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VreiS vierteljährig 1 fl. 12 kr mit Bringerlohn. Durch die M be-ogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.

Erscheint täglich, mit Ln-. nähme SonntagS.

Expedition: Lanzletbe»^.

Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kressen.

Nr 135, Freitag den 13. Juni 8823.

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Amtlicher Th eit.

Bekannt m a ch u n g.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der auf

Dienstag den 17. Juni

fallende AmtStag mit Rücksicht auf das Jubiläum Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs auSgesetzt wird und alle am 17. d. Mts. endigenden Fristen hiermit bis zum Abende des 18. Juni d. I. erstreckt werden.

Gießen, am 12. Juni 1873. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

In Beurlaubung des Großherzoglichen Stadtrichters:

Ouvrier, Stadtgerichts-Assessor.

Gießen, am 13. Juni 1873.

Das Großherzogl iche Rentamt Gießen

an sämmtliche Bürgermeistereien des Rnttamtsbcchlrs.

Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß wegen der Feier des fünfundzwanzigjährigen Regierungsjubiläums Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs der auf Dienstag den 17. dieses Monats fallende Zahltag ausgesetzt wird.

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der Militär - Kommission nach gegenseitigem Uebereinkommen

erkauften Pferde

Berlin, den 6. März 1873.

politischer Th ei l

Das Reich und der Papst

stützen können. Denn was eigentlich bei der Papstwahl Rechtens ist, sagt uns einer Seite ein Veto eutgegengestellt wurde, so bleibt ein etwa später noch erhobe- keiu Kirchenrechtslehrer unbestritten. Wie steht es mit der Exclusive? Mit! ner Protest gegen die nunmehr endgültig vollzogene Wahl völlig unbeachtet und

Alsfeld, Grünberg, Lich, Nidda, Nieder-Wöllstadt, Groß-Umstadt (früh 8 Uhr), Groß-Bieberau (12 Uhr),

14.

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18.

19.

23.

23.

Die

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der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalter von Leder oder Hanf mit zwei mindstens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.

Kriegs-Ministeriuui, Abtheilung für das Remonte-Wesen. gez. von Schoen. Mentzel, von Kl üb er.

wirkungslos. Auch ist die Bestimmung getroffen, daß in demselben Wahlgange nur einmal, d. i. nur gegen ein und denselben Cardinal protestirt werden kann. Wie denkt Fürst Bismarck diese Comödie zu controliren? Wie denkt er zumal

zu legen wünscht. Bei der Wahl des Papstes, die gewöhnlich per scruti- nium, d. h. geheim und mit Zwei-Drittel-Majorität zu geschehen pflegt, hat der beauftragte Prälat alle Aufmerksamkeit anzuwendeu, den gehörigen Moment zur Einlegung des ihm übertragenen Veto nicht ungenützt vorübergehen zu lassen. Wenn nämlich in einem solchen scrutinium die Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß der Seitens seines Souveräns auszuschließende Cardinal gewählt werden könnte, d. h. wenn bei der Vorlesung der Stimmzettel nur etwa noch 2 bis 3 fehlen und zu vermutheu ist, daß in den noch uneröffneten Stimmzetteln in der Wahlurne der Name des Excludendus enthalten ist, so hat sich der bevoll­

mächtigte Cardinal sofort zu erheben und im Namen seines Mandanten feier­lich Protest einzulegen gegen die Fortsetzung der Wahl, worauf die Verlesung der übrigen Stimmen unterbleibt, ist aber der günstige Augenblick verpaßt, d. h. sind schon alle Stimmzettel aus der Wahlurne hervorgegangen, ohne daß von irgend

dem Veto der katholischen Mächte? Uebt die Nichtbeachtung desselben einen Einfluß auf die Giltigkeit der Wahl oder nicht? Das beantwortet Jeder an­ders. Und wer will sich zum Richter auswerfen,, ob die Comödie der Wahl mit der Jnscenirung der Exclusive rite vor sich gegangen ist. Hören wir doch,

wie diese Farce aufgeführt wird.

Der betreffende katholische Hof ertheilt einem sich an der Wahl des neuen Papstes im Conclave betheiligendeu Cardinal daö Mandat, die Exclusive zu erheben, wie dies z. V. bei der Wahl Gregor's XVI. Seitens des öster­reichischen Hofes an den Cardinal Albani geschah. In der Instruction sind zugleich diejenigen Cardiuäle, deren Wahl man gehindert zu sehen wünscht, näher bezeichnet, was der bevollmächtigte Cardinal natürlich geheim zu halten hat, es sei denn, daß der betreffende Hof ans ganz besonderen Gründen seinen Unwillen gegen diesen oder jenen Cardinal offen zu dessen Beschämung an Tag

denheiligen Geist", dem eine Hauptrolle bei der Papstwahl zufällt, zur Ver­antwortung wegen incorrecten Verfahrens zu ziehen? Wie die Kirchenlehrer uns sagen, wird der wirkjamen Durchführung der Exclusive oft dadurch die Spitze abgebrochen, daß man sich bei einer dennoch geschehenen Wahl einer persona minus grata einfach auf die übernatürliche Eingebung des heiligen Geistes beruft, der eine Abweichung von der einmal getroffenen Wahl durch seine Inspiration nicht zugeben zu wollen erkläre. Auch giebt es einen Wahl­modus bei der Papstwahl, die sog. electio quasi per inspirationem, bei der einer der in ihren engen Wahlzellen eiugesperrten und zur unausstehlichsten Langeweile, oft sogar bei verzögerter Wahl zu einem höchst unerquicklichen un-

Bickenbach,

Groß-Gerau,

Goddelau,

Gernsheim (früh 8 Uhr),

Biblis (12 Uhr),

Bürstadt (früh 8 Uhr),

Lorsch (12 Uhr.)

werden zur Stelle abgenommen, und gegen Quittung

24.

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28.

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29.

Die Reichsregierung wird sich jeder Einwirkung auf die Papstwahl ent- halten." Bravo! Diese parlamentarische Jnterjection hörten wir am Montage auch vom Centrum her. Ja noch mehr: eben von dieser Seite wurden die weiteren Worte des Kanzlers beklatscht:Unsere Aufgabe kann es nur sein, nach der Papstwahl zu prüfen, ob sie vollständig legitim vollzogen sei." Wir sind der Meinung, daß dieser Zusatz einigermaßen das Hauptdictum umstößt, oder vielmehr etwas Schlimmeres ausspricht, als durch den ersten Ausspruch gut gemacht wird. Mischen wir uns ja nicht in die Papstwahl, meinen wir, weder vor noch nach ihrer Vollziehung. Was heißt denn: sie hinterher prüfen wollen? Das hat gar keinen Zweck: Finden wir die Wahl illegitim vollzo­gen, so wird diese unsere Schätzung doch niemals auf wirkliches Recht sich

sofort baar bezahlt.

Zu wenig entwickelte, oder solche, die zu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ansprüchen an ein Militär-Zug- oder Reitpferd ikicht entsprechen auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht gekauft werden.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und

Freunde M fiegtnfeftt tffl ; daß die ganze it Freunde.

werben maller- irterstr. & 32.

Bekannt m a ch u 11 g, den Remoute - Ankauf pro 1873 betreffend.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Großherzogthum Hessen in Jahre nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt wordeu, und zwar:

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Kn wird nach Holberg.

<UU." Juni: ilhiffenberg. ö 2 Uhr, hör ars- Vorstand.