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PrelS vierteljährig 1 fL 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit ÄuS- nähme Sonntags.
Expedition: Canz lei berg.
Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Nr. 198. Samstag den 24. Angust 1872,
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Brodpreife vom 2Zt* bis 30. August 1872, nach eigener Erklärung der Bäcker: 2 Kilo gemischtes Brod 20 kr. .1 Kilo gemischtes Brod 10 kr. 2 Kilo Roggenbrot: erste Sorte 17 kr., zweite Sorte 15 kr. ................ ■»■■■■!«! ^MI!W|,|«II!»I!
Deutschland.
Mainz, 20. August. Das „Mainzer Journal" veröffentlicht zwei Schreiben des Dischoss Ketteler an das großherzogliche Ministerium des Innern, datirt vom 13. und 15. August. In dem ersten Schreiben protestirt der Bischof 1) gegen das ganze, die Jesuiten betreffende Reichegesetz, „als gegen eine schwere Verletzung der rechtmäßigen Selbstständigkeit und Freiheit der katholischen Kirche und ihres inneren religiösen Lebens", 2) „gegen das für die Crlaffung dieses Gesetzes geltend gemachte Motiv der Reichsfcindlichkeit und Staatsgefähr- lichkeit eines m der katholischen Kirche gebilligten Ordens, dessen Regeln in Allem der katholischen Glaubens- und Sittenlehre conform, und dessen Mitglieder unbedingt und in Allem dem christlichen Sittengesrtze unterworfen sind, welches jeden Ungehorsam oder gar Feindlichkeit gegen die bestehende Obrigkeit verbietet, dagegen Ehrfurcht und Gehorsam gegen die Obrigkeit und Liebe zum Vaterland zur Pflicht macht" (!), 3) dagegen, daß der Ausdruck „Ordensthätigkeit" in den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers*) vom großherzoglichen Ministerium „als gleichbedeutend mit priesterlicher und seelsorgerischer Thätigkeit genommen werden kann".
„Es scheint mir daher unzweifelhaft zu fein", schließt das erste Schreiben, „daß die Thätigkeit der Jesuiten in meiner Diöcese gar nicht, weder von dem Reichsgesetze vom 4. Juni d. I. noch von der Vollzugsverordnung vom 5. Juli v. I., getroffen wird. Iw Berichte vom 17. Juli 1862 hat mein Ordinariat, und in dem Berichte vom 5. März 1867 habe ich selbst großherzoglichem Ministerium über die Bedeutung und den Charakter der Thätigkeit der Jesuiten mit vollkommener Offenheit Aufschluß gegeben. Wir haben damals ausgesuhrt, wie das Beturfniß der katholischen Seelsorge in der Stadt-Mainz im Vergleich zur Organisation in der französischen Zeit mit der Einwohnerzahl, welche sich wehr als verdoppelt hat, entsprechend größer geworden; wie evident ungenügend 17 in der eigentlichen Seelsorge angestcllte Priester in Mainz für eine kathol. Bevölkerung von 30,000 Seelen find; wie alle anderen Mittel, sowohl Personen wie Geldmittel, hier fehlen, um zu Hilfen; wie namentlich die Stadt Mainz weit entfernt sein würbe, eine größere Zahl neuer Stellen zu fundiren, und daß wir deshalb kein anderes Mittel übrig blieb, um dem dringenden seelforglichen Bedürfnisse abzuhelfen, als die Berufung einiger Jesuiten. Wir haben uns weiter barzulegen erlaubt, daß dem Pfarrer und Dccan Schneider zu St. Quintin die ganze Pfarrverwaltung einschließlich der Schulen übertragen sei, daß dagegen 5 Patres in St. Christoph als seine Vicare in der Seelsorge fungirten. Die Stellung haben nun die Jesuiten in St. Christoph ganz genau bis auf den heutigen Tag eingehalten. Selbst die Zahl ist unverändert geblieben; ihr ganzes hiesiges Sein hat keinen Schatten von Ordensniederlaffung oder Ordensthätigkeit; sie flehen ganz unter meiner Jurisdiction, wie jeder andere Priester meiner Diöcese, und ihre Thätigkeit geht in keinem Punkte über die Thätigkeit der Diöccsanpriester hinaus. Ich haste auch mit meiner ganzen Verantwortlichkeit dafür, daß diese Grenzen ihrer Stellung strenge eingehaltcn werden. Bei dieser Sachlage kann ich selbst auf Grund des Reichsgejetzes und auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers auf diese seelsorgliche Thätigkeit der Jesuiten in der Stadt Mainz, zu deren Ersatz durch andere Kräfte mir alle Mittel fehlten, unmöglich verzichten, ohne die religiösin Interessen der katholischen Bevölkerung der Stadt Mainz preiSzugeben. Die Katholiken der Stadt Mainz haben ein wohlbegründetes Recht auf Seelsorge in dem ganzen Umfange, wie die katholische Kirche sie bietet, und dieses R.cht kann und darf ihnen nicht verkümmert werden.
Das großherzogliche Kreisamt hat mir auch dle Dersügung großherzoglichen Ministeriums witgeiheilt, wonach sogar die Abhaltung der Exeic.tien für Pricstrr durch die Jesuiten verboten sein soll. In Bezug hierauf alles hierher Gesagte, und zwar in verstärktem Maße. Diese Cxercitien bestehen darin, daß ich und die Priester meiner Diöcese ein'ge Tage zusammen zubringen, mit einander gemeinschaftlich beten, über die großen Pflichten unseres Amtes nachdenken, und daß dann ab und zu ein bestellter Priester bald über diesen, bald über jenen Gegenstand des priefierltchrn Lebens e nen Vortrag hält. Wenn dos Ordensthätigkeit ist, dann darf ein Jesuit in Deutschland überhaupt nicht mehr über eine christliche Wahrheit auch nur eine Privatbelehrung ertheilen. m z
Iar Namen jener Gerechtigkeit, deren sich die katholischen Angehörigen des GroßhcrzogthumS von Seiten der großherzoglichen Regierung in voller Ucbercin- stimmung mit dem hohen Gerechtigkeitssinn Seiner Königlichen Hoheit^des Groß- Herzogs bisher zu erfreuen hatten, bitte ich daher großherzogliches Ministerium, diesen überaus wichtigen Gegenstand mit Bezug auf die von mir vorgetragenen Gründe einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Ein Beharren auf den bisher eingenommenen Standpunkt tonnte ich mit den Grundsätzen des Rechtes nicht für vereinbar halten, und es wäre mir unmöglich, hierzu in irgend einer Weife mit-
*) ri v,r Ausführungebestimmungen des Jesuitengesetzes lautet: „Da der Orden der Gesellschaft It\u vom Gebiete deS deutschen Reiches ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung der Ordenethäiigkeit, insbesondere in Kirche und Schute, sowie di« Abhaltung von Misfioneu nicht zu gestatten."
zuwirken. Ich wäre vielmehr im Gewissen verpflichtet, mit allen mir zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln mich dagegen zu verwahren. Es wäre dies jedoch die schmerzlichste Erfahrung für mich, nach einer langjährigen bischöflichen Verwaltung mich in eine solche Lage versetzt zu sehen.
gez. f Wilhelm Emmanuel.
Das zweite Schreiben vom 15. lautet:
„Nachdem ich mein ergebenes Schreiben vom 13. d. M. abgeschickt, ist inzwischen der Vollzug der Maßregeln gegen die hiesigen Jesuiten bereits gestern Abend eingetrcten, und selbst die Bitte, im Hinblick aus den heutigen Fetetog, an welchem die St. Christophskirche von so viele» Katholiken der Stadt besucht wird, die Maßregel um einige Stunden zu verschieben, hat, wie mir großherzog. liches Kreisawt mittheilte, auf ausdrücklichen Befehl großherzoglichen Ministeriums des Innern keine Berücksichtigung gefunden.
Ich erwarte nun eine weitere Resolution großherzoglichen°Ministeriums auf mein obenerwähntes Schreiben. Ich kann es aber nicht unterlassen, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß die Ausführung des ReichSgesrtzes hier eine Anwendung gefunden hat, die selbst die Härte des Verfahrens im Königreich Preußen übertrifft. Ich kann daher nur glauben, daß hier ein Mißverständniß vorliegt. Es ist nämlich den Jesuiten sogar verboten worben, Beichte zu bören.
Dazu giebt nun weder bas Reichsgesetz noch die Verordnung des Bundes- rathes einen Anhalt, unv es greift diese Maßregel so tief in die Rechte des Gewissens der einzelnen Katholiken ein, daß ich die Durchführung einer solchen Maßregel für moralisch unmöglich halte. Keine Staatsgewalt kann bas Recht haben, in meinen Gewissensangelegenheiten mir zu verbieten, dort Rath zu suchen, wo es mir beliebt. Dieses ursprüngliche natürliche Recht kann den Katholiken von Mainz nicht vorenthalten werden.
Ich erwarte daher mit Zuversicht, daß großherzoglicheS Ministerium da« großherzogliche Kreisamt Mainz anweisen wird, wenigstens dieses Verbot des Beichtehörens zurückzunehmen."
(gez.) f Wilhelm Emmanuel.
Berlin, 20. Aug. Nachdem der Antrag Völk unmittelbar im Gefolge des Jcsuitengesetzes von der Mehrheit beS deutschen Reichstages angenommen worden ist, darf man der Beschleunigung der Maßregeln, welche die Einführung der Civil- ehe betrrffkn, entgegensetzen. Die „Prot. Kirchcnztg." beleuchtet deshalb schon jetzt die Frage, welche Stellung die Kirche dabei einzunehmen hat und welche Vorkehrungen zu treffen find. Der Artikel enthält manches Interessante. Nach den Auffassungen des Blattes ist es zunächst nöthig, baß die unbegründeten Befürchtungen zerstreut werden, sodann muß durch nachdrückliche Beleuchtung des religiösen Weiens der Ehe dem möglichen Mißbrauch, der aus der Civilehe erwachsen könnte, entgegengearbeitet werden. Auf der andern Seite sei darauf hinzuarbeiten, daß diejenigen, welche den religiösen Charakter der Ehe besonders scharf betonen oder überhaupt etwas von religiösen Handlungen halten, die Uebcrzeugung gewinnen, baß Vie kirchliche Einsegnung, wenn auch nicht mehr von civilrechtlicher Bedeutung, so koch eine kirchliche Pfl'cht ist, die man nicht unterlassen darf, ohne seine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinschast zu verletzen. Die nur noch ganz formelle kirchliche Einsegnung wird wie folgt dargestellt: Eine Ansprache, welche Vie religiös-sittliche Begründung der Ehe zu Gemüthe führt, mündet in das Geber der Verlobten und für dieselben und ihre Zukunft ein und gipfelt schließlich in dem kirchlichen Segensspruch. Das würde künftig das Wesen unv der Verlaus der kirchlichen Trauung sein, wobei das Wechseln der Ringe und das Jneinander- legen der Hände festgehalten werden kann. Wenn man aber will, daß neben der Civilehe die kirchliche Trauung nicht ganz aus der Mode kommen soll, dann erscheinen folgende zwei Punkte von Wichtigkeit, die man scharf in das Auge fassen muß, noch ehe die Civilehe allenthalben gesetzlich eingesührt ist. Nämlich die Abschaffung kirchlicher Sporteln bei Trauungen und die Beseitigung des Paro- chialzwangeö. Es ist schon lange schmerzlich empfunden, baß für die außerorbent- lichen kirchlichen Handlungen, welche von den Kirchengliedern verlangt werden, Gebühren, oft in enormer Höhe, verlangt werden. Es ist geradezu als ein unwürdiges Verhältniß zu bezeichnen, baß bie Kirche ihre Diener anweist, sich für ihre Leistungen noch besonders bezahlen zu lassen, d. h. die Gabe des kirchlichen Segens für Geld zu verkaufen. Fällt dieser alte Zopf und wirb die kirchliche Trauung jederzeit und allerorten kostenfrei vollzogen — eine Sache, bie bereits ungeordnet sein muß, ehe der erste Fall einer Civilehe eintritt — dann wird es leicht sein, den Parochialzwang, der ja doch wohl zumeist im Geldintereffc seinen Ursprung hat, aufzuheben und den Verlobten freizugeben, wo und von wem sie sich trauen lassen wollen.
Berlin, 22. Aug. Der letzte Krieg hat die Ansprüche an die Leistungsfähigkeit sowohl der Handfeuerwaffen wie der Geschütze in dem Maße gesteigert, baß die Neubewaffnung und Neuausrüstung mit neuconstruirlen Gewehren und Geschützen sich wahrscheinlich wiederum wie nach 1866 über alle größeren Armeen ausvehnen bürste. Wie riesig sich hierin vie Anforderungen an ein Kriegsgewehr erweitert haben, ergibt sich aus ver Anführung, baß vor kaum sechs Jahren das preußische Zünbnabelgewehr mit feinem Schnellfeuer von 6 bis 7 Schuß in der


