendem Erfolge dem !bei d (fyp.d.öü glaubt, lautet wörtlick) dahin t „wie kann unb darf ber preußische Ciiltusmiiri ikaufte bie ^shUuna unb Redrie ruassinrneht-n m bprm thpnrrttfrixpr tuterpv si\o<
fier ohne Mentralrestriction die im § 15 der preußischen Verfassiing gebrauchte
Bezeichnung „römisch-katholisch" auf die Altkatholiken beziehen, und den mit § 15
-—ber beschworenen preußischen Verfassung ber „römisch-katholischen" Kirche garan- en u - tirten Besitz unb Genuß and) ben Altkatholiken, die nicht mehr „römisd)


