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Nr. 3A
Donnerstag ecu 8. Februar
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Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
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Amtlicher Theiß.
Betreffend: Das Landgestüt, nunmehr die Untersuchung der als Beschäler zu benutzenden 1
Hengste von Privatpersonen für 1872.
D<>s Grvtzyer)ov!iche Kreisamt Gicheu
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gendarmerie-Stations-Commando's des Kreises.
, m benachrichtigen S>e, daß der untersuchte Privathengst der Pächter Gebrüder Puth zu Londorf, von Farbe Schimmel, 11 ^ahre alt, jittn Bedecken von Stuten für 1872 tauglich befunden und deßhalb mit Erlaubnißschein zum Bedecken versehen worden ist. W« «j« ,
.. ~. ^1C wollen darüber Wachen, daß neben diesem Hengst keine weiteren Hengste von Privatpersonen zum Bedecken von Stuten für 1872 verwendRund 6ra&t to" b "iel ° d,Ct welche nicht mit Erlaubnißschein versehen sind, demohngeachtet aber ihre Hengste zum Bedecken benutzen, zur Anzeige^ ge-
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.31111 b.d.Mts. hat ein der Tollwuth verdächtiger Hund, mittelgroß, schwarz, glatthaarig, mit spitzem Kopfe und langer'Ruthe, in Londorf, Daubringen, Staufenberg und Kirchberg verschiedene andere Hunde gebissen. b
Ueber seinen Verbleib ist bis jetzt nichts Näheres ermittelt.
Unsere, Aufforderung zur Vorsicht wird daher erneuert.
Die Verordnung, das Einhalten der Hunde in der Stadt Gießen betreffend, wird in Erinnerung gebracht.
Gießen, den 7. Februar 1872. Großherzogliches Kreis amt Gießen.
v. Röder.
Deutschland.
Darmstadt, 5. Februar. Der erste Ausschuß der zweiten Kammer hat über die Vorlage Großherzogl. Negierung, die Erhöhung der Gehalte der Civilstaats. diener betreffend, durch den Abgeord. Wernher Bericht erstattet und hat sich die Mehrheit der erwähnten Vorlage gegenüber über folgende Grundsätze geeinigt:
1) bei Besoldungen bis zu 1000 fl. eine Zulage von einem Fünftel der Besoldung zu gewähren;
2) bei den höheren Besoldungen:
a. für den Besoldungsantheil bis zu 1000 fl. ebenfalls eine Zulage von einem Fünftel der Besoldung zu gewähren;
b. für den Besoldungsantheil von 1000 bis 2000 fl. eine Zulage von einem Zehntel zu gewähren.
Zu den Normalbesoldungen in 1.und2. soll die Naturalvergütung in vollem Betrag, ohne Wechsel nach den Fruchtpreisen, mit zur Berechnung der jetzt- gen Zulage beigezogen sein;
3) für die Normalbesoldungstheile über 2000 fl. vorläufig keine Zulagen zu gewähren, aber ebenfalls die Naturalvergütung ohne Wechsel im höchsten Betrage zu berechnen.
4) Diese Zulagen, Naturalvergütung und Normalgehalte zusammen haben sich innerhalb der Vorschläge der Regierung zu halten; fie dürfen dieselben nur erreichen, nicht übersteigen.
5) Sobald die Normalbesoldung, Naturalvergütung und jetzige Zulage 3000 fl. erreicht haben, wird die Zulage nur bis zu diesen dreitausend Gulden verabreicht.
6) Die genannten Zulagen sind unter der ausdrücklichen Voraussetzung gewährt, daß die Regierung dem nächsten Landtage eine durchgreifende Reviston, beziehungsweise Reduktion der Personal- und Besvldungsetats und der bis herigen Civildienstprogmatik vorlege.
7) D>e sämmtlichen gewährten Zulagen sind nur verpflichtend bis zu den Be- ' schaffen des nächsten Landtags über die Etats.
Die Stände haben bei der Feststellung der Etats im Bereich-dieser Zulage freie Haud.
8) In Folge dieses provisorischen Charakters werden diese Zulagen bis dorthin bei Pensionirungen nicht mit in Berechnung der Pension gebracht.
9) Wo der Gehalt etatsmäßiger Nebenstellen zu einem Hauptgehalt hinzutritt, behält sich der Ausschuß die Behandlung nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse bevor.
Die Minderheit, bestehend aus den Abgeord. Fink und Goldmann, hat anderweitige, weitergehende Anträge gestellt, doch muß hervorgehoben werden, daß Mehrheit und Minderheit die unbedingte Nothwendigkeit einer Gehaltsaufbesserung der Beamten anerkennen. Die letztere geht darin weiter, wie die erstere, daß sie der Ansicht ist, daß die Vorlage der Regierung das Maß des Nothwendtgen nicht!
überschreitet und daß die Abhilfe im Großherzogthum ohne Bedingungen und Clauseln geschaffen werden muß, wie dieses auch in anderen Staaten geschieht, in welchen vielfach die Gehalte schon jetzt besser als in Hessen regulirt sind. Sie kann deshalb Verwilligungen für 1872 in der Art, daß aus der Verleihung der Zulagen durch die Regierung für die Zukunft keine Rechte erwachsen und daß der künftige Landtag hinsichtlich der Wiederverwilligung vollkommen freie Hand haben solle, nicht gutheißen. Es hieße das die Regierung von zufälligen Kammermajoritäten abhängig machen.
Mit Rücksicht auf die in Aussicht stehenden und zu erstrebenden Veränderungen auf die im Gefolge davon nothwendig werdenden Pensionirungen, sowie auf die oft wiederholten Anträge auf Aendcrung der Dienfipragmatik erachtet die Minorität cs durch das Intensse des Landes geboten, den jetzt zu bewilligenden Zulagen die Wirkung auf Pensionirungen für die Dauer der Herrschaft der dermaligen Dienstpragmatik oder mindestens bis zur Vereinbarung neuer Personal- und Besoldungs-Etats absprechen und hierbei nur bei de« Gehalten unter 800 fl. eine Ausnahme machen zu sollen.
Von diesen Erwägungen geleitet, hat sich die Minorität des Ausschusses über folgende Grundsätze geeinigt:
1) der auf Gehaltszulagen gerichteten Anforderung der Regierung ist im Princip zuzustimmen, vorbehältlich einzelner Modifikationen bei den Special-Etats;
2) es ist jedoch dabei zu erklären, daß eine dccretsmäßige Zuerkennung dieser Zulagen für alle Beamte, welche nach der neuen Regulirung einen Gehalt von 800 fl. oder mehr beziehen, insolange keine Wirkung auf Pensionirung äußern darf, als nicht eine Revision der Dienstpragmatik oder eine Reviston der Personal- und Besoldungs-Etats vereinbart sein wird;
3) an die Negierung ist das dringende Ersuchen zu richten, wegen Reviston der Personal-Etats möglichst bald Vorlage in der Richtung bedeutender Verminderung des Beawtcnpersonals und hierdurch herbeigeführter Erleichterung der Staatskasse zu machen.
Abgeord. Dumont ist zwar im Betrage der Zulagen mit der Minorität einverstanden, schlägt aber folgende Modifikationen und Zusätze vor:
1) die Kammer wolle vorerst nur in nachfolgender Weise die von der Regierung vorgeschlagenen Gehaltszulagen, vorbehältlich von Abweichungen im Einzelnen bei Feststellung des Budgets, bewilligen, und zwar unter der Bedingung, daß
a. die Großherzogl. Staatsregierung nach einer durch die Verhältnisse gebotenen Vereinfachung der gesummten Staatsverwaltung, dem kommenden Landtag eine Revision der Etats vorlege und daß der letztere an die dermaligen Zulagen bis zu einer dessallsigen Vereinbarung mit der Regierung nicht gebunden ist;
b. die Zulagen auf Gehaltsbezüge aus Nebenstellen keine Anwendung finden.


