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Erscheint täglich r mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

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Ne. 132. Doniicrstüg »t» 20. Juni 1872.

Bekanntmach u n g.

Die Errichtung einer Handelskammer zu Gießen, hier die Wahl der Mitglieder derselben betr.

Das Verzeichniß derjenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche berechtigt sind, an der Wahl der Mitglieder der zu Gießen zu errichtenden Handels­kammer Thcil zu nehmen, wird von Donnerstag den 20. d. Mts. an 10 Tage lang, während der gewöhnlichen Büreanstnnden in dem Geschäftslocale der unterzeichneten Behörde offen gelegt sein.

Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind.

Zugleich wird bemerkt, daß laut Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24. Februar d. I. die Zahl der zu wählenden Mitglieder 7 beträgt und werden die auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1871 veröffentlicht.

Gießen, den 14. Juni 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Artikel 2. Zur Theilnabme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Gewerb­steuer angehören.

Artikel 3. Die Wahlstimme einer Actien-Gesellschaft oder Genoffenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Art. 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Curatel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Procuristen abgegeben werden.

Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (Art. 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk einfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine, Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks stimmberechtigt ist (Art. 8), vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählbarkeit bestimmten Frist (2lrt 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.

Artikel 5. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden wer:

1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat,

2) in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat und

3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Actien - Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Procurist eingetragen steht.

Artikel 6. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handels­

kammer sein.

Artikel 7. Diejenigen, über deren Vermögen der Concurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses -Verfahrens, und Diejenigen welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar. _____

Bekanntmachung.

Den landw. Lchrcurs für Volksschullehrer zu Darmstadt betr.

Der mit Genehmigung Großh. Oberstudien-Direction unter Mitwirkung der landw. Provinzial-Vereine des Landes in Darmstadt eingerichtete landw. Lehrcursus für Volksschullehrer wird auch für die Folge beibehalten werden. Unter Zustimmung von Vertretern der drei Provinzial-Vereine sollen jedoch auf Grund der seither gemachten Erfahrungen folgende Veränderungen eintreten:

1) Der ganze Kursus erstrcckt sich auch für die Folge auf die Dauer von 12 Wochen und wird in zwei auf einander folgenden Jahren während der Dauer von je 6 Wochen abgehalten werden. Dagegen sollen nicht, wie seither, beide Hälften des Cursus gleichzeitig in zwei Abtheilungen neben einander, sondern in jedem Jahre nur der eine Hvlb-Cursus stattfinden. Neuaufnahmen erfolgen daher nur noch alle zwei Jahre.

2) Im Jahre 1872 beginnt ein neuer Cursus, zu welchem Anmeldungen entgegengenommen werden. Diejenigen Lehrer, welche 1871 in den Cursus neu eingetreten sind, werden deßhalb erst 1873 zum zweiten Mal einberufen werden.

3) Als Zeit für die Abhaltung des Cursus wurde der Monat September und die erste Hälfte des Monats October bestimmt.

4) Im Lehrplan tritt eine Vereinfachung ein nach Zahl der Unterrichtsfächer und Umfang des Unterrichtsstoffes. Es soll insbesondere dahin ge­strebt werden, möglichst vollständig den allgemeinen Theil der Naturwissenschaften, der Mathematik und der Landwirthschast zu. behandeln, um dadurch die Grundlage zu geben für das Studium der speciellen Theile derselben, welches dem späteren Privatfleiß der Teilnehmer-(an dem Cursus überlassen bleiben soll. ,

5) Als neuer Unterrichtsgegenstand soll das methodische Zeichnen nach der Kumpa'schen Methode emgefuhrt werden.

Der diesjährige Cursus beginnt am c _

Montag den 9. September und endigt am Samstag den 19. Oetober d. I.

und wird für neu ein tret en de Lehrer gegeben werden.

zur für

Die Vorlesungen erstrecken sich auf:

1) 4 Stunden per Woche Anorganische Chemie in Rücksicht auf Agricultur. Dr. Hallwachs.

2) 2 Physik und Mechanik. Derselbe.

3) 4 Hebungen im Anstellen von chemischen und physikalischen Versuchen. Derselbe.

4) 2 Klima- und Witterungskunde (Meteorologie). Director Ludwig.

5) 2 Gesteinslehre (Geologie). Derselbe.

6) 3 Bau und Leben (Anatomie und Physiologie) der Pflanzen mit Demonstrationen Dr. Metzler.

7) 3 " 'n Ban und Leben (Anatomie und Physiologie) der Thiere mit Demonstrationen. Derselbe.

8) 3 " " Geometrie in Anwendung auf Flächenberechnung. Dr. Lips.

9) 6 " , Landwirthschaftliche Betriebslehre und landw. Rechnen. Generalsecretär v. Langsdorfs.

10) 2 Obstbau. Hofgärtner R. Noack H.

11) 6 Methodisches Zeichnen. Professor Kumpa.

Der Unterricht wird vervollständigt durch:

praktische Demonstrationen während der Unterrichts- und Uebungsstnnden,

Konversationen während mehrerer Abende in der Woche, unb durch

Exkursionen, für welche ein Nachmittag in der Woche und die Sonntage bestimmt sind.

Der Unterricht ist unentgeldlich.

Diejenigen Lehrer, welche sich um die Zulassung zum Unterrichts-Cursus bewerben wollen, werden ersucht, hinsichtlich der Erwirkung der Erlaubniß Theilnahme an dem Unterrichte, soweit dieser nicht in die Schulferien fällt, sich an ihre vorgesetzte Behörde, hinsichtlich etwa gewünschter Unterstützungen Bestreitung ihres Unterhaltes aber an die betr. landw. Provinzial-Vereine (in Starkenburg an die landw. Bezirksvereine) oder an ihre Gemeinden zu wenden.

Außer den Lehrern ist auch Landwirtheu und sonstigen Freunden der Landwirthschast die Theilnahme an dem Lehr-Cursus gestattet.

Anmeldungen zum Besuche des Cursus sind längstens bis zum 13. August d. I. an uns einzureichen.

Darmstadt, den J Großherzogliche Centralstelle für die Landwirthschast und die landw. Vereine.

Dr. Gold mann. v. Langsdorfs.

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