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Prei8 vierteljährig 1 fL 12 tr. nit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 st. 29 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, eit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Re. 223.

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Montag den 23. September

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®3#r Einladung zum Abonnement

auf den

Gietzener Anzeiger.

Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich 1 fl. 12 fr., frei ins Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im IV. Quartal 1872 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.

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Die Redaction.

Jesuitenstaat mit seinen Regenten und Ständen ein Abbild des bürgerlichen Staates im Kleinen dar, in ihn hineinverpflanzt mit fr'mven Zwecken und einem fremden Oberherrn unterworfen. (D. Pr.)

Die Verfassung der Jesuiten.

Der Jesuitenorden ist nach seiner Verfassung ein monarchischer geistlich, weltlicher Staat im Staate unter der Souverainetät des Papstes resp. seines Stellvertreters, des Jesuitengenerals. Er zerfällt in Regenten und vier Stände mit hierarchisch absoluter lieber» und Unterordnung. Die Regenten sind der General mit seinem Ministerium, dem Admonitor und vier Assistenten, unter ihm die Provinzialen als Oberhäupter der Provinzen (bekanntlich ist die ganze Welt in Provinzen des Jesuitenordens eingetheilt, und Deutschland hatte nicht einmal die Ehre eine vollständige Varzustellen), die Superioren der Häuser und die Rectoren der Collegien. Der General wird als Stellvertreter Christi angesehen, regiert deswegen vollständig absolut, verlangt den berüchtigtenKadavergehorsam" von seinen Untergebenen, die er von allen Sünden und Strafen lossprechen kann. Nach einer indeß in der philologischen Auslegung noch bestrittenen Stelle der Jesuitenconstitution kann er sogar Todsünden anbefehlen und zu ihrer Begehung haft desh. Gehorsams" zwingen. Der Admonitor ist sein Staats- und Ge° wiffensrath, ohne dessen Einwilligung er keine wichtige Maßregel ausführen darf, mit dessen Zustimmung er aber aller Verantwortung baar und ledig ist, eine Art Papst im Kleinen (in Rom darum bekanntlichder schwarze Papst" genannt), lebenslänglich gewählt und nur dem Papst unterworfen.

Unter diese despotisch regierenden Spitzen ordnet sich, wie angegeben, das regierte Volk des Jesuitenstaates in vier Ständen unter. Als oberste oder Adelsclasse erscheinen die Professen, d. h. solche, die außer den bekannten drei MonchSgelübden noch das vierte jesuitische abgelegt haben, überall hinzugehen, wohin sie der Papst sende, besonders unter Ketzer und Ungläubige. Sie werden demnach besonders zu Missionen unter das Volk oder in die Cabtnette als Beicht­väter verwendet, denn zu ihnen wählt man nur die Welterfahrensten und Klügsten aus, sie reifen stets hin und her im Interesse des Ordens und seiner Unterordnung unter den General und erhalten als Belohnung für ihre Mühen Sinecuren in den Profeßhäusern, den Rittersitzen des Ordens, und das Vorrecht, daß von und aus ihnen allein der General und die anderen Ordensoberen gewählt werden fonnen. Der Gelehrten- und Bürgerstand im Jesuitenstaate sind die Scholastiker, besonders wichtig für den Orden und gefährlich für seine Gegner, da ihnen der Jugendunterricht auf Universitäten und höheren Schulen, die Predigt und Beichte und Missionen überwiesen sind, ihre Wirkung demnach besonders auf das niedere Volk und die Weiber als eine der Hauptstützen der Macht der Jesuiten sich erstreckt, während der andere Factor ihrer Gewalt, die Cabinette der Fürsten, in den Händen der professi ist. Ihr Gelübde ist bindend. Das eigentliche Volk des Jesuitenstaates, die Coadjutores, haben wieder ein anderes, sehr wichtiges Feld der Wirksamkeit, nämlich die beständige Unterhaltung der Verbindung zwischen Welt, Salon, Familie, überhaupt bürgerlicher Gesellschaft und dem Orden. Darum bestehen sie zum Theil aus Weltlichen, sogar Fürsten, wie Ludwig XIV., und Minister gehörten dazu, ihr Gelübde ist nicht bindend, sie können also jederzeit austreten, brauchen kein Ordenskleid anzulegen, sondern können sich im Frack, Salon- oder Bürgerrock überall einschleichen, wo es das Interesse des Ordens gebietet, den Hebel im Stillen anfetzen, den rechten Augen­blick erspähen, Zeit und Stunde erlauern, kurz, sie sind die Plänkler, Spione und leichten Truppen des Ordens, durch die er seine Ankunft vorbereitet, die Wurzeln, die er in die bürgerliche Gesellschaft treibt, um sich festzusetzen, die weltlichen Mitarbeiter des Ordens, zu denen oft die angesehensten Manner des Staates und der Gesellschaft gehörten. Das Proletariat der Jesuiten, die Novizen, liefert das Material für die drei oberen Klaffen. Darum erfolgt ihre Wahl und Aufnahme nur mit Berücksichtigung ihrer Talente, zur Erreichung der OrdenSzwecke, ohne Rücksicht des Standes und der Geburt, darum werden sie zwei Jahr lang in den Novizenhäuflrn auf das Schärfste von den Novlzenmeistern überwacht und geprüft, in Beziehung auf ihre Tauglichkeit für die Plane des Ordens, besonders mit Rücksicht auf die Blindheit des Gehorsams. Findet man sie tauglich, so werden sie Coadjutoren oder Scholastiker. So stellt der

Deutschland.

Darmstadt, 21. Sept. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnavigst geruht: den Avvokatanwalt bei dem Bezirksgericht Alzey Jakob Finger zum Ministerialrath bei dem Ministerium der Justiz zu ernennen.

Darmstadt, 22. Sept. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 16. September den Ministerialrath in dem Ministerium des Innern, Geheimrath Gustav Adolph Freiherrn von Lehmann zum zweiten Präsidenten des Oberconststoriums; den Kreisrath des Kreises Bensheim, Heinrich Knorr, zum Ministerialrath in dem Ministerium des Innern und den Kreisaffeffor bei dem Kreisamte Offenbach, Dr. Julius Usinger, zum Kreisrath des Kreises Bensheim, zu ernennen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 19. l. M. den Präsidenten des Großherzoglichen Mini­sterium der Finanzen Maximilian von Biegeleben zum wirklichen Geheimen Rathe mit dem PrädikateExcellenz" zu ernennen geruht.

Berlin, 18. 'September, lieber das jüngste Verhalten des Bischofs von Ermland veröffentlicht dieSpen. Ztg." eine Reihe der in letzter Zeit gewechselten Schriftstücke. Der Bischof fragt unterm 22. August bei dem Kaiser über die Theilnahme an der Feier in Marienburg an. Der Bescheid des Kaisers, an den tiefgreifenden Gegensatz zwischen der Staatsregierung und dem Bischof an­knüpfend, forderte vom Bischof, daß er rückhaltlos erkläre, er sei gewillt, den Staatsgesetzen in vollem Umfange Gehorsam zu leisten, alsdann werde der Kaiser bei der Säcularieier freudig die Gesinnungen der Treue und Ergebenheit des Ermländer CleruS durch den Bischof bestätigen hören, andernfalls werde die Be­stätigung durch Wort und Schrift Sr. Majestät zur Genugthuung gereichen, aber aus dem Munde des Bischofs würde Se. Majestät dieselbe nicht entgegennehmen. Die Antwort des Bischofs an den Kaiser unterm 5. September erklärt, er erkenne die volle Souveränetät der weltlichen Obrigkeit auf staatlichem Gebiete an und erkenne nicht eine andere Souveränetät auf diesem Gebiete an. Er werde dem­gemäß die Pflicht, den Staatsgesetzcn in vollem Umfange zu gehorchen, treu erfüllen; andererseits bekenne er, daß ihm in Sachen des Glaubens und für die Wege des ewigen Heils Gottes Offenbarung und Gesetz als alleinige unum­stößliche Norm gelten, und er sich hier in der Offenbarung des Herrn und Heilands Jesu Christi und der Autorität der von ihm gestifteten Kirche ebenfalls rückhaltlos unterwerfe. Die hierauf erfolgende Antwort des Fürsten Bismarck vom 9. Sept, erklärt unter Anerkennung des entgegenkommenden formellen Charakters der bischöflichen Antwort, er könne als amtlicher Rathgeber des Kaisers den persön- lichen Empfang des Bischofs erst dann mit der Würde der Krone verträglich halten, wenn jeder Zweifel gehoben fei, daß der Bischof die Autorität der LanveS- gcsetze unbedingt und vollständig anerkenne. Der Bischof habe gegen dieLandcS- gesetze durch die öffentliche Verhängung der großen Excommunication gegen königliche Untcrthancn ohne Vorwiffen der Regierung gefehlt. Diese Thatsache müsse der Bischof dem Landesherrn gegenüber anerkennen: alsdann sei jede Schwierigkeit gegen den Empfang gehoben. Das Schreiben des Bischofs an den Kaiser vom 11. September zeigt an, er sei in Folge der Zuschrift des Fürsten Bismarck vom 9. September, welche mit dem Schreiben Sr. Majestät vom 2. September nicht im Einklänge stehe, abgehalten, bei der Jubelfeier zu erscheinen. Die Antwort des Bischofs vom 13. September an den Fürsten Bismarck bemerkt, der Brief dcs Fürsten vom 9. September enthalte neue, in dem Schreiben Sr. Majestät nicht enthaltenen Bedingungen für sein Erscheinen und insofern eine wesentliche Aenderung der kaiserlichen Zusage. Die Erledigung durch brieflichen Verkehr habe nicht mehr zum Ziele führen können. Der Bischof schließt mit der Bitte um Auskunft über die Gründe der Umänderung des kaiserlichen Wortes. Fürst Bismarck antwortet unterm 16. September: Die Voraussetzung des