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Erscheint täglich, mit 1h* nahme Sonntags.
Expedition: Lanzleib«»^ Qit B. Nr. 1.
Unzeige- und Amtsblatt für den Areis Kiessen
Nr-116.
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Rr. 128.
Donnerstag dm 5. Juni
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Seit Constantin.
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-sxhlc 14 Jetzt nur noch eine Bemerkung über das Gesetz, betreffend die Grenzen ä gehörst des Rechtes zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Im Deutschen
-K .. Reich war seit dem 16. Jahrhundert die Statthaftigkeit eines Rekurses wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt Seitens der katholischen, wie der protestantischen Geistlichkeit an den Kaiser oder die beiden höchsten Reichsgerichte grunosätzlich anerkannt. Eine nähere Festsetzung der Fälle, in denen ein solcher Recurs als zulässig angesehen, ist zwar durch die Reichsgesetzgebung niemals erfolgt. Die
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die kirchlichen Souveränetätsgelüste ernstlich verbeten haben und'die Deutsch.,. Kaiser haben nur ganz exceptionell daran gedacht, sich ihre Machtvollkommenheit durch Papst und Bischöfe verkümmern zu lassen. Doch wozu so weit zurückgreifen ? Die neuen preußischen Kirchcngesetze sind in nichts neu; sie sind weiter nichts, als eine Uebertragung von Gesetzen anderer, und zwar katlwli scher Länder, auf Preußen. Preußen hat Bayern u. s. w. copirt. Das ist Alles. Was z. B- die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betrifft, so bestimmt für Bayern die Verordnung vom 8. April 1852 : daß zur Erlangung von Kirchen-, namentlich Pfarrpfründen außer dem Jndigenat erforderlich sind: bürgerlich und politisch tadelloser Wandel, theologische und seelsorgerische Befähigung, die der Bischof zu erproben hat, und Kenntniß im bayerischen Ver- sassungs- und Verwaltungsrecht. Die Prüfungsbehörde wird aus Staats- und Kirchendienern nach Benehmen mit dem Bischof zusainmengesetzt. Ferner, daß die Verleihung von geistlichen Pfründen durch die Bischöfe die Königliche Genehmigung voraussetzt und nur personae gralae beliehen werden dürfen. Ist hier noch das Placet Vorbehalten, so ist dagegen in Baden und Württemberg das Verhältniß streng nach den Grundsätzen unserer neuen Gesetze geordnet worden.
Die Aufsicht des Staates über die Uebung der kirchlichen Disciplin hat sich in den einzelnen Ländern verschieden bethätigt. Sie ist je nach dem wechselnden Verhältniß zwischen Staat und Kirche bald von größerem, bald von geringerem Umfang gewefen. Während sich z. B. das französische Recht auf eine bloße Repression beschränkt und für die Fälle, in denen ein Disciplinar- Verfahren zur Jnterdiction der geistlichen Amtsverrichtungen führt, wegen Formverletzung den Recurs an den Staatsrath eröffnet, hatte die ältere österreichische Gesetzgebung (vor 1848) ein System von Präventiv-Maßregeln entwickelt, welches selbst die geringeren Vergehen der Geistlichen unter die Cognition einer gemischten Behörde von staatlichen und kirchlichen Commissarien stellte und die Verhängung aller weltlichen Strafen einschließlich der Absetzung und Tempo- raliensperre, den Staatsbehörden zuwies.
In Bayern sagt das Gesetz noch heute: „In Fällen, wo ein Priester suspendirt oder entlassen wird, ist der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu machen." „Jedem Kirchenmitgliede steht gemäß § 52 des Reli- gions-Edicts die Befugniß zu, wegen Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den landesfürstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornehmlich zu betrachten: a) wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über- bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechtssphäre des Staates übergreift, b) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt, c) wenn dieselbe behufs des Vollzuges ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient, d) wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger Beschwerden verzögert, den Jn- stanzenzug behindert oder abändernde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt." Das ist doch grade, als wenn wir unser neues Gesetz lesen, das die preußischen Bischöfe nicht respectiren wollen.
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Praxis zeigt indeß, daß jeder Uebergriff der geistlichen Gerichte in weltliche (^omentlich in die Competenz der weltlichen Gerichte), ferner die nnzu- ^asstge Verhängung von Kirchenstrafen, resp. Censuren und die Verletzung der durch die deutschen Concordate garantirten kirchlichen Einrichtungen den Recurs begründeten, und daß als Strafen für den festgcstellten Mißbrauch der geist- ilchen Amtsgewalt bald Geldbußen, bald Temporalien-Sperren, bald Absetzun- ™Llinter Gefängnißftrafen ausgesprochen wurden. In Frankreich, wo das Institut seit dem 16. Jahrhundert eine detaillirte Ausbildung erfahren hatte, ist es von der Napoleonischen Gesetzgebung in seinen wesentlichen Grund- zugen adoptirt worden. Es bestimmen nämlich die arlicles organiques vom 18. Germinal des Jahres über den recours oder appel comme d abus so MPTnfrrh r- , , „
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Deutschland.
Gießen, 5. Juni. In seiner Sitzung vom 28. Mai hatte der Senat der Landesuniversität einstimmig beschlossen, einen feierlichen Protest ge- gen die Angriffe des Metz'schen Finanzausschußberichtes an das großherzogliche Ministerium des Innern einzusenden und ist derselbe von sämmtlichen, noch anwesenden Professoren unterschrieben nach Darmstadt abgegangen. An die großherzogliche Negierung wird als den „natürlichen Anwalt" der Hochschule, die in der zweiten Kammer keinen eignen Vertreter hat, vertrauensvoll die Bitte gerichtet, dieses Aktenstück beiden Kammern bekannt zu geben und das Recht wie die Ehre der Angegriffenen zu vertheidigen auf Grund der mitgetheilten Thatsachen, deren urkundliche Belege in den Händen der Negierung sind. Die Erklärung des Senates spricht zunächst lebhaftes Befrem- oen darüber aus, daß dieselben „leichtfertigen Anklagen und Beschuldigungen," dle in einem Theil unserer Presse gegenüber der Universität leider heimisch sind, nun nut noch größerer Gehässigkeit in einem amtlichen Aktenstück wiederkthren, trotzdem sie sammt und sonders in der Presse bereits überzeugende Widerlegung gefunden hatten. Es wird dann constatirt, daß sämmtliche Aus- lasiungcn des Abgeordneten Metz auf vollständiger Un kenn tu iß der wirklichen Lage der Universität beruhen und diese Unkenntniß als „unverzeihlich" bezeichnet, weil ihr mit einem ganz bescheidenen Aufwand von gutem Willen wäre abzuhelfen gewesen. Als ein schwer begreiflicher Mangel an Umsicht wird bezeichnet, daß bei Beurtheilung der Land es Universität gar nicht gesprochen wird von den Veränderungen, die in und mit dem Lande Hessen vor sich gegangen sind, als z. B. der Aufhebung jedes localen Studienzwangs 1848, der Aufhebung der katholisch-theologischen Fakultät 1851, dem Verlust des Hinterlandes 1866 mit zahlreichen Pfarreien und Oberförstereien, der Con-
Für Bayern kommt in dieser Beziehung in Betracht das Edikt, die äuße- ren Nellgions-Verhältnisse der Einwohner des.Königreichs Bayern betr., vom ?6. Mai 1818: „Es steht den Genossen einer Kirchengesellschaft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung beschwert ,,'.'7 en., die Befugniß zu, dagegen den Königlichen, landcsfürstlichen Schutz an- zurufen. Ferner die Entschließung des Staatsministeriums des Innern, den Vollzug des Concordats betreffend, vom 8. April 1852 : „Jedem Kirchenmit- gl'edc steht gemäß § 52 des Religions-Edicts die Befugniß zu, wegen Hand- geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den lan- desfurstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornehmlich zu betrachten: a) wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und m die Rechtssphäre des Staates eingreift, b) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt, c) wenn man behufs des Vollzuges ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient, d) wenn sie die Bescheidung 'in geistlichen Sachen anhängiger Beschwerden verzögert, den Jnstanzenzug behindert oder ab- andnnde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt."
Kurz, wohin wir blicken, sind die neuen Gesetze, die als ganz absonderlich ausgeschrieen werden, schon da gewesen, und die preußischen Bischöfe sagen : seit Constantin hat man so ein Princip nicht gekannt, wie das Bis- marck'sche. Wahrhaftig, es hat Eile mit der Einführung des neuen Gesekes über die Ausbildung der Geistlichen.
B e k a n n t in a ch u n g.
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Schotten, den 27. Mai 1873. A ,
Großherzogliches Kreisamt Schotten.
----- 0r. Hoffmann.
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Der edlen Dreistigkeit des Auftretens der preußischen Bischöfe gegen die nut Rechtskraft bekleideten kirchenpolitischen Gesetze entspricht die Impertinenz ihrer Argilinentatioii. Seit Constantiii, sageii diese weisen Daniels, wäre in den verschiedenen Staaten das Verhältniß zwischen Staat und Kirche so geord- net gewesen, taß beide als zwei gleichberechtigte Gewalten anerkannt wurden, die über die zutreffenden Anordnungen sich friedlich, wie zwei souveräne Rach- barsftuaten, zu verständigen hatten. Ketteler, Ketteler, das ist deine Geschichtsforschung ! O wie nothwendig erscheint das neue Gesek über die Ausbilduna der Geistlichen! a
^Uch-n S°uv-ran-t°tsgelust- ernstlich verbeten haben nnd die Dentscheii Kür Bauern kvn.mt i >


