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Gießen, den 21. November 1872.

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Die Krifis in Versailles

Thiers Nichts thut, um denselben zurückzudrängen. Hat doch selbst der Argwohn

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Der Regienmgs - Commissär: Gros, Kreisassessor.

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gerichtet hat.

Der Anstoß zum Kampfe geht diesmal von der Rechten aus. Die Linke ist durch die unumwundene Erklärung der Botschaft für die definitive Republik in dem Grave befriedigt worden, daß es ihr für den Augenblick an jedem Anlaß fehlt, Streitigkeiten zu suchen; sie glaubt sich in der Lage, der Entwicklung der Dinge ruhig zuschauen zu können, in der Ueberzlugung, daß auch ohne ihr un­mittelbares Eingreifen Alles nach ihrem Wunsche ablausen wird. Die Rechte beurtheilt die Lage genau ebenso, deshalb aber grade steht sie sich veranlaßt, ein- zugreifen, um den ihr ungunst gen Laus der Ereignisse zu hemmen und womöglich eine rückläufige Bewegung hervorzubringen.

1870.

Abonnement auf den Besitz eines angenehme Weist

Boden gefunden, daß ThierS sich im Stillen mit dem radikalen Parteiführer verständigt habe!

Der Verstimmung gegen Thiers ist jetzt durch dessen entschieden republika­nisches Bekenntniß der mächtigste Vorschub geleistet. Daß ThierS sich für die konservative Republik ausgesprochen hat, bat für die Rechte durchaus Nichts Beruhigendes; sie steht in Gambetta den Präsidentschaftskandidaten, dessen Auf­steigen durch Thiers* konservative Politik in keiner Weise gehindert werde. Gambetta erweist dem Präsidenten alle mögliche Ehrerbietung und Rücksicht und Thiers weist die Huldigungen der Radikalen nicht zurück, wenn er auch ihre Grund­sätze in scharfen Worten tadelt.

So war die Lage vom Zusammentritt der Versammlung an eine äußerst gespannte, die Botschaft hat die Spannung nicht gemindert, sondern nur noch gesteigert^ Der Kampf hat mit großer Heftigkeit begonnen, und schnell zu einer kritischen Wendung geführt. Die Interpellation Ehangarnier's in Betreff der

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iirfe für Herren, ite beziehe. Auch Mgehängt, die igen beliebe man

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die Ikeinhaltuttg der Straßen zur Winterszeit betreffend

Die nachstehenden Vorschriften werden in Erinnerung gebracht:

1) Die Eigenthümer, Miether, Nutznießer und Verwaller von Prioatgebäuden, sowie die Vorsteher, Verwalter, Pächter und Nutznießer von öffentlichen Gebäuden, sind verbunden, so weit ihre Gebäude, Mauein, Gärten, Hofräume, Plätze rc. an Straßen und Gassen sich hin erstrecken, überall bis'zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal Dienstags, Donnerstags und Samstags Nachmitrags sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen.

2) Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße entfernt werden. Haufen von Schnee und Eis dürfen über Nacht nicht auf freier Straße liegen bleiben.

3) Alle Kanäle, Abzugs- oder Fluthgräben, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. *

4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hosräumen rc. herziehendcn Fußpfade alsbald 23 Fuß breit mit Sand oder Asche zu bestreuen. *

5) Bei Schneeanhäufungen aus den Straßen rc. müssen die Fußpfade durch einen 34 Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication freigehalten werden.

6) Sobald ^.hauwetter eintritt müssen die Straßen, Gossen und Rinnen aufgeeist und rein gekehrt werden.

7) Diejenigen Arbeiter, welche die Reinigung öffentlicher Straßen, Plätze, Brücken rc. accordnt haben, müssen dasselbe thun, was von den Besitzern der Privatbäuser rc. gefordert wird.

8) Alles und jedes Waschen und Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt-

9) Bei hartem Frost dürfen keine Flüssigkeiten in größerer Menge auf die Straßen geschüttet oder geleitet werden. Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die Banquets und Rinnen, vorbehaltlich der Befugniß der Localpolizeibehördc aus­nahmsweise auch eine weiter gehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche Anordnung alsdann bei Meidung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist.

Die Nichtbefolgung obiger Vorschriften wird nach Art. 111 des Polizei-Strafgesetzbuchs mit 35 kr. bis zu 2 fl. bestraft.

Gießen, den 15. November 1872. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

N o o e r.

Erscheint täglich, mit «uv» nähme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Lll B. Nr. 1.

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Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths zu Gießen. Einladung zu einer außerordentlichen Ersatzwahl.

Nachdem von Großherzoglichem Ministerium des Innern auf Antrag des Gemeinderaths der Stadt Gießen genehmigt worden ist, daß zum Erfaß der verstorbenen Gemeinderathsmitglieder Herrn Friedrich Berg, Karl Lober und Georg Ebel, sowie des auf Nachsilcheu vom Amt eines Gcmeinde- rathsmitgliedes entbundenen Herrn Louis Petri eine außerordentliche Ersatzwahl abgehalten werde, so wird Termin zur Vornahme dieser Wahl für diejenigen Wählerabtheilunuen, von welchen die Genannten gewählt waren, wie nachfolgt anberaumt:

1 j Für die Wähler der III. Abteilung, ZU welcher diejenigen Stunmberechtigten gehören, deren monatlicher Steuerbetrag nicht über 4 fl 13 V. kr. beträgt, auf

Freitag den 29. und Samstag den 30. l. Mts., jedesmal Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 3 Uhr.

(In dieser Abtheilung ist der in 1864 gewählte Herr Friedrich Berg zu ersetzen, demnach ein Mitglied zu wählen.)

2) Für die Wähler der II. Abtheilung, zu welcher diejenigen Stimmberechtigten gehören, deren monatlicher Steuerbetraa mindestens 4 fl. 13^2 kr. und höchstens 9 fl. 38j/4 kr. beträgt, auf

Montag den 2. December l. I., Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr.

(In dieser Abtheilung sind zu ersetzen: die Herrn Karl Lober, gewählt 1864, Georg Ebel, gewählt 1870 für das in 1867 gewählt gewesene, verstorbene Mitglied Philipp Möhl und Louis Petri, gewählt 1867 und sind somit drei Mitglieder zu wählen. Der zuletzt Genannte kann wieder gewählt werden.)

Mit dem Anfügen, daß die Wahl auf dem Nathhaufe dahier stattfinden wird, werden sämmtliche Stimmberechtigte nach Art. 26 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 zur Theilnahme an derselben hierdurch eingeladen.

Bekanntmachung.

Bezugnehmend auf das Ausschreiben Großh. Kreisamtes vom 10. October d. I. bringen wir zur Kenntniß, daß nunmehr die Hufbeschlagwerkftätte in der Veterinäranstalt eröffnet ist und Pferde und Rindvieh durch den Lehrschmied Herrn I. Höß beschlagen werden.

Die Dircction der Großh. Veterinäranstalt.

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Die Erbitterung Der Rechten richtet sich gegen Gambetta und gegen ThierS. Gambetta's Agitationsreise ist unvergessen geblieben, ThierS mißbilligende Aeußerungen Die Thatsachen beweisen rasch, daß es der Präfiventenbotschaft keineswegs über die Reden des Exdictators entbehren in den Augen der Rechten des nöthigen gelungen ist, versöhnend zu wirken und den Grund zu einem friedlicheren Vrr--^ Nachdrucks. ^Sie sehen Gambetta'ö Einfluß im Steigen begriffen und finden, daß halten der Parteien zu legen, die Leidenschaften zu mäßigen, oder wenigstens nur a)4,u ---- t u~ AV.....

ihren Ausbruch zu vertagen. Der in der Ferienzeit, in der nach dem Wunsche des Präsidenten die Gemüther sich beruhigen sollten, angesammelte Haß sucht sich gewaltsam Lust zu machen, unbekümmert um die ernsten Mahnungen zur Eintracht, zu gemeinsamem Zusammenwirken, die Herr Thiers an alle Parteien

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Mund Australier