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Deutschland.

Darmstadt, 8. Febr. Dell beiden Kammer» der Staude sind durch Großh. Ministerium des Innern drei Gesetzentwürfe: 1) dir innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen detr., 2) die Städteordnung, 3) die kandgemeindeordnuvg vorgelegt worben.

Die Stäbteordnung bestimmt zuvörderst, daß sie für alle Gemeinden von und über 10,000 Seelen Geltung hat. Für Gemeindea von 3000 bis 10,000 Seelen kann sie von der Regierung für anwendbar erklärt werden. Die Stabt- gemeinde zerfällt in eine solche im wetteren Sinn, zu der alle Einwohuer, und in eine solche im engeren Sius, zu der alle Ort-bürger gehören. Die Stabt ist zu statutarischen Anordnungen befugt. Der Stadtvorstand besteht aus de« Bur- germeister und der Stadtverordnetenversammlung. Die letztere muß zur Hälfte aus der höchstbesteuerten Hälfte der Wählbaren gewählt werden und besteht in Stadtgemeinden ton 3000 bis 4000 Seelen aus 12, von 4001 bis 10,000 Seelen aus, von 10,001 bis 20,000 Seeles aus 18, von 20,001 bis 30,000 Seele, aus 30, von 30,001 bis 60,000 Seelen aus 36, und über 60,000 Seelen aus 42 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf 9 Jahre; ei» Dritttheil scheidet alle drei Jahre aus. Stimmfähig find: 1) alle tn der Ge­meinde wohnende Ortsbürger, 2) alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, und welche seit zwei Jahren ihre» Wohnsitz in der Gemeinde habe», jedoch unter der Voraussetzung, baß sie zur Zett der Wahl 25 Jahre alt find und seit einem Jahre Einkommensteuer zahlen. Jeder Stimm­berechtigte ist wählbar. Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel. Der Bür­germeister wird von den Stadtverordnete» gewählt, sein Amt dauert sechs Jahre. Neben ihm werden zwei, oder wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere Beigeord- nete durch die Stadtverordneten gleichfalls auf sechs Jahre gewählt. Burgerum- ster und Beigeordnete find die MagistratSpersonen; jener kann immer auf Lebens­zeit gewählt werden, letztere dann, wenn fie besoldet sind. Als Beigeordnete können nur solche Personen gewählt werben, welche hessische Staatsbürger und in der Stadtgemeinde stimmberechtigt, bezw. zum Stadtverordnete» wählbar sind. Zum Bürgermeister dagegen kanu, die übrige» Eigenschaften der Wählbarkeit vor­ausgesetzt, ein Manu gewählt werden, welcher weder in der Gemeinde wohnt, noch daselbst Ortöbürger ist, sondern nur das Staatöbürgerrecht des Großherzog- thums besitzt. Der Bürgermeister muß überall besoldet sein. Die Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten bedarf Allerhöchster Bestätigung.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Gemeindeangelegen, heiteu, die nicht dem Bürgermeister überwiese» find. Ihre Sitzungen find öffent­lich. Sie beschließt u. L. über die Benutzung des Gemeindevermögens. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (KrelSverwaltungöbehörde, Ministerium) ist erforderlich zur Veräußerung von Grundstücken, zur Veräußerung oder wesent­lichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wiffenschaftliche», histo­rischen ober Kunstwerth habe», namentlich von Archiven und zu Anleihen.

Der Bürgermeister hat als OrtSobrigkeit uud Gewriudevervaltnngsbehörde die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten De- Hörden auSzuführe», die Beschlüsse der Stadtverordneten-Dersammlung vorzubereiten und, sofern er dieselben nicht förmlich beanstandet, zur Ausführung zu bringen, die Gemeinde-Anstalten, die Einkünfte und das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und dieselbe »ach Außen zu vertreten.

Er hat ferner die Handhabung der Localpoltzei, sofern dieselbe nicht Groß herzoglichen Beamte» übertragen ist.

vermöge der Geburt ist jeder großjährige Hesse berechtigt, Ortsbürger an dem Ort zu werben, wo sei» Vater zu der Zeit, wo er dieses thun will, das Ortsbürgerrecht besitzt oder als Ortsbürger gestorben ist. Jeder Großjährige, welcher tn Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörig­keit in de« Großherzogthum befitzt odrr durch Aufnahme erworben hat, ist be- rechtigt, da, wo ihm bas Recht, Ortsdürger zu werben, nicht verwöge der Ge­burt zusteht, die Aufnahme als Ortsbürger zu verlangen, verweigeruugsgründe dieser Aufnahme find: wen» er entweder den Ruf einer guten Aufführung nicht hat, oder »ach menschlichem Ansehen sich rechtlich zu ernähren nicht iw Stande ist.

Die Einführung, Aenberung oder Aufhebung iudirecter Abgaben, wie Octroi, Marktstandgeld und vergleiche», sowie die Etnsührnug ober Erhöhung von Ge­bühren ober Ausschlägen für die Benutzung geweinheitlicher Anstalten erfordern Genehmigung drS Ministeriums b«S Innern. Richt minver ist die Genehmigung des Ministeriums des Inner» erforderlich zu Erhevuug von Umlagen, die »ach dem Steuerfuß ausgeschlagen »erde».

In Städte» von 10,000 ober mehr Einwohnern, wo die Stadtverordneten- Dersammlung darauf auträgt, kann mit Genehmigung des Ministeriums des In­nern die städtische Verfassung mit collegialischem Magistrat, welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeiudeallgelegenhettrn verwaltet und au der Ver­tretung der Stadtgemeinde »ach Außen, deu Behörden und den Einwohnern gegenüber, Thetl nimmt, eingerichtet werden. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten als dessen Stellvertretern, einer Anzahl von Stadträthen uud, wo es das Bedürfniß erfordert, noch aus einem ober mehre­ren besolbeten Mitglieder». Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von 10,00020,000 Einwohnern 4 Stabträthe, in Stadtgemeinde» von mehr als 20,000 Einwohnern 6 Stabträthe.

lieber die Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindevermögen entscheidet im Wesentlichen die bisherige Gesetzgebung.

Die Landgemeinbeorbnuug enthält gleichermaßen die Trennung der Gemeinde in Einwohner und Ort-bürger und das Recht zu statuarischen Anordnungen. Bürgermeister und Gemeinderath bilden den Gemeindevorstanb. Letzterer wirb von ben OrtSbürgeru auf 9 Jahre gewählt, alle drei Jahre tritt ein Drittiheil aus. Stimmfähig sind auch hier alle Ortsbürger, wählbar jeder Stimmberech­tigte. Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete zur Seite. Diese und jener wer­den durch den Gemeinderath gewählt und durch die Auffichts- (Krciöverwaltungs-) behörde bestätigt. Sie brauchen be» Geme:nderath nicht anzugehören, wüffrn aber «iS Gemeinderathsmitglleber wählbar fein, und ihre Aewter sind Ehrenämter. Soweit die Verhältnisse dieselben find, find die Bestimmungen der Landgemeinde- orvnung mir denen Der Städtcordnung gleichlautend. Belbe Entwürfe sind von Motiven begleitet.

Darmstadt, 8. Februar. Die Großycrzvgiichen Ministerien des Großh. Hauses und des Aeugein, des Innern und der Ftnanzen Haden Den Stauden den mit der Kömglrch Preußischen Regierung am 28. December 1872 abgeschlossenen

Staatsvertrag wegen Erbauung einer Eisenbahn von Mainz über Wiesbaden zum Anschluß an eine Eisenbahn von Frankfurt a. M. durch das Lorsbachtbal über Eawberg zur Lahnthalbahn Oberlahnstein-Wetzlar durch die hessische Ludwigs- eisenbabngesellschaft zur Ertheilung der ständischen Zustimmung vorgelegt.

Darmstadt, 8. Febr. Die Wahlen zur evangelischen Landessynode sind in dieser Woche vollzogen worden und, soweit bis jetzt bekannt, freisinnig ausgefallen, obwohl vielfach eine unerwartet hartnäckige Opposition austauchte. Im Decanate Darmstadt ist Stadtpfarrer Ewald und Abvocat Olp, in Groß-Gerau Pfr. Leist und Fabrikant Engelhardt gewählt, in Oppenheim ei»e Wahl wegen Mangels der absoluten Majorität der Stimmen nicht zu Stande gekommen. Die Ar­beite» des Finanz- und des gesetzgebenden Ausschusses schreite» voran. In der Besteuernngssrage hofft »an eine Herabsetzung der Grundsteuer und Verwandlung der Weinsteuer durchzusetzen, etwaige Ausfälle durch eine Vereinfachung der Ver­waltung ersetzen zu könne». Der Entwurf der neuen Geschäftsordnung ist mehr­fach diScutirt, eine Einigung aber noch nicht erzielt worden. Am 8. Februar findet der vielbesprochene, von Prinzessin Alice veranstaltete Maskenball in den Räumlichkeiten der vereinigte» Gesellschaft statt, der den Hof mit dem Bürgerthum unauflöslich verbinde» soll. Diesmal sieht nicht blos die tanzlustige Jugend dem Abende mit einigem Bangen entgegen. Voraussichtlich wird Alles in «ngeheuerer Heiterkeit verlaufen, zumal ein eigenes Ritterkorps die Ordnung in den Turnier­schranken aufrecht zu erhalte» berufen ist. Den Geologe» der Rachdarschaft fei noch bemerkt, daß die hiesige Actien-Ziegelei-Gffellschaft bei ihren Nachgrabun­gen in einer Tiefe von 60 Fuß ans MeereSablagernugen aus der Terttärzeit mit Eonchylien gestoßen ist. So dienen die Herren Gründer auch unbewußt der Wissenschaft.

Berliv, 5. Febr.Germania" undKöln, volksztg." veröffentliche» gleich, zeitig dieDenkschrift des gejammten katholischen EpiScopatS tm Königreich Prenßen", dem StaatSministerium von den Erzbischöfen von Köln und Pose» zu­gleich im Ramen und Auftrag aller übrige» Bischöfe des Landes vorgelegt am 30. Januar 1873. Eine Adresse der Bischöfe an den Kaiser circulirt noch gegen­wärtig. Die Schlußsätze der Denkschrift, oder richtiger des Protestes der geist­lichen Hochwürdeuträger lauten wörtlich:Im Frieden zwischen Staat und Kirche beruht das Heil Beider und der gefammte» Gesellschaft. Die Bischöfe, der EleruS und das katholische Volk find nicht staats- und reichsseiudlich, fie find nicht un­duldsam, nicht ungerecht und gehässig gegen andere Eonfessiouen. Sie verlangen nichts sehnlicher, als mit Allen tm Frieden zu lebe». Nur Eines fordern sie, daß man fie nach ihrem Glaube», von dessen Wahrheit und Göttlichkeit fie durch­drungen sind, ruhig und sicher leben lasse, daß man die Integrität ihrer Religio» und Kirche und die Freiheit ihres Gewisses nicht antaste, und fie find fest ent­schlossen, diese ihre rechtmäßige Freiheit und auch bas kleinste ihrer kirchlichen Rechte unerschrocken und standhaft durch alle rechtmäßigen Mittel zu vertheidigen. Aus innerster Seele aber müssen wir im Interesse des Staates sowohl als der Kirche die Lenker des Staates und Alle, welche auf Staatsangelegenheiten Ein- flaß haben, bitten nnd beschrvören, von dem unheilvollen Wege, de» man ringe- schlagen hat, zurückzutreten, der katholischen Kirche und ihre» nach vielen Mil- lione» zählenden Bekenner» im Königreich Preußen und im Deutschen Reiche den Frieden der Rechtssicherheit und der allgemeine» Freiheit zurückzugeben und un» nicht zwangsweise Gesetze aufzulegen, deren Beobachtung für jede» Bischof unver­einbar mit den von ihm beschworene» Amtspflichten und für ihn sowohl als für jede» Priester uud für jede» Katholiken mit dem Gewisse» i» Widerspruch, mo­ralisch unmöglich, dere» gewaltsame Durchführung aber namenloses Unglück über unser treues katholisches Volk und unser geliebtes Vaterland bringen würde." Wir kommen auf die Denkschrift mit Nächste« zurück.

Berlin, 7. Februar. Die Einleitung des Disciplinar-Verfahrens gegen den Geh. Ober-Reg.-Rath Wagener steht unmittelbar bevor.

Kassel, 8. Febr. Gegen den suspendirten Metropolitan Vilmar (Melsun­gen), welcher auswärts Gottesdienst gehalten, ist eine gerichtliche Unterfuchunz (§. 132) eingeleitet.

England.

London, 7. Februar. Oberhaussitzung. Auf Anfrage des Earl of Car­narvon betreffs desMurillo" bedauert Lord Granville das Nichtvorhandensein eines Auslieferung-Vertrages mit Spanien und verspricht die Vorlegung der bezüglich dieser Angelegenheit geführte» diplomatischen Eorrespoudenz. England betreibe eifrig deu Abschluß solcher Verträge, und die diesbezüglichen Verhand­lungen seien mit Dänemark und deu Unions-Staaten bereits weiter vorgeschrit­ten. Im Unterhause erklärte der Staatssekretär des Ministeriums des Jauern auf eine Anfrage des Esquire of Brady bezüglich des Pastors Dr. Hessel, daß es ihm unmöglich fei, die Iniative zur Milderung der ParlamantSacte vom Jahre 1865 über die Behandlung der Gefangenen «ährend der Haft zu ergreifen, sprach aber die Hoffnung aus, daß die Richter die der Humanität entsprechenden Maßregel» amvenben würden, nachdem die öffentliche Aufmerksamkeit fich diesem Gegenstände zugewendet babe.

Häufig ist man in der Lage irgend ein Offert, Gesuch oder sonstige Willensmeinung in den Zeitungen zu ver­öffentlichen, befürchtet jedoch aus naheliegenden Gründen eine Verletzung der Discretion. Die bekannte Annoncen Expedition von RudolfMosse, Centralbüreau Frankfurt a M., hat sich den ehrenwerthen Ruf erworben, alle ihr zur Besorgung an die Zeitungen zu gehenden anonymen Inserate mit strengster Geheimhaltung der Ramen der Auftrag­geber in jedes gewünschte Blatt einzurücken und die hierauf eingehenden Offertbriefe uneröffnet und ohne Provisionsberechnung dem anonymen Inserenten ungesäumt zu übermitteln. . m ,

Welches Vertrauen genannte Annoncen-Expedition tm Publikum gemetzt, beweisen hinlänglich dieJnseratenspalten aller Zeitungen, welche täglich eine Menge von Anzelgen enthalten, worin obige Firma zur Entgegennahme von Offertbriefen autoristrt ist.

Recht kölnisches Wasser von Jean Maria Farina.

Meine Niederlage davon in der Expedition des Gießener Anzeigers empfehle ich iu 8 fl. per Dutzend, 4 fl- per halbes Dutzend und 4o fr. per Glas gehorsamst 6 ______________Johann Maria Farina in Köln.

Frachtbriefe für die Mam-Weser-, Cöln-Mindener und Oberhesstsche Eiseltbahn, sorvie sämmtliche zollamtlichen Formulare, sind zu haben bei W. Klee, am Martt.

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