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Gießener Anzeiger

Erscheint täglich, mit ?». nähme SormKrgö.

Expedition: Eanzletler^ ßtt B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kressen.

Nr. 17a» Dienstag den 29. Juli 1833.

Amtlicher Theit.

Gießen, den 28. Juli 1873.

Das Großherzogliche Rentamt Gießen

an sämmtliche Grohherzogliche Bürgermeistereien des Bezirks.

Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß die Forst- und Feldstrafen von der III. Periode 1873 bis zum 15. nächsten Monats ohne Mahnung bezahlt werden können.

I. V. d. R.:

Hoffmann.

Bekanntmachung.

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach § 20 der Militär-Ersatz-In­struction vom 26. März 1868 (Reg.-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§ 148. 149. 151. 152. 153. 154 und 155. der erwähnten Militär-Ersatz-Jnstruction bis

$mii 1. August d. I.

Lei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im September d. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.

Der Meldung sind beizulegen:

a) ein Geburtszeugniß;

bj eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitge Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatzbehörden 3. Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist.

In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der be­theiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz- Commission zu richten.

Darmstadt, den 19. Juni 1873. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige:

Pabst. Strecker. politischer Theil.

Das Mischnngsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile

Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

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Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, stätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt.

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Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung

1) als Silbermünzen: L .

Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpsennigstücke;

§ 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den " " "" : ..Deutsches Reich" und mit der Angabe des

heit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt.

§ 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf ben Münz-

2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke;

TJflltfrfifnnh 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maß-

' * * gäbe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden.

Giesien, 29. Juli Nachstehend veröffentlichen wir das von demDeut- § 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Sil- schen Reichs-Anzeiger" publicirte Münzgesetz vom 9. Juli 1873. bers in 20 Fünfmarkstücke, 50 Zweimarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Fünf-

LZ ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von zigpfennigstücke und in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht.

Preußen 2C STDtfrftitnAäihprfc/S Ttm6 ftpfvAAf' 900 STßpiTp ^ilhpT

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen.

Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath

Art. 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Nechnungseinheit bildet die Mark, wie Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. December 1871, betreffend die Ausprä-Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen, gung von Reichsgoldmünzen (Reichs-Gesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen

Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsge- Silbermünzen innegehalten werden.

biete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes! § 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu Reichsadler mit der Inschrift:Deutsches Reich" und mit der Angabe des verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landes-Negierungen sind!Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der ande- ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung ren Seite das Bildniß des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der im Verordnungswege einzuführen. ! freien Städte mit einer ensprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durch-

Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. December 1871 bezeichneten messer der Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben wer-

Reichsgoldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf den vom Bundesrathe festgestellt.

Mark, von welchen aus einem Pfunde seinen Goldes 279 Stück ausgebracht! § 3. Die übrigen Silbermünzen-, die Nickel- und Kupfermünzen tragen werden. Die Bestimmungen der §§ 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift: auf diese Münzen entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei!Deutsches Reich", auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen, denselben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§ 7) vier Tau-i Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und ^ir$m£ffcr sendtheile, und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirge- dieser Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffen­wicht (§ 9) acht Tausendtheile betragen darf.

Art. 3. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar