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PreiS vierteljährig 1 st. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 st. 29 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ru3» nähme Sonntag».
Erpebitton: Lanzletberg.
Lit. B- «r. 1.
Mnzeige- und Mmtsßtatt für den Kreis Hiessen.
1873.
Dienstng den 25. März.
Str. 71
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i^3sr Einladung )um Abonnement “O
auf den
Gi-tzen-r A n z e i fl e v.
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostft für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich
1 fl. 12 fr., frei in s Haus geliefert. n n „
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, weny vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch tm II. Quartal 1873 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu l fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 29 Fr. incl. PofiausschlogS Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. — Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern.
Die Redaciion.
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zur NesorMg lichänge, kann
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Bekanntmachung^
Den ^aselmarkt zu Bad-dtanherm betreffend
Der diesjährige Fasel-Markt des landwirthschaftl. Bezirks-Vereins Friedberg soll Donnerstag den 3. April d. I. -
zu Bad - Nauheim stattfinden. u „
Sännutliche aufgettiebenen Fasel werden von einer durch uns zu bestellenden Kommission gemustert und den Besitzern der als prclswurdtg erkannten Thiere Geldprämien zugebilligt, zu welchem Bchufe von dem landwirthschaftlichcn Bezirksverein und der Stadt Vad-Nauheim entsprechende Beträge zur Disposition gestellt sind. Die Prämiirung erfolgt ohne Ansehung, ob die Thiere im Kreise Friedberg und von dem Besitzer gezüchtet sind oder nicht.
Fasel, welche für Gemeinde Dienst thun und solche, die nm 9 Uhr Vormittags noch nicht an» Platze, sind von der Preisbewerbung ausgeschlosien. Den Besitzern tauglich befundener aber nicht prämiirter und nicht vcrkanfter Fasel wird ans Verlangende Wegvergütung ausgezahlt. Nicht genügend gefesselte und geführte Thiere werden vom Platze weggewicscn.
Es wird gebeten, alle Verkäufe dem am Platze anwesenden Großherzoglichen Bürgermeister von Bad-Nauheim anzuzetgen.
Wir laben alle Landwirthe und sonstige Interessenten zum Besuche des Marktes ein.
Friedberg, den 13. März 1873. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Trapp
soll
im Saale des Hotel Trapp Wir erlauben uns, die
B e k a n n t m a ch u n g.
Die Prüfung der Aekerbanschuie zu Friedberg
Montag den 31. März d. I.,
V o r m i t t a g s 8 Uhr beginnend, zu Friedberg stattfinden.
Eltern der Schüler, die Mitglieder des landwirthschaftlichcn Vereins, die Herren Lehrer und alle Freunde der Anstalt
hierzu ergebenst einznladen.
Friedberg, den 18. März 1873.
Das Curatorium der Ackerbauschule des Trapp.
landwirthschaftlichcn Provtnzialvcreins für Oberhessen zu Friedberg. L i n d e ck. Haas.
Das Münzgefetz.
Der Gesetzentwurf über die Münzverfassung, welcher tm Reichskanzleramt ausgearbeitet unv bet der Vorlegung an den Bundesrath bereits tn die Presse gedrungen, hat bet den Berathungen de» BundeSrathes doch nicht unwesentliche Aenderungen erfahren, so daß eS nicht ohne Interesse fein dürfte, den Wortlau», welcher jetzt vom Plenum des Bunvesrathes festgestellt ist, kennen zu lernen. Wir geben den Wortlaut unb bemerken, daß die gesperrten Stellen die Aenderungen des Bunvesrathes enthalten. Das „Münzgesetz", das ist der offictelle Name der Vorlage, besteht aus 16 Artikeln. Art. 1 verordnet: An Stelle der tn Deutschland geltenden Landeswährung tritt die Reichegoldwährung. Ihre NechnungS. etnheit bildet die Mark, wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. December 1871 festgestellt worden ist. Der Zeitpunkt, an welchem die vorstehende Bestimmung im Reichsgebiet tn Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung bes BundeSrathlS zu erlassende, mindestens 6 Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen find ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkt für ihr Gebiet die ReichSmaikrechnung tm Verordne ngSwege einzuführen. — Art. 2 bestimmt: Außer den ReichSgolv- münzrn sollen als Retchsmünzen und zwar 1) als Silberwüpzen : Fünfmarkstücke, Einmarkstücke, Einhalbmarkstücke unv Einfünftelmarkstücke, 2) als Nick l- münzen: Zehnpfenntgstücke und Fünfpfennigstucke, 3) als Kupfermünzen: Zwei-
Pfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. § 1. Bet Ausprägung der Sttbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfmarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Einhalbmarkstücke und 500 Einfünftelmarkstücke ausgebracht. Das Mtfchungsverhaltniß beträgt 900 Theite Silber unb 100 Theile Kupfer, so baß 90 Mark tn Stlbermünzen 1 Pfund wiegen. § 2. Die Silbermünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit dir Inschrift „Deutsches Reich" und mit der Angabe bei Wer- thcs in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Sette das Bildniß b.s Lanvesherrn, beziehungsweise bas Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit unb Verzierung der Ränder derfelben werden vom BundeSrath festgestellt. § 3. Die Nickel- und Kups-rmünzen tragen aus der einen Sette die Werthongabe in Ps.nntgen, die Jahreszahl und die Infchrtft „Deutsches Reich", auf der and ren Seite den Reichsaollr und das Münzzeichen. §. 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung unb Ausgabe dtefcr Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reiches. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bunvesrathes die auszuprägenden Beträge, die Vertheitung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf vic einzelnen Münzstätten und die den letzteren für vte Prüfung jeder einzelnen Münzgattung gletchmäßig zu gewährende Vergütung.


