Einzelbild herunterladen

PretS vierteljährig 1 ft 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.

Gießener Anzeiger

Erscheint täglicft , mit, ÄuL- nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Nr. 139. Montag den 17. Juni 1872.

Amtlicher Theiß.

Bekanntmachung.

, Im Allerhöchsten Auftrag wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Eingaben an Seine Köninliche Hobeit den Großherzog bis auf Weiteres nach Friedberg zu richten sind.

Gießen, den 14. Juni 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. R ö d e r.

Bekanntmachung,

den Ankauf von Remonten pro 1872 betreffend.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausna Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar: den 23. August in Alsfeld,

24. Nieder-Gemünden,

26. Nidda,

27. Nieder-Wöllstadt,

29. Lich,

20. September in Lorsch (8 Uhr),

20. Bürstadt (12 Uhr),

Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Uebereinkommen fort baar bezahlt.

vier und fünf Jahren, sind im Großherzogthum Hessen nachstehende

den 21.

September

in Biblis,

23.

II

Gernsheim,

24.

II

Goddelau,

25.

II

Groß-Gerau,

26.

II

Bickenbach,

,, 27.

II

Groß-Bieberau (8 Uhr),

27.

II

Groß-Umstadt (12 Uhr.)

erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Quittung so-

I

, sogenannte Luxuspferde werden bei zu hohen Preisforderungen vom Handel ausgeschlossen, ebenso die zu wenig entwickelten, oder solche, die iu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ansprüchen an ein Militär-, Zug-oder Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welch? durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, nut bedeutenden Knochen oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind. 7 y

. mit solchen Fehlern welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und

der sammtlichen Unkosten zuruckzunehmen. Die Verkäufer siud ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem zweckmäßigem Gebiß, eme starke Kopfhalfter, von Leder oder Hanf, mit zwei mindestens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung miUuaeben

Kriegs-Ministerium Abteilung für das Remonte-Wesen. y

gez. von Schön. Schmich.

Politischer Theil.

Deutschland.

Berlin, 11. Juni. DieN. A. Z." schreibt: Die von dem Herrn Bischof von Paderborn seiner Zeit ausgesprochene Ansicht, daß er nicht nur über die Ka- tholiken, sondern auch über die Protestanten seiner Diörcse Bischof sei, hat nicht verfehlt, allgemeines Aufsehen zu erregen und entschiedene Proteste hervorzurufen. Daß man es hier nicht mit der Ansicht eines Einzelnen, sondern mit einer neuen Anmaßung der kirchlichen Gewalt überhaupt zu thun hat, beweist dieCivilta Catloliea", nach welcher die römische Kirche das Recht hat, über Protestanten sogar Kirchenstrafen zu verhängen. Die Beweisstelle datirt vom 9. Mai d. I. und lautet:

Die katholische Kirche hat das Recht, mit den schwersten körperlichen Strafen Christen zu belegen, welche den katholischen Gesetzen zuwiderhandelu, namentlich auch Schismatiker und Häretiker, d. h. Griechen und Protestanten, denn die Kirche ist nicht nur ein geistliches, sondern auch ein irdisches Reich.

Dabet mag auch gleich erwähnt werben, daß die Civilta schon am 30. April 1869 lehrte:

Es ist kein Uebcrgriff, wenn geistliche Vorgesetzte in weltliche Dinge ein- greifen, um nichtig zu machen, was die weltlichen Gesetze in Widerspruch mit den kirchlichen angeordnet haben. Darum hebt der Papst auch Verfassungen auf.

Berlin, 12. Juni. In Sachen des suspendirten Feldpropste« Namszanowski ist dieKreuzzeitung" mit der BerlinerGermania", dem bekannten Leiborgane des deuischen UltramontaniSmuS, in Streit gerathen. Die Kreuzzeitung hatte sich die Mühe gegeben, die gesetzlichen Bestimmungen zusammenzustellen, nach welchen Militärgeistliche suspendirt, resp. abgesetzt werden können. Die Germania will diesen sehr ausreichenden Nachweis nicht gelten lassen, weil sagt sie die Kreuzzeitung die katholische Feldpropstet mit der protestantischen auf gleiche Stufe stellt und von den Bestimmungen des päpstlichen Breve's vom 22. Mai 1868, das durch den ausdrücklichen Wunsch Sr. Maj. des Königs Wilhelm veranlaßt wurde, nicht die geringste Ahnung hat. Da auch andere Preßorgane so fügt sie hinzu diese Unkenntniß verrathcn, so werden wir nächstens in eingehenden Artikeln diese Frage behandeln. Da muß denn doch schreibt die Bonner Zeitung jeder preußische Staatsbürger mit Staunen erfüllt werden! Wenn einem Feldpropst die Staatsgesetze nicht mehr gefallen, beruft er sich auf ein päpst­liches Breve und ist damit derselben enthoben da sie nur für Evangelische gelten! Wir empfehlen diese Rechtsanschauung der Germania dem Nachdenken aller Wohlgesinnten und geben ihnen zu überlegen, wohin wir kommen müssen, wenn dergleichen Grundsätze geduldet werden.

Berlin, 12. Juni. Das schon erwähnte Schreiben, welches der Kriegs­

minister in Folge der Amtssuspension des Feldpropstes Namszanowski an die Generalkommandos erlassen hat, lautet nach Mittheilungen der Germania wörtlich:

Berlin, den 29. Mai 1872. Der katholische Feldpropst, Bischof Nams- zanowski, hat vor einigen Monaten dem katholischen Divisionspfarrer der 15. Di­vision das Abhalten des Gottesdienstes in der Garnisonkirche zu Köln um deß- halb untersagt, weil seitens der Militärbehörde den Altkatholiken die Mitbenutzung desselben Gotteshauses gestattet worden war. Nachdem er auf das ernstlichste darauf aufmerksam gemacht worden war, wie sehr er seine Befugnisse damit über­schritten habe, und daß, wenn er versuchen wollte, den oben gedachten DivisionS- psarrer an der Ausführung berechtigter Befehle seiner Militärvorgesetzten zu hin­dern, die Staatsregierung sich genöthigt sehen würde, ihn von seinem Amte selbst zu suspendiren und eventuell das Amt selbst aufzuheben, wandte sich re. NamS- zanowski mit diesseitigem Vorwiffen an den apostolischen Stuhl. Unterm 21. d. M. hat nun re. Namszanowski, gestützt auf Weisungen, die ihm jetzt aus Rom zugegangcn sind, das in Rede stehende Verbot in einer die Rücksichten gegen die Staatsregierung verletzenden Weise erneuert. Er hat dadurch die Regierung ge- nöthigt, ihn unterm 28. Mai d. I. vom Amte zu suspendiren, nachdem er durch sein anderweites Verhalten und durch unangemessene Aeußerungcn gegen mich die Frage, ob es nicht nöthig sei, ihn vom Dienste zu suspendiren, mir ohnehin sehr nahe gelegt hatte. Indem ich dem Königl. Generalkommando hiervon Kenntniß gebe, ersuche ich ergebenst, folgende Bestimmungen gefälligst eventuell zur Aus- führung bringen und den katholischen Militärgeistlichen, so wie den mit der ka­tholischen Seelsorge für Militärpersonen beauftragten Civilgeistlichcn die nach­folgenden Punkte 1 bis einschließlich 3 alsbald mittheilen zu lassen.

1) Die katholischen Militärgeistlichen und die mit der Seelsorge für ka- tholische Militärpersonen beauftragten Civilgeistlichcn haben Verfügungen, die etwa noch von dem ic. Namszanowski oder von dem von diesem mit seiner Vertretung beauftragten Generalvicar Parmet ausgehen sollten, nicht mehr anzunehmen oder zu befolgen. So lange sie dieser Weisung gehorchen und ihren sonstigen Pflichten genügen, bleibt ihre Stellung der Militärbehörde gegenüber unverändert. 2) Wenn dagegen katholische Militärgeistliche durch Handlungen oder Unterlassun- gen zu erkennen geben, daß sie nicht gesonnen sind, ihren militärischen Vorgesetz, ten den Gehorsam zu leisten, den sie ihnen als Militärbeamte schuldig sind, so ist ihnen von den ihnen zunächst vorgesetzten Militär-Befehlshabern auf Grund des §. 54 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 die Ausübung ihrer Amtsverrich- tungen als Militärgeistliche vorläufig zu untersagen. Die Kirchenbücher, Dienst, siegel und was ihnen sonst zum Dienstgebrauch an Kirchengeräthcn, Dienst- büchern it. übergeben ist, ist ihnen abzunehmen und zu asserviren. Zugleich ist hieher auf dem Instanzenwege davon Mittheilung zu machen und wird daraus bas Weitere angeordnet werben. 3) Wenn ein mit katholischer Militär-Seel- sorge beauftragter Civil-Geistlicher zu erkennen geben sollte, daß er nicht mehr