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PreiS vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Brmgerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.
Gießener Aiyeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen
Dienstag den 25. Juni
1872.
pro Quartal.
Die Redaction.
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vierteljährlich
das Blatt auch
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen 1 fl. 12 fr., frei ins Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, im III. Quartal 1872 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 kr. incl.
_ Postaufschlags.
Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. — Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern.
Nr. 146.
Einladung Ml Abonnement
auf den
Bekanntmachung.
Die Errichtung einer Handelskammer zu Gießen, hier die Wahl der Mitglieder derfelben betr.
Das Verzeichniß derjenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche berechtige sind, au der Wahl der Mitglieder der zu Gießen zu errichtenden Handelskammer Theil zu nehmen, wird von Donnerstag den 20. d- Mts. an 10 Tage lang, während der gewöhnlichen Büreaustnnden in den, Geschäftslo^cale der unterzeichneten Behörde offen gelegt sein.
Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind.
Zugleich wird bemerkt, daß laut Bekanntmachung Großherzoglicheu Ministeriums des Innern vom 24. Februar d. I. die Zahl der zu wählenden Mitglieder 7 beträgt und werden die auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1871 veröffentlicht.
Gießen, den 14. Juni 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Artikel 2. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klaffen der Gewerbsteuer angehören.
Artikel 3. Die Wahlstimme einer Actien-Gesellschaft oder Genossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Art. 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Curatel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.
Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (Art. 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handeiskammeibezirks stimmberechtigt ist (Art. 8), vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählbarkeit bestimmten Frist (Art. 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.
Artikel 5. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden wer:
1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, —
2) in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat — und
3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Actien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Procurist eingetragen steht.
Artikel 6. Mehrere Gesellschajter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
Artikel 7. Diejenigen, über deren Vermögen der Concurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und Diejenigen welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Daner der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.
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11872.
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Politischer Theil.
Deutschland.
Berlin. Die „Provinsial-Correspondenz" hat an ihrer Spitzt nachstehenden Artikel über die Bulle „Unam sanctam“:
Einer der Führer der katholischen Partei im Reichstage, der Abg. Windt- horst (Meppen), sagte bei der ersten Berathung des J.suttengesetzeS:
„Wenn Sie uns in brüsker Weise den Krieg erklären — wohlan, dann sollen Sie ihn haben! Sagen Sie dann aber nicht, daß wir den Streit begonnen. Sie wollen denselben datiren von dem vat eanischen Concil, Sie finden den Grund desselben in dem Syllabus und der Encykl'ka; do« ist unwahr! die dort ausgesprochenen Sätze, so weit sie das Berbältniß von Staat und Kirche berühren, sind bereits in der Bulle Unam sanctam enthalten, und ich begreift nicht, wie sich Staatsmänner und Professoren sinten können, welche behaupten, es sei in diesem Berhältniß irgend Etwas gcändert."
Der Abgeordnete hat in einer Beziehung Recht: in der Geschichte der Päpste ist der Anspruch auf absoluee Herrschaft auch über alle« Weltliche nichi neu, und den schroffsten Ausdruck hat dieser Anspruch in der Bulle des Papste«
Bonifaciuö VIII. (Unam sanctam) gegen den König Philipp den Schönen von Frankreich gefunden.
Wie wenig aber die Behauptungen der genannten Bulle bisher im europäischen Staatsrecht und in der Kirchenlehre selbst zur Anerkennung gelangt waren, davon haben deutsche Bischöfe noch auf dem letzten vatikanischen Concil unumwunden Zeugniß abgelegt, gerade um den Papst zu bestimmen, die bedenklichen und gefahrdrohenden Folgen, welche durch die Verkündigung der päpstlichen Unfehlbarkeit in den Beziehungen zwischen der Kirche und den weltlichen Regierungen einzulretcn drohten, zu verhüten.
In einer Vorstellung vom 10. April 1870, welche vom Cardinal-Erzbischof Rauscher (zu Wien) verfaßt und von einer großen Zahl französischer, österreichischer, ungarischer, italienischer, englischer, spanischer, portugiesischer und ameri- konischer Bischöfe, so wie von den deutschen Bischöfen von München, Bamberg, Augsburg, Trier, Ermland, Breslau, Rottenburg, Mainz, Osnabrück, vom apostolischen Virar vonSachsen und vom Bischof Ram S za n owSkt unterzeichnet war, wurde in dringendster Weise die Rothwendig- keitder sorgfältigsten Prüfung der Frage von der Unfehlbarkeit de« Papstes gefordert,


