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Gießener Anzeiger

Anzeige- und Amtsblatt für denKreis Kielen.

Mittwoch den 29. November

1871«

Nr. 278.

Agentur.

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Preis dterteljährtg 1 fl- 12 fr. mit Bringerlohn. Durch dir Post bezogen vierteljährig f fl. 27 kr.

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Expedition: Lanzletberg ßtt B. Nr. 1.

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Oeffentliche Bekanntmachung.

Betreffend: Anstellung eines Bezirksbauanssehers im Kreise Friedberg.

Im Kreise Friedberg ist die Stelle eines Bezirksbauaufsehers in Erledigung gekommen und es soll diese mit dem 1. Januar k. I. wieder besetzt werden.

Diejenigen, welche sich um fragliche Stelle bewerben wollen, haben Zeugnisse ihres Leumunds, ihrer Kenntnisse, ihrer L.istungen bei seitheriger Ver­wendung u. s. w. längstens bis zum 15. December l. I. bei uns einzureichen und sich darüber, daß sie das Examen als Geometer, wenigstens der HI. Klasse, bestanden haben, auszuweisen.

Der Gehalt besteht in 400 st. jährlich, einer Vergütung für Schreibmaterialien und Bezug von Taggeldern bei Verwendungen von unter Leitung des Großherzoglichen Kreisbauamts Friedberg ausgeführt werdenden Neubauten oder Hauptreparaturen.

Friedberg, am 22. November 1871. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Trapp.

Gießen, den 25. November 1871.

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(Döllinger und Genossen) den Neukatholiken (also den Bekennern resp. Anhängern des Unfehlbarkeitsdogma's) gegenüber, sowie namentlich oer Auffassung zu begegnen,

Gegenüber den amtlichen Maßregeln und Kundgebungen der deutschen Bischöfe zu Gunsten der vatikanischen Decrete erachten es die Unterzeichneten für nothwendig, durch folgende Erklärung ihren Standpunkt zu wahren und so viel an ihnen liegt, der hereinbrechenden Verwirrung der Gewissen entgegenzutreten.

1) Treu der unverbrüchlichen und auch von Papst und Bischöfen nicht be­strittenen Pflicht jedes katholischen Christen, am alten Glauben festzuhalten und jede Neuerung, würde sie auch von einem Engel de» Himmels verkündet, abzu- weisen, beharren wir in der Verwerfung der vatikanischen Dogmen. Es ist bisher nicht Lehre der Kirche und nicht katholischer Glaube gewesen, daß jeder Christ an dem Papste einen unumschränkten Oberherrn und Gebieter habe, welchem er direkt und unmittelbar unterworfen ist und dem er, bet Strafe zeitlicher und ewiger

der Pflicht geworden ist und nicht mehr verweigert werden kann. Wenn die deut- chen Bischöfe aber behaupten: dieFülle der Gewalt", welche gemäß den vati­kanischen Dekreten dem Papste zukomme, dürfe nicht als eine unbeschränkte oder Alles umfassende bezeichnet werden, well der Papff in deren »udübuug an die göttliche Lehre, Ordnung und Satzung gebunden sei, so würde man mit dem glei­chen Rechte sagen können, daß eine unumschränkte, despotische Gewalt überhaupt, elbst bei den Mohamedanern, nicht existire. Denn auch der türkische Sultan oder der Schah von Persten erkennt die Schranke des göttlichen Rechts und die Satzun­gen des Korans an. Durch die neuen Decrete erhebt der Papst nicht nur den Anspruch: das ganze Gebiet der Moral zu beherrschen, er bestimmt auch allein und mit unfehlbarer Lehrautorität, was zu diesem Gebiete gehöre, was göttliche» Recht sei, wie dasselbe auszulegen und in Einzelfällen anzuwenden sei. In der Ausübung dieser Gewalt ist der Papst an keine fremde Zustimmung gebunden, Niemand auf Erden verantwortlich, Niemand darf ihm Einsprache thun; Jeder, wer er auch sei, Fürst oder Taglöhner, Bischof ober Laie, ist im Gewissen ver­pflichtet, sich ihm unbedingt zu unterwerfen und jedes seiner Gebote ohne Wider­rede zu vollziehen. Wenn eine solche Gewalt nicht als unumschränkte und despotische bezeichnet werden soll, so hat es niemals und nirgend» in der Welt eine unum­schränkte und despotische Gewalt gegeben.

2) Wir beharren in der festbegründeten Ueberzeugung, daß die vatikanischen Decrete eine ernste Gefahr für Staat und Gesellschaft bilden, daß sie schlechthin unvereinbar sind mit den Gesetzen und Einrichtungen der gegenwärtigen Staaten, und daß wir durch die Annahme derselben in einen unlösbaren Zwiespalt mit unseren politischen Pflichten und Eiden gerathen würden. Vergeblich versuchen die Bischöfe die unläugbare Thatsache theils todtzuschweigen, theils durch willkürliche Auslegungen päpstlicher Bullen zu beseitigen, daß diese Bullen und Entscheidungen alle politischen Gewalten der Willkür des päpstlichen Stuhle» unterwerfen und gerade jene Gesetze am entschiedensten verdammen, welche in der heutigen gesell­schaftlichen Ordnung die unentbehrlichsten sind. Die Bischöfe wissen sehr wohl, daß sie in Folge der vatikanischen Decrete nicht das geringste Recht haben, päpst­liche Erlasse, die neueren oder früheren, durch künstlich ersonnene Auslegungen zu beschränken, und daß die entgegengesetzte Auslegung eines einzigen Jesuiten gerade so viel wiegt als die von hundert Bischöfen. UeberdieS stehen auch bereits den Deutungen deutscher Bischöfe die Auslegungen anderer Prälaten gegenüber, unter i anderen des Erzbischofs Manning von Westminster, welcher der päpstlichen Unfehl- i bar fett dcn denkbar weitesten Umfang zuerkennt. Und so halten wir uns auch > trotz der bischöflichen Rüge für wohlberechtigt, auch fernerhin die Unfehlbarkeit, - welche dem Papste und ihm allein ohne jede Theilnahme Anderer zukommen soll, ' eine persönliche zu nennen; denn dieser Ausdruck ist hier vollkommen richtig und , entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauche, wie man denn die Gewalt, welche ein i Monarch unabhängig von den anderen Staatsbehörden für sich besitzt und übt, i eine persönliche zu nennen pflegt; denn auch eine amtliche Prärogative beißt dann . mit Recht eine persönliche, wenn sie so fest und unzertrennlich an die Person ge­

knüpft ist, daß diese sich ihrer weder entäußern noch sie Anderen übertragen kann. Wenn man, was die deutschen Bischöfe unterlassen, die Verdammungen des Syllabus, welcher nun ein mit päpstlicher Unfehlbaik.it bekleidetes Dekret geworden A, die feierliche Verdammung der österreichischen Verfassung durch den Papst, die

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Betreffend: Die Erhebuna der Forststrafen vom 4. Quartal und der Feldstrafen von der 5. Periode 1871 bei dem Großh. Rentamte Gießen.

an sämmtlichk Großherzogliche Bürgermeistereien des Rentamtsbrjirtrs.

Die rubriclrten Strafgelder können vom 1. bis 15. December d. 3. ohne Kosten hierher bezahlt werden. L y n ck e r.

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Verdawmntß, in Allem was seinen religiösen Glauben, sowie sein sittliches Thun 1 und Lassen betrifft, unbedingt gehorchen muß ihm oder seinen Sendboten und Bevollmächtigten. Desgleichen ist es bisher notorisch nicht Lehre der Kirche ge- wesen, daß einem Menschen, dem jedesmaligen Papst, in seinen an die Kirche ge­richteten Aussprüchen über den Glauben, über die Pflichten und Rechte der Men- schen die Gabe der Unfehlbarkeit verliehen sei. Diese Sätze sind vielmehr bis jetzt bloße, wenn auch von Rom sehr begünstigte und mit allen Herrschermittcln beschützte Schulmeinungcn gewesen, welche die angesehensten Theologen, ohne sich einem Tadel auszusetzen, bekämpft und verworfen haben. E» ist bekannt und wenn die deutschen Bischöfe es nicht wissen, so sollten sie es doch wissen daß dieselben Lehren ihren Ursprung der Fälschung, ihre Verbreitung dem Zwang ver- danken. Durch diese Lehren, welche der Papst in seinen vatikanischen Dekreten verkündet hat, wird die Gesammtheit der Gläubigen ihrer wesentlichen Rechte be­raubt, das Zeugniß dieser Gcsammtheit entwerthet, daö Gewicht der kirchlichen »Ueberlieferung entkräftet und der oberste Grundsatz des katholischen Glaubens zer­stört, daß der Christ nur das anzunehmrn verpflichtet sei, was jederzeit, überall und von Allen gelehrt und geglaubt worden ist. Wenn gleichwohl der jüngste Hirtenbrief der deutschen Bischöfe behauptet: Petrus sei es, der durch den Mund des sich für unfehlbar erklärenden Papstes gesprochen habe, so müssen wir dieses Vorgehen al» eine Blasphemie zurückweisen. Petrus spricht klar und allgemein faßlich zu uns durch seine in der Schrift verzeichneten Thaten und Reden und duich seine auch an uns gerichteten Briefe; aber diese Thaten, Reden und Briefe des Apostels athmen einen völlig andern Geist und enthalten eine andere Lehre als die, welche un» jetzt aufgezwungen werden soll. Wohl hat man es versucht, diese neuen Lehren, welche in ihrer nackten Derbheit und kaum zu berechnenden Tragweite jedes christliche Gefühl verletzen, abzuschwächen und dem Volke den Wahn beizubringen, als ob sie alt und stets geglaubt und ganz unverfänglich seien. Wie früher, so hat man auch wieder in dem jüngsten Hirtenbriefe sich Mühe gegeben, die Unfehlbarkeit, von der die Dekrete sprech.«, als ein Vorrecht, welchr- t)cm ganzen aus Papst und Bischöfen bestehenden Lehramte zukomme, erscheinen zu lassen. Dies widerspricht aber dem klaren Wortlaut der Dekrete: ihm zufolge ist

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Um den vielfachen Irrungen hinsichtlich der Stellung der Altkatholiken des heiligen Geiste» und ist in seinen Entscheidungen völlig unabhängig von dem - - - - - - - 'Udbrtle Bischöfe, deren Zustimmung zu jedem päpstlichen Ausspruch nun Sache

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als seien die Altkatholiken faktisch aus der katholischen Kirche ausgetreten und somit jedes Rechtes an da» Kirchenvermögen u. f. w. verlustig, geben wir in Nach­stehendem unfern Lesern die Erklärung Döllinger'» und Genossen, dattrt München, im Juni 1871. Sie lautet folgendermassen: