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Vierteljährig 1 fL 13 ft. «rit Drtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 st. 29 fr.

Gießener

Ameiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Ganj(eiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

Nr. 2V8 Samstag den 20. Dccembcr Isis.

Brodpreise vom 19. bis 26. December 1873,

nach eigener Erklärung der Bäcker:

2 Kilo gemischtes Brod 24 kr. 1 Kilo gemischtes Brod 12 fr. 2 Kilo Roggenbrod: erste Sorte 21 fr., zweite Sorte 17fr.

amtlicher EfjeiL

Bekanntm a ch n n g.

, 583?} . Wittwe des Bierbrauers Theodor Lotz von Gießen beabsichtigt auf den Grundstücken Flur XXVI Nr. 91a, 92, 93, 9b und 99 der Gemarkung Gießen eine Firnißsiederei zu errichten. '

Es wird dieß nut dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Plan und Beschreibung auf der Registratur der uuterzeichneteu Behörde offen liegen und daß etwaige Emwendungen bei Meldung des Ausschlusses binnen 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung in der Darmstädter Zeitung an gerechnet, bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind. ' b 1

(Siegen, am 18. December 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

politischer Th eil.

§ 52. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem

1874

teil

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Del Sterbesallen ist zugleich die muthmaß-^EHe wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses verbieten und welche ei

liche Ursache des Todes zu vermerken.

Deutschland.

G e b ü h r e n t a r i f.

Zu § 12. An Gebühren kommen zum Ansatz: 1) Für Vorlegung eines Registerjahrgangs zur Einsicht; für jeden Jahrgang eine halbe Mark. 2) Für jeden beglaubigten Auszug aus den Registern mit Einschluß der Schreibgebüh­ren eine Mark.- Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfor­dert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jede«i weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch eine halbe Mark.

Der Civilehe- Gesetzentwurfs

(Schluß.)

Fünfter Abschnitt.

§ 45. Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Ur­kunden demjenigen Seemanns-Amte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu über­geben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemanns-Amte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.

§ 46. Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann die in den SS 44 und 45J)em Schiffer^ auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 47. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch dem für den Hafenort zu­ständigen Staatsanwalt vorzulegen. Dieser 'hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen ^tandes-Urkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall'gehört (§ 45), behufs Coutrolirung der Eintragungen zu­zustellen.

Sechster Abschnitt.

Von der Berichtigung der Staudes-Register.

§ 48. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Staudes-Register darf nur erfolgen, wenn dieselbe durch ein gerichtliches Urtheil geboten ist, ober wenn die Berichtigung eines Jrrthums auf Antrag eines Belheiligten durch den zuständigen Staatsanwalt angeordnet wird. Der Letztere hat, wenn ein solcher Antrag gestellt wird, die Betheiligten über den Antrag zu hören und zu diesem Zwecke geeigneteufalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Wird von einem Betheiligten gegen die verlangte Berichtigung Widerspruch erhoben, so ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Berichtigung erfolgt durch Beschreibung eines Vermerkes am Rande der zu berichtigenden Eintragung. Die Berichtigung kann solchen Betheiligten, welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt werden.

Siebenter Abschnitt.

Schluß-Bestimmungen.

S 49. Wer den in den SS 1316, 1820, 3941 vorgeschriebeuen Anzeigcpflichten nicht nachkommt, ivirb mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft^ Die Strafe fällt weg, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. Die be­zeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steiiermann, welcher den Vor­schriften der §§ 4447 zuwiderhandelt. Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Ge­setzes verpflichteten Personen hierzu durch Ordnungsstrafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünf Thalern nicht übersteigen

T'armftdbf, 18. December. Gegenüber der bei dem Ministerium Seitens des Bischofs von Mainz wegen der Begründung der Ausweisung des Jesuitenpaters Zöller eingereichten Beschwerdeschrift thut dieDarmst. Zlg." durch einen wissenschaftlich begründeten Artikel dar, daß der General des Je- suiten-Ordens einem Untergebenen eine Sünde befehlen könne und bemerkt, daß die Regierung ihre Aeußerungen über die Staats - Gefährlichkeit des Jesuiten- OrdenS nicht zurücknehmen werde.

Darmstadt, 18. December. Durch Allerhöchste Decrete vom 12. l- Mts. wurden die Landrichter Erdmann in Lich zum Landrichter in Gießen und der Landrichter Weyer in Homberg zum Landrichter in Lich ernannt.

Darmstadt, 19. December. Die zweite Kammer bewillgte 250,000 fl. für Subvention der Kreise zum Zwecke der Herstellung neuer Straßen.

Berlin, 18. December. Abgeordnetenhaus. Auf der Tagesordnung stand die zweite Berathung des Civilehe-Gesetzes. Nach vierstündiger Debatte über die §S L 2 und 6 wird der vom Abg. Petri eingebrachte Antrag, die Geistlichen und Neligiousdiener von der Functionirung als Civilstands-Beamte auszuschließen, bei namentlicher Abstimmung mit 208 gegen 110 Stimmen ab- gelehut und S 1 in der von der Regierung gegebenen Fassung angenommen. Zu § 2 erfolgt die Annahme eines von Richter gestellten Antrages, wonach Geistliche nur bis Neujahr 1877 zu Standesbeamten ernannt werden dürfen, sowie die Annahme weiterer Nichterffcher Anträge über Abgrenzung der Amts­bezirke. S 6 wird abgelehnt. Dafür stimmen nur die Minister, die Neucon- servativen und die Freiconservativen.

v - . , , , u i Berlin, 17. December. DieProv.-Corresp." veröffentlicht einen Ar-

burfen- titel, betitelt die Verurtheilung des Marschalls Bazaiue. Der Schluß befiel»

S 50 ^n welcher Weise bie Verrichtungen ber Standesbeamten in Be- ben lautet:Das deutsche Heer und das deutsche Volk haben gewiß keinen R auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier^ Grund zu einer besonderen Theilnahme gerade für Bazaine.

Von ber Beurkundung bes Personenstandes ber auf ber See befinb licken Personen. < - v . r - --- .....>-

.... , Geburten, Heirathen nnb Sterbefalle Atteste zu ertheilen.

i § 441 Geburten und ^Lterbesalle, welche sich auf Seeschiffen währenb^ S 52. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem der Reise ereignen, fuib nach ben Vorschriften bieses Gesetzes spätestens am in Kraft.

nächstfolgenden Tage nach der Gebnrt oder dem Todesfälle von dem Schiffer^ § 53. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten anßer unter Znzicbnng von zwei Schiffsofstcieren oder anderen glaubhaften Personen,> Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestin.mnngen, welche die Schließung einer in dem Tagebuche zu beurkunden. Bei Sterbesällen ist zugleich die mnthmaß- Eh- wegen Verschiedenbeit des R-liaionsbek-nntnikk-« verbleien ,,h m,r*. eine staatliche Einw.rfung auf di- Vollziehung der Taufe anordnen. T

§ 54- Die Minister des Innern und der Justiz haben die zum Vollzüge bieses Gesetzes erforberlicheu Anorbnungeu zu treffen. Gegeben rc.

nid)t in Preußen, ober baffelbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf ben in Dienst gestellten Schiffen ober anberen Fahrzeugen ber Marine befinben, wirb burch königl. Verorbnung bestimmt.

§ 51. Deii mit ber Führung ber Kirchenbücher nnb Staubes - Register bisher betraut gewesenen Behörben nnb Beamten verbleibt bie Berechtigung lunb Verpflichtung, über bie bis zur Wirksamkeit bieses Gesetzes einactretenen