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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Messen.

Nr. 197. " Montag dm 25. August 1853.

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fl m t (i cf) e r Theil.

Polizei-Reglement.

Nach dem Auftreten der Cholera in verschiedenen Städten Deutschlands erscheint es nach Ansicht der zuständigen L>anitLtsbehörde.sowie einer zur Erörterung dieser Frage besonders znsammenaetrctenen Commission von Sachverständigen geboten, daß, wie dies bereits in unseren Rachbarstadten geschehen, °, hier sofort eine zwangsweise Desinfektion der Aborte und Senkgruben für Kuchen- und «pulwafser m Ausführung gebracht werde. Es wird daher mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. l. Mts. Nachstehendes verfügt.

1) Alsbald nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung werden sämmtliche Abtritte, sowie Abtrittsgruben und Senkgruben für Küchen- und Spülwasser in hiesiger Stadt unter polizeilicher Eontrole mittelst Eisenvitriol und Earbolsäure desinsicirt werden.

2) Diese Desinfecrion wird bis auf Weiteres von 8 zu 8 Tagen wiederholt werden. n v a

3) Die hierdurch entstehenden Kosten sollen, da deren Erhebung von den Privaten mit Welterunge» verbunden ist, nach Beschluß des Stadtvorstandes auf die Stadtkasse übernommen werden. r, , r f

4) Diejenigen, welche sich der Desinfektion der Aborte und Gruben widersetzen oder diese auf sonstige Werse zu verhindern suchen, verfallen in eine Polizeistrafe von 2 bis 10 st.

Wir richten schließlich an die Eiiiwohner hiesiger Stadt das Ersuchen, den Vollzug dieser, die Erhaltung des Gesundheitszustandes lediglich bezwecken­den Maßregeln thunlichst zu unterstützen.

Gieße», den 20. August 1873. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

B ekaun tmnch u n g.

Betreffend: Die Prüfung der Aspiranten zum Staatsdienste im Medicinal- und Deterinärfache.

Vom 13. October dieses Jahres an findet die Staatsprüfung der Aspiranten für Stellen im Medicinalfache und vom 20. October dieses Jahres an die, der Aspiranten für Stellen im Veterinärfache statt. ,, .

Nach Art. 5 der Verordnung vom 10. Februar 1860 (Regierungsblatt Nr. 10) und Art. 5 der Verordnung vom 11. April 1862 (Regierungsblatt Nr. 16) sind die Gesuche um Zulassung zu diesen Prüfungen, mit den erforderlichen Belegen versehen, alsbald nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Be­kanntmachung, bei Großherzoglichem Ministerium des Innern einzureichen.

Darmstadt, den 28. Juli 1873. Großherzogliche Ober Medicinal-Direction.

Fischer. Stein.

Politischer T h e i t.

Herr Lcdochowski.

In der ruhigsten Weise von der Welt und dabei so energisch als möglich hat der Primas von Polen, Miecislaus, Erzbischof von Posen und Gnesen, erklärt, die von demMinisterium für das Kirchenwesen" geforderten Aende- rungen in seinem Seminare nicht vornehmen zu können. Das gehe gegen fein Gewissen, denn es sei ja selbstverständlich, daß Niemand ein Recht habe, über die Art und den Gang der Bildung katholischer Geistlicher zu bestimmen, als (beit die Kirche; daß er weit entfernt, den dem Geist der Zeit unterworfenen Gesetzesveränderungen beizupflichten, vielmehr den ewigen Geboten der Religion und des Rechtes gehorchen müsse. Herr L.dochowsli erklärt also mit dürren Worten, den Anforderungen des Herrn Ministers für das Kirchenwesen wir bitten unsere Leser, diesen höchst charakteristischen Ausdruck recht wohl zu beachten d. h., aus dem Bischöflichen in klares Deutsch übersetzt, den ver fassungsgcmäß zu Stande gekommenen und veröffentlichten Gesetzen nicht Nach­kommen zu können. Wie sich diese Renitenz mit jenem Gebote vereinbaren läßt:Seid unterthan der Obrigkeit, denn jede Obrigkeit ist von Gott", das überlassen wir den geistlichen Gymnastikern des canouischen Rechts. Es wird sicherlich eine derartige Turnübung am Reck ausgeführt werden. Allein die von Herrn Lcdochowski angekündigtedemuthsvolle Fügung in Gottes Beschlüsse" können wir kaum für ein geglücktes Experiment ansehen. Was aber für aus gemacht gelten kann, ist, daß eine derartige einseitige Ablehnung einer Rechts- Verbindlichkeit mit dem Wesen eines modernen Staats absolut unvereinbar ist. Wir haben neuerdings in Preußen es erlebt, daß der Herr Minister des In­diern zwei ähnlich gegen die Stuatsgesetze sich ablehnend verhaltende Landräthe einfach ihrer Stellungen enthoben hat, es wird sich ein anderer Ausweg gegen­über den Frondeurs in der Kutte und Soutane schwerlich ausfindig machen lasten. Allerdings gestaltet sich die Lage in Posen, entsprechend dem ungleich weiterttagenden Einflüsse eines Mannes von der Stellung des Erzbischofs viel schwieriger und ernsthafter, doch wird der Herr Minister für das Kirchenwesen schon die harte Nuß zu knacken wissen. Für den ersten Augenblick möchte es allerdings scheinen, daß die Bildung der Geistlichen ausschließlich eine der Kirche allein zu überlassende Sorge sei.

Der moderne Staat hat die Gewiffens-Freiheit proclamirt, das Staats- kirchcnthum, in dem in Rußland üblichen Sune anfgegeben, der moderne Staat leiht der Kirche seinen Arm nicht mehr zur Vollziehung ihrer Gebote und Strasdecrete, also könnte man daraus schließen, habe er auch kein Recht, sich in derartige innerkirchllche Fragen, wie die Bildung der Geistlichen, zu

kümmern. Allein, es ist ja der Kirche nicht blos um die Proclamirung eines Dogmas zu thun, sondern sie muß ihrer Natur nach darauf dringen, daß dieses Dogma auch Eingang finde in die Gemüther ihrer Gläubigen, die Kirche muß ihre Organe damit beauftragen, ihren Neligionsgenossen die Ueberzeugung von der Wahrhaftigkeit desselben zu verschaffen. Darin liegt ja der Kern der Streitfrage zwischen dem Vatican und den Staaten in Betreff der päpstlichen Un­fehlbarkeit. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, gewinnt diese staatliche Forderung, die Bildung der innerhalb seines Jurisdictionsgebietes ausgestellten Geistlichen zu überwachen, erst ihren Gehalt und ihre Bedeutung. Wenn der Staat der Kirche gewisse Rechte verleiht, also beispielshalber die Rechte einer juristischen Person, so hat er eben von der Kirche zu verlangen, daß sie den gesetzlichen Bestimmungen Folge leiste. Und nun der so und so oft wiederholte Einwand, daß man Gott mehr gehorchen müsse als den Menschen, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil ja über diese Cardinalfrage des Göttlichen sich die Kirche das alleinige Entscheidungsrecht vindicirt. Was würde wohl der Staat dazu gesagt haben, wenn die Juden zur Zeit, da ihnen die staatsbür­gerlichen Rechte vorenthalten waren, erklärt hätten, sie hielten sich an die Staatsgesetze nicht weiter gebunden. Genau so liegt die Angelegenheit mit Le- dochowski und voraussichtlich wird ja der Fall nicht vereinzelt bleiben. Wir stehen erst im Anfangsstadium des großen Kampfes und nur die feste unver­rückte Basis des bestehenden Gesetzes kann diesen Eigenmächtigkeiten der Kir­chenfürsten einen unübersteiglichen Damm entgegensetzen. Zunächst muß der Staat seinen Gesetzen unbedingt Achtung von allen ihm angehörigen Bürgern ausnahmslos verschaffen; eine weitere Aufgabe wird es für ihn dann sein, nachzuforschen, ob er mit Hilfe dcr bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die ihm obliegenden sittlichen und socialen Pflichten erfüllen kann. Ergiebt sich hieraus die Unmöglichkeit, so folgt in dritter Linie die Nothwendigkeit, die be­stehenden Bestimmungen der veränderten Situation gemäß umznändern. Mög­lich also, daß wir im Falle weiterer Renitenzen seitens der Bischöfe sehr bald zu einer erneuten Revision unserer darauf bezüglichen Gesetze werden schreiten müssen. Wünschenswerth ist dies allerdings nicht; aber wenn die Nothwen­digkeit sich herausgestellt haben wird, dann wird unser Staat vor ihr nicht zurückschrecken. ____________________

Deutschland.

Darmstadt, 21. August. (Zweite Kammer.) Daß der gegen­wärtige Landtag, was den Umfang der ihm gestellten Aufgabe betrifft, kaum